rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1985–1993

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Höhe von … DM, der am 12.3.1996 beim Finanzgericht (FG) einging, begründete der Antragsteller (Ast) auf Aufforderung des FG bei erneuter Antragstellung in Höhe von … DM damit, daß er mit Schreiben vom 14.12.1995 Klage (Az.: 6 K 251/95) erhoben habe. Das vom Finanzamt (FA) in der Einspruchsentscheidung zitierte Urteil könne nicht auf den Streitfall übertragen werden. Weitere Ausführungen enthält der Antrag nicht.

Der Einspruchsentscheidung vom 20.11.1995 ist zu entnehmen, daß im Einspruchsverfahren streitig war, ob der Ast in den Streitjahren 1985 bis 1993 beabsichtigte, die Kellerräume in der … als Wohnung auszubauen, um aus dieser Wohnung Einkünfte im Sinne des § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) zu erzielen.

Der Einspruchsentscheidung ist zu entnehmen, daß der Ast mit Kaufvertrag vom 18.3.1983 das Sondereigentum an drei nicht ausgebauten Kellerräumen und einem Vorratsraum in der … in … zum Kaufpreis von … DM erwarb. Der nicht zum Sondereigentum gehörende Raum links neben der Treppe, der bisher als Waschküche genutzt wurde, sollte dem erworbenen Sondereigentumsrecht zugeschlagen werden, falls das Baurechtsamt diesen Raum als sondereigentumsfähig genehmigen würde. Am 21.9.1983 genehmigte das Baurechtsamt den Einbau einer Zweizimmerwohnung in die erworbenen Kellerräume laut Bauantrag vom August 1983. Diese Baugenehmigung wurde auf Anträge des Ast mehrfach verlängert (laut vorgelegten Unterlagen zuletzt bis zum 30.9.1993).

Den Miteigentumsanteil an dem Grundstück und das Sondereigentum an den Kellerräumen finanzierte der Ast fremd.

Der Ast begehrte in seinen Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für die Jahre 1983 bis 1984 und für die Streitjahre 1985 bis 1993 die Berücksichtigung von Schuldzinsen sowie mit dem Miteigentumsanteil zusammenhängenden Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V).

Für die Streitjahre 1985 bis 1993 beantragte er:

KJ

Schuldzinsen u. Geldbeschaffungskosten

AfA

Wohngeld, Sonstiges

Erhaltungsaufwand

zusammen

DM

DM

DM

DM

DM

1985

1986

1987

1988

… DM öffentl. Zuschuß

1989

(aus Rücklage WEG)

1990

1991

1992

1993

(aus Rücklage WEG)

Den beantragten Werbungskostenabzug lehnte das FA schließlich ab. Es meinte, daß der Ast die Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften nicht konkret beabsichtigt habe.

In den Einspruchsverfahren brachte der Ast vor, daß er mit dem Ausbau der Wohnung trotz der seit 1983 gewährten Baugenehmigung wegen diverser Probleme mit den Miteigentümern über Einzelheiten des Ausbaus, insbesondere über die Größe des Sondereigentums (mit oder ohne Waschküche), nicht begonnen habe. Er habe die Verlängerung der Baugenehmigung immer wieder beantragt und diese Verlängerung sei auch gewährt worden. Nachweise über die Hinderungsgründe könne er nicht vorlegen, da die Miteigentümer ihre Einwendungen gegen den beabsichtigten Ausbau nur mündlich vorgetragen hätten. Der Ast verwies auf die Niederschrift einer Besprechung mit der Hausverwaltung vom 22.9.1995, wonach ihm verboten worden sei, Änderungen an den bestehenden Leitungen in seinem Sondereigentum ohne entsprechenden Beschluß der Miteigentümerversammlung vorzunehmen. Zum Zwecke der Beschlußfassung müßten Leitungsführungspläne von einer Fachfirma erstellt werden, aus denen hervorgehe, wie und wo die Leitungen geändert/verlegt werden sollten. Der Ast trug vor, er rechne damit, daß die Wohnung bis Ende 1991 bzw. Anfang 1992 fertiggestellt werde. Später trug er vor, daß er damit rechne, daß die Wohnung bis Ende 1995 fertiggestellt und Anfang 1996 vermietet werde.

Das FA wies die Einsprüche zurück.

Die Absicht zur Einnahmeerzielung müsse anhand objektiver Umstände feststellbar sein. Am erforderlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsart fehle es, wenn sich nicht absehen lasse, ob und ggf. wann Einnahmen erzielt würden. Dementsprechend habe die Rechtsprechung den Werbungskostenabzug für lediglich vorübergehend leerstehende Räume zugelassen (BFH-Urteil vom 19.9.1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030). Entsprechendes müsse auch für Sondereigentumsrechte an Gebäudeteilen, die vorübergehend nicht genutzt werden könnten, weil sie noch nicht ausgebaut sind (= unbebautes Grundstück in steuerlichem Sinne), gelten.

Im Streitfall handele es sich jedoch nicht um ein nur vorübergehend unbebautes Grundstück. Denn das Grundstück sei von der Anschaffung im Jahr 1983 bis heute weder ausgebaut worden noch sei damit begonnen worden, noch seien darauf gerichtete Verhandlungen substantiiert dargetan worden. Zwar lägen Indizien für das Bestehen einer Bauabsicht vor, wie etwa das am 21.9.1983 genehmigte Baugesuch und die diversen Anträge auf...

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