rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorweggenommene Werbungskosten bei V + V: kein Schuldzinsenabzug für ein fremdfinanziertes Grundstück, das trotz bestehender Baugenehmigung seit 15 Jahren unbebaut geblieben ist. Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1983 bis 1988)

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück können erst ab dem Zeitpunkt als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, in dem sich der Entschluss zur Bebauung und zur Fremdvermietung mit Einnahmeerzielungsabsicht anhand objektiv feststellbarer Umstände konkretisiert. Das Vorliegen einer konkreten Bebauungs- und Einnahmeerzielungsabsicht ist zu verneinen, wenn ein Grundstück trotz bestehender Baugenehmigung über 15 Jahre nicht bebaut wurde und auch keine aktuellen Verhandlungen mit Baufirmen dargelegt werden, die auf eine unmittelbar bevorstehende Bauausführung schließen lassen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) war in den Streitjahren 1983 bis 1988 nichtselbständig tätig.

Durch Kaufvertrag vom 25.4.1972 erwarb er eine Eigentumswohnung in … für … DM. Die Schulden für diese Eigentumswohnung betrugen am 31.12.1972 nach den Angaben in der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1972 … DM. Der Ast machte auch in den Streitjahren noch Schuldzinsen für diese Eigentumswohnung geltend.

Durch Kaufvertrag vom 15.4.1980 erwarb der Ast noch für … DM einem … qm großen Bauplatz in …. Für dieses Grundstück war bereits am 16.10.1979 die „Erstellung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage” genehmigt worden. Diese Baugenehmigung wurde auf die Anträge des Ast vom 18.3.1982 bzw. vom 18.10.1983 bis zum 16.10.1983 bzw. bis zum 16.10.1985 verlängert. Am 3.4.1985 wurde hiervon abweichend ein Baugesuch des Ast für ein „Dreifamilienwohnhaus mit Garage und zwei Stellplätzen” genehmigt. Die Baugenehmigung wurde auf seinen Antrag vom 30.3.1988 bzw. vom 1.4.1990 bis zum 2.4.1990 bzw. bis zum 2.4.1992 verlängert.

Den Bauplatz finanzierte der Ast im Kalenderjahr 1980 durch Bauspardarlehen der … sowie durch Darlehen der …. Im Kalenderjahr 1981 leistete der Ast hohe Einzahlungen auf die … Bausparverträge Nrn. …. Diese Bausparverträge sowie den Bausparvertrag Nr. … und ein Arbeitgeberdarlehen verwandte der Ast in den Folgejahren für die Finanzierung des Bauplatzes.

Nach dem Tod des Vaters des Ast im Kalenderjahr 1983 und seiner Mutter im Kalenderjahr 1984 wurde er in … Eigentümer des Zweifamilienhauses … sowie Miteigentümer mehrerer unbebauter Grundstücke.

In den Kalenderjahren 1980 bis 1992 machte der Ast für den Bauplatz … folgende Aufwendungen als Werbungskosten (WK) geltend:

Kalenderjahr

Schuldzinsen u. Geldbeschaffungskosten

GrSt

zusammen

DM

DM

DM

1980

1981

1982

1983

1984

1985

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

3.197,–

248,75

3.445,75

Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärte er wie folgt:

Kalenderjahr

Zinsen aus Bausparguthaben

Zinsen aus Sparguthaben

zusammen

DM

DM

DM

1980

1981

1982

1983

1984

1985

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

In den ESt-Bescheiden für 1983 vom 9.7.1985 und vom 1.8.1985, für 1984 vom 13.6.1985, für 1985 vom 5.5.1988, für 1986 vom 5.5.1988, für 1987 vom 8.6.1988 und für 1988 vom 28.5.1990, die nach § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus dem unbebauten Grundstück vorläufig ergingen, wurden die Schuldzinsen, die Geldbeschaffungskosten und die Grundsteuer (GrSt) für den Bauplatz in der beantragten Höhe als WK angesetzt.

Am 17.5.1991 bat der Ast um Bestätigung, daß er die Darlehenszinsen aus dem Darlehen zur Begleichung der GrESt plus aufgelaufene Zinsen bei der ESt-Erklärung abschreiben könne.

Daraufhin teilte das Finanzamt (das FA) dem Ast mit Schreiben vom 29.5.1991 mit, daß weder die Schuldzinsen aus dem Darlehen zur Begleichung der GrESt noch die WK aus Vermietung und Verpachtung 1983 bis 1988 bezüglich des Bauplatzes … berücksichtigt werden könnten, weil nicht mit den Bau begonnen worden sei und weil eine Bauabsicht nicht durch nachprüfbare äußere, objektive Merkmale konkretisiert worden sei.

Gegen dieses Schreiben wandte sich der Ast mit Schreiben vom 26.6.1991. Er trug insbesondere vor, daß, als er mit seinem Bau 1988 habe beginnen wollen, festgestellt worden sei, daß sein Bauplanentwurf die Voraussetzungen einer GrESt-Befreiung nicht erfülle und daß er daher … DM GrESt nachzahlen müsse. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, seine Eigentumswohnung in der … zu einem angemessenen Preis zu verkaufen, da der Zinssatz zu hoch gewesen sei. Seine Baufirma und sein Architekt hätten ihm erklärt, ein Dreifamilienhaus koste … DM. Bei einem Erlös aus seiner Eigentumswohnung in Höhe von ca. … DM hätte er noch … DM aufnehmen müssen. Außerdem habe sich sein Neubau von Jahr zu Jahr verschoben, we...

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