Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985– 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) erwarb mit Kaufvertrag vom 18.5.1983 das Sondereigentum an drei nicht ausgebauten Kellerräumen und einem Vorratsraum in dem 1905 gebauten Haus … zum Kaufpreis von … DM. Der nicht zum Sondereigentum gehörende Raum links neben der Treppe, der bisher als Waschküche genutzt wurde, sollte dem erworbenen Sondereigentumsrecht zugeschlagen werden, falls das Baurechtsamt diesen Raum als sondereigentumsfähig genehmigen würde. Am 21.9.1983 genehmigte das Baurechtsamt den Einbau einer Zweizimmerwohnung in die erworbenen Kellerräume laut Bauantrag vom August 1983. Diese Baugenehmigung wurde auf Anträge des Kl mehrfach verlängert (laut vorgelegten Unterlagen zuletzt bis zum 30.9.1993).

Den Miteigentumsanteil an dem Grundstück und das Sondereigentum an den Kellerräumen finanzierte der Kl fremd.

Der Kl begehrte in seinen ESt-Erklärungen für die Jahre 1983 bis 1984 und schließlich für die Jahre 1985 bis 1993 die Berücksichtigung von Schuldzinsen sowie mit dem Miteigentumsanteil zusammenhängenden Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V).

Für die Streitjahre 1985 bis 1993 beantragte er:

KJ

Schuldzinsen u. Geldbeschaffungskosten

AfA

Wohngeld, Sonstiges

Erhaltungsaufwand

zusammen

DM

DM

DM

DM

DM

1985

-

1986

-

1987

-

1988

-

… DM öffentl. Zuschuß

1989

(aus Rücklage WEG)

1990

-

1991

1992

1993

(aus Rücklage WEG)

Den beantragten Werbungskostenabzug versagte das Finanzamt (FA) schließlich. Es meinte, daß der Kl die Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften nicht konkret beabsichtigt habe, nachdem er bereits seit 1983 nur Unterhaftskosten, aber keine Mieteinnahmen deklariere.

In den Einspruchsverfahren brachte der Kl vor, daß er mit dem Ausbau der Wohnung trotz der seit 1983 gewährten Baugenehmigung wegen diverser Probleme mit den Miteigentümern über Einzelheiten des Ausbaus, insbesondere über die Größe des Sondereigentums (mit oder ohne Waschküche), nicht begonnen habe. Er habe die Verlängerung der Baugenehmigung immer wieder beantragt und diese Verlängerung sei auch gewährt worden. Nachweise über die Hinderungsgründe könne er nicht vorlegen, da die Miteigentümer ihre Einwendungen gegen den beabsichtigten Ausbau nur mündlich vorgetragen hätten. Der Kl verwies auf die von ihm dem FA vorgelegte Niederschrift einer Besprechung mit der Hausverwaltung vom 22.9.1995, wonach ihm verboten worden sei, Änderungen an den bestehenden Leitungen in seinem Sondereigentum ohne entsprechenden Beschluß der Miteigentümerversammlung vorzunehmen. Zum Zwecke der Beschlußfassung müßten Leitungsführungspläne von einer Fachfirma erstellt werden, aus denen hervorgehe, wie und wo die Leitungen geändert/verlegt werden sollten. Weitere Unterlagen zum Nachweis der Ausbau- und Vermietungsabsicht konnte er trotz Aufforderung des FA nicht vorlegen. Der Kl trug vor, er rechne damit, daß die Wohnung bis Ende 1991 bzw. Anfang 1992 fertiggestellt werde. Später trug er vor, daß er damit rechne, daß die Wohnung bis Ende 1995 fertiggestellt und Anfang 1996 vermietet werde.

In der Einspruchsentscheidung vom 22.11.1995 wies das FA die Einsprüche zurück.

Die Absicht zur Einnahmeerzielung müsse anhand objektiver Umstände feststellbar sein. Am erforderlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsart fehle es, wenn sich nicht absehen lasse, ob und ggf. wann Einnahmen erzielt würden. Dementsprechend habe die Rechtsprechung den Werbungskostenabzug für lediglich vorübergehend leerstehende Räume zugelassen. Entsprechendes müsse auch für Sondereigentumsrechte an Gebäudeteilen, die vorübergehend nicht genutzt werden könnten, weil sie noch nicht ausgebaut sind (= unbebautes Grundstück in steuerlichem Sinne), gelten.

Im Streitfall handele es sich jedoch nicht um ein nur vorübergehend unbebautes Grundstück. Denn das Grundstück sei von der Anschaffung im Jahr 1983 bis heute weder ausgebaut worden noch sei damit begonnen worden, noch seien darauf gerichtete Verhandlungen substantiiert dargetan worden. Zwar lägen Indizien für das Bestehen einer Bauabsicht vor, wie etwa das am 21.9.1983 genehmigte Baugesuch und die diversen Anträge auf Verlängerung der Baugenehmigung sowie der Einbau von Fenstern Ende 1986, darüber hinaus lägen aber keine Anhaltspunkte vor, daß der Kl eine etwaige Bauabsicht nachhaltig zu verwirklichen gesucht habe. Insbesondere habe er nicht konkret dargelegt und nachgewiesen, aus welchen Gründen er den Ausbau der Wohnung nicht wie genehmigt vorgenommen habe. Aus dem Schreiben der Hausverwaltung vom 22.9.1995 sei ersichtlich, daß mit dem Ausbau der Wohnung noch nicht begonnen worden sei. Wenn – wie im Streitfall – 12 Jahre nach Kauf eines unbebauten Grundstücks, für das bereits kurz nach dem Kauf eine Baugenehmigung vorgelegen habe, das Grundstück noch nicht bebaut sei, ohne daß hierfür ä...

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