Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Dürftigkeitseinrede
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses führt nicht zur Beschränkung der Erbenhaftung.
2. Ist der Nachlass erst durch das Gebaren der Erben dürftig geworden (etwa durch die Befriedigung von Gläubigern, unsachgemäße Verwaltung, verspätete Stellung des Konkursantrags), ist der gegen den Erben bestehende Erstattungsanspruch nach §§ 1991, 1978, 1979 BGB dem Nachlass hinzuzurechnen, so dass die Dürftigkeit des Nachlasses und folglich die Beschränkung der Erbenhaftung entfällt.
Normenkette
FGO § 114; BGB §§ 1978, 1990
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner (im Folgenden das Finanzamt: FA) hat den Antragssteller gemäß § 1922 BGB i. V. m. § 45 Abs.1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger für die Haftungsschulden seines Vaters (A) mit bestandskräftigem Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 in Höhe von 266.818 DM in Anspruch genommen und in das Eigenvermögen des Antragstellers – die Grundstücke mit den Flurnummern …, …, … (Grundbuch von W Blatt Nr.) und … (Grundbuch von E Blatt Nr.) – durch die Eintragung einer Zwangshypothek vollstreckt. Auf Antrag des FA wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17. August 2005 die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2005 hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Finanzgericht gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt. Zur Begründung berief er sich auf seine beschränkte Erbenhaftung, die aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses eingetreten sei.
Wegen aller Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 9. September 2005, 12. Oktober 2005, 31. Januar 2006 und 7. April 2006 verwiesen.
Das FA tritt dem Antrag entgegen, da eine Beschränkung der Erbenhaftung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eingetreten sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht eine einstweilige Anordnung zur Abwendung der Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, und darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis für den Fall vor, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 114 Abs. 1 FGO). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller sowohl einen bestimmten – im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungs-, Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage geltend zu machenden – Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis (den sog. Anordnungsanspruch) als auch einen für die vorläufige Zubilligung der geltend gemachten Rechtsposition zureichenden Grund (den sog. Anordnungsgrund) schlüssig darlegt und – sofern erforderlich – auch glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht gegeben. Die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Antragstellers ist zulässig, da die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht erfüllt sind:
Durch die Errichtung des notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses (Inventars) vom 10. September 1987 wurde die beschränkte Erbenhaftung des Antragstellers nicht herbeigeführt. Eine Beschränkung der Erbenhaftung trat auch nicht durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses gemäß § 1975 BGB ein, da unstreitig keines dieser Verfahren bezüglich des Nachlasses des A durchgeführt worden ist.
Die Erklärung der Fa. I. vom 31. August 1987, auf die Durchführung eines Nachlasskonkursverfahrens zu verzichten, führte gleichfalls nicht zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass. Eine derartige Verzichtserklärung kann gemäß § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB allenfalls zum Ausschluss der Schadensersatzpflicht des Erben wegen verspäteter Konkursantragstellung gegenüber dem Nachlassgläubiger führen, der die Erklärung abgegeben hat.
Auch die vom Antragsteller erhobene Dürftigkeitseinrede führte nicht zur beschränkten Erbenhaftung, da die Dürftigkeit aufgrund der Hinzurechnung der Ersatzansprüche wegen mangelhafter Verwaltung des Nachlasses seit Anfall der Erbschaft im Jahr 1987 entfallen ist.
Der Antragsteller haftet in Höhe der verbrauchten bzw. auf eigene Rechnung veräußerten Nachlassgegenstände nach § 1990 Abs. 1 i. V. m. § 1978 BGB. Dieser Ersatzanspruch, der sich bereits ohne Berücksichtigung des Nachlassgrundstücks auf 37.500 DM beläuft (Münzsammlung 10.000 DM; Waffen 1.500 DM, Bargeld 10.000 DM, Girokonto 16.000 DM), ist dem Nachlass hinzuzurechnen. Eine die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahens bzw. Nachlassverwaltungsverfahrens deck...