rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1994)

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klage rechtzeitig erhoben ist und ob der Antragsteller (Ast.) Grenzgänger im Sinn des § 15 a des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBA/Schweiz) ist.

Der Ast. war im Jahr 1994 in B. in der Schweiz als Arbeitnehmer tätig. Er hatte seinen Wohnsitz in D. im Inland. Zum 16. Mai 1994 meldete er seinen Wohnsitz in H. in der Schweiz an. Er meint, von diesem Zeitpunkt an im Inland nicht mehr einkommensteuerpflichtig zu sein.

Der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), behandelte dagegen den Ast. im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid für 1994 vom 27. Februar 1996 als Grenzgänger im Sinn des § 15 a DBA/Schweiz und daher als unbeschränkt steuerpflichtig. Hiergegen legte der Ast. Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 1996 zurückwies. Die Einspruchsentscheidung ist an den Ast. mit seiner Adresse in der Schweiz adressiert und ihm mit der Post zugesandt worden.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1996, am selben Tag durch Telefax beim Gericht eingegangen, erhob der Ast. durch seinen Prozeßbevollmächtigten Klage und behauptete, die Einspruchsentscheidung erst am 22. November 1996 durch Zusendung an den Prozeßbevollmächtigten erhalten zu haben. Mit der Klage beantragt er, den ESt-Bescheid 1994 dahin zu ändern, daß eine Steuerpflicht nur bis 15. Mai 1994 besteht.

Mit demselben Schriftsatz beantragte der Ast. Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids in Höhe des streitigen Steuerbetrags. Der Antrag sei zulässig, da eine Vollstreckungsankündigung bereits erfolgt sei. Hierzu legte er eine Ablichtung einer Vollstreckungsankündigung des FA ohne leserliches Datum vor, das möglicherweise am 17. Dezember 1996 dem Ast. mit Telefax bekanntgegeben worden ist.

Mit Schreiben vom 30. November 1996 (Telefax) an das FA beantragte der Ast. durch seinen Prozeßbevollmächtigten unter Hinweis auf die Klage, bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen bzw. diese auszusetzen; gleichzeitig bat er um Stundung. Dieses Schreiben enthält den Aktenvermerk „nicht mehr gesondert ablehnen”, ein Handzeichen und das Datum 22. Januar 1997.

Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuweisen. Der Antrag sei nach § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, da Vollstreckung drohe; die ebenfalls am 30. Dezember 1996 beantragte Aussetzung der Vollziehung werde nicht gewährt. Der Antrag sei jedoch unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der vorliegende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig.

Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Aus den dem Gericht vorgelegten Akten des FA ergibt sich nicht, daß das FA einen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen hätte. Ob der Ausspruch des FA im Schriftsatz an das Gericht vom 23. Januar 1997, die ebenfalls am 30. Dezember 1995 beim FA beantragte Aussetzung der Vollziehung werde nicht gewährt, als Ablehnung eines beim FA gestellten Antrags angesehen werden könnte – was nicht der Fall sein dürfte –, kann offenbleiben. Denn bei der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags beim Gericht gegeben sein muß (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 11. Oktober 1979 IV B 61/79, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1980, 49; bestätigt für § 69 Abs. 4 FGO neuer Fassung durch Beschluß des BFH vom 31. August 1994, II S 12/94, BFH/NV 1995, 413). Dies ist hier nicht der Fall.

Allerdings kann nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO auch ohne eine solche Ablehnung durch die Behörde das Gericht angerufen werden, wenn eine Vollstreckung droht. Auch hierbei handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags beim Gericht gegeben sein muß. Entgegen der Auffassung der Beteiligten kann auch das Vorliegen dieser Voraussetzung im Streitfall nicht angenommen werden.

Eine Vollstreckung „droht” erst, wenn das FA konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, daß es dem Ast nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Finanzbehörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (Beschluß des BFH vom 5. Juni 1985 II S 3/85, BStBl II 1985, 469). Dies ist allein bei einer Vollstreckungsandrohung noch nicht anzunehmen (vgl. Tipke-Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung – AO– und FGO, § 69 FGO Rdnr. 20).

Die vom Ast. in Kopie vorgelegte Vollstreckungsandrohung läßt nicht...

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