rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Kindergeld)
Tenor
1. Der Bescheid vom 18. November 1998 … wird in Höhe von 2.483 DM gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 4/5, der Antragsgegner zu 1/5.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
1) Die Antragstellerin bezog wie schon früher auch im Zeitraum von 1996 bis einschließlich Mai 1998 Kindergeld für ihre beiden Kinder Sven und Isabell. Aufgrund einer Mitteilung des zuständigen Finanzamts (FA) wurde dem Antragsgegner (Arbeitsamt – AA –) im Juni 1998 bekannt, daß der Ehemann der Antragstellerin (Vater der Kinder) bereits seit Januar 1990 in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft) beschäftigt war und dort Kinderzulage erhielt. Die Kinderzulage belief sich in den Jahren 1996 und 1997 auf 140 und im Jahre 1998 auf 150 sfr je Kind und Monat.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hob das AA die Festsetzung von Kindergeld auf und forderte das von Januar 1996 bis Mai 1998 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 12.280 DM zurück.
Der Einspruch der Antragstellerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Ober die hiergegen erhobene Klage, die beim Senat unter dem Aktenzeichen 3 K 116/99 geführt wird, ist noch nicht entschieden.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vorziehung des angefochtenen Bescheids lehnte das AA mit, Bescheid vom 11. Februar 1999 ab. Über den hiergegen eingelegten Einspruch hat das AA noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 18. November 1998 durch das Gericht gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Ebenso wie im Klageverfahren trägt sie vor, die ihrem Ehemann gewährte schweizerische Kinderzulage sei i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dem deutschen Kindergeld nicht vergleichbar. Es handle sich vielmehr um freiwillige Leistungen des schweizerischen Arbeitgebers und nicht um staatliche Sozialleistungen. Vor allem aber sei die Regelung in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wegen Verstoßes gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber es versäumt habe, für Grenzgänger ein sogenanntes Teilkindergeld in Höhe der Differenz zwischen der schweizerischen Kinderzulage und dem höheren deutschen Kindergeld vorzusehen. Der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg habe dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) deshalb mit Beschluß vom 27. Mai 1997 – berichtigt mit Beschluß vom 28. April 1998 – 11 K 194/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1997, 998) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung von Teilkindergeld mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Es bestünden deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 18. November 1998.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Bescheids vom 18. November 1998 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Das AA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das AA könne sich der Auffassung des Vorlagebeschlusses in EFG 1997, 998 nicht anschließen. Es halte das Fehlen einer Teilkindergeldregelung nicht für verfassungswidrig. Im übrigen käme eine Aussetzung der Vollziehung allenfalls dann in Betracht, wenn statt des FG der Bundesfinanzhof (BFH) dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der unterlassenen Teilkindergeldregelung zur Entscheidung vorgelegt hätte. Einer Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 3.000 DM gegen Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft trete das AA gleichwohl nicht entgegen.
2) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO), er ist indessen nur teilweise begründet.
a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
aa) Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht schon deshalb dem Grunde nach zu entsprechen, weil – wie die Antragstellerin meint – die ihrem Ehemann gewährten Kindergeldzulagen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem deutschen Kindergeld nicht vergleichbar wären. Sie sind vergleichbar, da sie ihrem Zweck nach dem deutschen Kindergeld entsprechen und wie das deutsche Kindergeld aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gezahlt werden. Nach § 1 des Kinderzulagengesetzes des Kantons Basel-Landschaft dienen die Kinderzulagen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Ihre Funktion entspricht damit im Ergebnis derjenigen des deutschen Kindergeldes nach § 31 Satz 1 und 2 EStG. Die Familienzulagen werden vom Arbeitgeber auch nicht, wie die Antragstellerin meint, freiwillig bzw. auf arbeitsvertraglicher Basis, sondern kraft Gesetzes gezahlt (vgl. § 2 und 4 des Kinderzulagengesetzes; vgl. im einzelnen den Vorlagebeschluß des 11. Senats in EFG 1997, 998, 999). Selbst wenn ...