Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Klage wegen des Bestehens eines Kindergeldanspruchs. Kindergeld
Leitsatz (amtlich)
Ist das Bestehen eines Kindergeldanspruchs strittig, richtet sich der Streitwert allein nach der Höhe des für dieses Kind zu zahlenden Monatsbetrages und nicht nach der Differenz zwischen dem beanspruchten Kindergeld für alle Kinder und dem tatsächlich ausbezahlten Kindergeld. Auswirkungen eines Kindergeldstreits auf die Höhe des Kindergelds für andere Kinder bleiben unberücksichtigt.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1; EStG § 66 Abs. 1 S. 1
Tenor
Der Streitwert wird auf 4.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebte mit seiner Klage die Bewilligung von Kindergeld für seine Pflegetochter … Diesem Begehren entsprach der Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens. Dies hatte zur Folge, dass an den Kläger für diese Tochter ab Juli 1999 ein monatliches Kindergeld von 250 DM geleistet wurde. Ferner erhöhte sich dadurch nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) der monatliche Kindergeldanspruch für das dritte Kind des Klägers namens … von 250 DM auf 3000 DM.
Dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2000 legte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als Streitwert die Differenz zwischen begehrtem Kindergeld für insgesamt drei Kinder und dem bewilligten Kindergeld für zwei Kinder für die Zeit bis zum Klageeingang und für ein weiteres Jahr zugrunde.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Begründung, für die Streitwertberechnung sei ausschließlich die Höhe des Kindergeldanspruchs für die Pflegetochter … maßgebend.
II.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist die Höhe des Streitwerts nach Ermessen sowie der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Klage ausschließlich das Bestehen des Kindergeldanspruchs für … und nicht die Differenz zwischen dem beanspruchten Kindergeld für alle Kinder des Klägers und dem tatsächlich ausbezahlten Kindergeld war. Dieser Antrag war auch deshalb zutreffend gestellt, weil für jedes Kind eine gesonderte Kindergeldfestsetzung erfolgt (vgl. auch Dienstanweisung – DA – Familienleistungsausgleich, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2000, 636, DA 70.1 Abs. 1 S. 2).
Ist somit aber allein der Kindergeldanspruch für das Kind … entscheidend, dann ist im Bezug auf den Streitwert der für dieses Kind zu zahlende Monatsbetrag maßgebend; Die Folgewirkung für das Kind … ist unberücksichtig zu lassen, auch wenn – wie im Streitfall – die Bewilligung von Kindergeld für … eine Erhöhung des Kindergeldanspruchs für … zur Folge hat.
Es entspricht nämlich der ganz überwiegenden Auffassung zur Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren, dass Folgewirkungen auf nicht unmittelbar streitige Ansprüche bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Januar 1979 I R 91/78, BStBl II 1979, 441).
Von den Finanzgerichten wird deshalb auch ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Auswirkungen eines Kindergeldrechtsstreits auf die Höhe des Kindergelds für andere Kinder unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschluss des Finanzgerichts – FG – Saarland vom 18. Dezember 1997 2 K 84/97, veröffentlicht bei Juris-CD-rom; Beschluss des FG Düsseldorf vom 14. August 2000 14 K 6470/98 Kg, veröffentlicht bei Juris-CD-rom; Beschluss des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 22. September 1999 5 K 355/97, n.v.; a. A. Beschluss des FG Baden-Württemberg 6 KO 2/00; n.v.)
Der Streitwert war deshalb – wie im Schriftsatz des Beklagten vom 6. November 2000 zutreffend dargelegt – mit 4.500 DM anzusetzen.
Fundstellen