Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1990 bis 1992)
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragsteller (Ast) hatten beim Antragsgegner (Ag) am 19. Januar 1995 gegen die geänderten vorläufigen Einkommensteuer (ESt)-Bescheide 1990 bis 1992 vom 2. Januar 1995 im Hinblick auf die Behandlung der Herstellungskosten des Objekts … – … und … Einspruch eingelegt und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung (AdV) der umstrittenen Bescheide gestellt. Diese wurde vom Ag mit Verfügung vom 2. Februar 1995, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für die Veranlagungszeiträume 1990 in Höhe von DM 42.302 und 1991 in Höhe von DM 59.674 gewährt. Eine Bescheidung des AdV-Begehrens für den Veranlagungszeitraum 1992 ist nach Lage der Akten nicht erfolgt.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 19. September 1997, mit der die Einsprüche wegen der umstrittenen Werbungskosten bezüglich des Objekts … und … als unbegründet zurückgewiesen wurde, erhoben die Ast am 15. Oktober 1997 Klage (Az.: 12 K 307/97), welche vom Prozeßbevollmächtigten der Ast nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 19. Januar 1998 am 20. Januar 1998 begründet wurde.
Am 26. November 1997 hatte der Steuerberater der Ast dem Ag (adressiert an dessen Finanzkasse/Vollstreckungsstelle) im Hinblick auf eine Zahlungsaufforderung vom 13. November 1997 mitgeteilt, daß im Namen der Ast Klage eingereicht worden sei und daß spätestens mit der Nachreichung der Klagebegründung beim Ag ein Antrag auf AdV gestellt werden würde; von Vollstreckungsmaßnahmen solle bis zum 31. Dezember 1997 Abstand genommen werden.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1997 übersandte der Ag (Finanzkasse) den Ast im Hinblick auf die umstrittenen ESt 1990 und 1991 eine „Vollstreckungsankündigung” mit Einräumung einer Zahlungsfrist von einer Woche, auf sie wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Ast beim Ag bereits mit Schriftsatz vom 15. Januar 1998 am 19. Januar 1998 einen Aussetzungsantrag im Hinblick auf die umstrittenen ESt-Bescheide 1990 bis 1992 angebracht hatte, stellte er beim Gericht unter Bezugnahme auf die vorliegende Vollstreckungsankündigung den Antrag, die Vollziehung der umstrittenen ESt-Bescheide 1990 bis 1992 nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Seite 1 dieser Antragsschrift wurde dem Ag per Fax am 22. Januar 1998 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 verfügte der Ag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Antrag der Ast vom 15. Januar 1998 die AdV der umstrittenen ESt für die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991.
Der Ag ist der Ansicht, die Kosten des Verfahrens seien den Ast aufzuerlegen. Eines Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO habe es nicht bedurft, weil er die AdV aufgrund des Antrags vom 15. Januar 1998 ausgesprochen habe. Das Schreiben des Ast an die Vollstreckungsstelle vom 26. November 1997 sei auf ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet gewesen, nachdem die ESt 1990 und 1991 zum 22. Oktober erneut fällig gestellt worden sei. In ihm sei ein Antrag auf AdV mit der Nachreichung der Klagebegründung nur angekündigt worden.
Auch habe im Streitfall die Vollstreckung nicht gedroht; hierzu reiche eine Vollstreckungsandrohung nicht aus.
Für den Veranlagungszeitraum 1992 sei die begehrte AdV seit dem 22. August bzw. 27. August 1996 aufgrund der Mitteilung des Finanzamts … vom 24. Juli 1996 erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18. Februar. 2. März und 3. April 1998 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärung der Beteiligten ist das Antragsverfahren in der Hauptsache erledigt.
Denn mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das Antragsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO beendet mit der Folge, daß nach § 138 Abs. 1 FGO lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war (vgl. Gräber, FGO-Kommentar, 4. Aufl., § 138 Rn. 7, 12 und 18a).
Nach dieser Bestimmung sind einem Beteiligten in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre, da er dann nach dem Gesetz die Kosten zu tragen gehabt hätte, wobei die Rechtslage nur summarisch zu prüfen ist (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 25. Juli 1991 III B 555/90, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1991, 876).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Ag in der Aussetzungsverfügung vom 28. Januar 1998 davon aus, daß bei Fortsetzung des Antragsverfahrens das Gericht die von den Ast geltend gemachten rechtlichen Zweifel bejaht und die begehrte AdV für die Jahre 1990 und 1991 in gleichem Umfang wie der Ag gewährt hätte.
Entgegen der Ansicht des Ag liegen im Fall der Ast auch die Zugangs...