Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Vollziehung (Einkommensteuer 1993)
Tenor
1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller (Ast) reichten am … beim Antragsgegner (das Finanzamt) ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1993 ein.
Gegen den ESt-Bescheid für 1993 vom 30.10.1995 legten sie – am 30.11.1995 beim Finanzamt eingehend – Einspruch ein.
Das Finanzamt erläuterte darauf mit Schreiben vom 5.1.1996 die Abweichungen des Steuerbescheids von den Anträgen in der Steuererklärung.
Die Ast tragen vor, sie hätten den nach dem ESt-Bescheid geschuldeten Betrag am 30.11.1995 bezahlt; das Finanzamt verlange von ihnen diese Summe ohne rechtliche Begründung.
Die Ast beantragen,
die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 FGO.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung als unzulässig zu verwerfen.
Der Antrag sei gemäß § 69 Abs. 4 FGO unzulässig. Denn die Ast hätten bisher keinen Antrag auf AdV beim Finanzamt gestellt.
Die Ast erwidern, der ESt-Bescheid sei rechtswidrig. Sie beanstanden die Art der Behandlung ihres Vorbringens. Das Finanzamt hätte bereits die Möglichkeit der AdV nach § 361 Abs. 2 AO gehabt. Denn der ESt-Bescheid sei durch einen außergerichtlichen Rechtsbehelf angegriffen worden. Somit habe ein Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf bestanden (§ 361 Abs. 2 AO i.V.m. § 69 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf AdV ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 4 Nr. 1 FGO ist ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO nur zulässig, wenn das Finanzamt einen Antrag auf AdV ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt lediglich unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen es § 69 Abs. 4 Nrn. 1 oder 2 FGO nicht.
Das Finanzamt hat nach seinem Vortrag und ausweislich der Akten keinen Antrag auf AdV ganz oder zum Teil abgelehnt. Die Ast haben dies auch nicht behauptet.
Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO – vorausgegangene Ablehnung der AdV durch das Finanzamt – muß im Zeitpunkt der Antragstellung beim Finanzgericht gegeben sein. Diese mit Wirkung ab 1.1.1993 in die FGO aufgenommene Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Antrag auf AdV beim Finanzgericht dient der Entlastung desselben. Wird die AdV wie vorliegend für das gerichtliche Verfahren begehrt, muß die Ablehnung der AdV durch das Finanzamt zuvor erfolgt sein.
Entgegen der Auffassung der Ast kommt es darauf, daß das Finanzamt die Möglichkeit der AdV gemäß § 361 Abs. 2 AO gehabt hätte, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.
Fundstellen