rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtstreitwert bei objektiver Klagehäufung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Finanzgerichtsverfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn das Klage- und Rechtsmittelbegehren auf höhere Steuerbeträge gerichtet ist.

2. Bei einer objektiven Klagehäufung ist ein Gesamtstreitwert zu bilden. Dabei sind die für die einzelnen Veranlagungszeiträume begehrten Unterschiedsbeträge zu addieren.

3. Bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts sind auch (negative) Unterschiedsbeträge streitwerterhöhend zu berücksichtigen, so dass die mit Plus- und Minuszeichen versehenen Beträge nicht saldiert werden können.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, 3, § 39 Abs. 1, § 66 Abs. 3, 6

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei

 

Tatbestand

I.

Im Verfahren 13 K 3575/10 war streitig, ob im Anschluss an eine Prüfung der Steuerfahndung erlassene Einkommensteuerbescheide für 1990 bis 2000 wirksam geworden sind. Aufgrund der Fahndungsprüfung waren inländische und ausländische Kapitalerträge angesetzt worden. Der Erinnerungsführer machte als Rechtsnachfolger in erster Linie geltend, die Bescheide seien nichtig und neue Bescheide könnten wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Folge übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem in einem gerichtlichen Erörterungstermin eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der anzusetzenden Kapitalerträge getroffen wurde. Das Finanzgericht hat die Kosten des Verfahrens durch Beschluss vom 25. September 2013 (FG-Akten 13 K 3575/10 Bl. 52) gegeneinander aufgehoben.

Die Kostenstelle des Finanzgerichts hat dem Erinnerungsführer für das finanzgerichtliche Verfahren durch Kostenrechnung vom 12. November 2013 Kosten in Höhe von 556 EUR in Rechnung gestellt. Die Kostenstelle ging dabei von einem Streitwert von 54.337 EUR aus. Mit weiterem Schreiben vom 23. Juni 2014 wurde dem Erinnerungsführer mitgeteilt, dass für die Ermittlung des Streitwerts der weitestgehende Antrag zu Grunde gelegt werde. Der Erinnerungsführer habe geltend gemacht, dass die gegen die Rechtsvorgänger erlassenen Bescheide nichtig seien mit der Folge, dass der Erinnerungsführer wieder die (durch die „alten Bescheide”) ursprünglich festgesetzte Steuer begehrt habe. Der Erinnerungsführer erwiderte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014, der Hinweis auf die „alten” Bescheide sei nicht genau nachvollziehbar und könne kaum dazu führen, dass der Klägerseite unterstellt werde, eine höhere als die bislang festgesetzte Steuer begehren zu wollen. Der Erinnerungsführer trug außerdem vor, die Kostenstelle sei für die Veranlagungszeiträume 1994 sowie 1999 und 2000 von unzutreffenden Steuerbeträgen ausgegangen (s. FG-Akte 13 Ko 280/15 Bl. 3).

Der Erinnerungsführer legte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 ausdrücklich Erinnerung ein und bezog sich zur Begründung auf den bisherigen Schriftverkehr. Er trug ergänzend vor, bei der getroffenen tatsächlichen Verständigung hätten die Beteiligten auf das Gesamtergebnis abgehoben. Bei der Ermittlung des Streitwerts dürften daher nicht die Streitwerte der einzelnen Veranlagungszeiträume kumuliert werden, sondern es sei nur der Saldo von insgesamt 11.697,32 Euro zugrunde zu legen. Der Erinnerungsführer nahm insoweit auf den Schriftsatz des Urkundsbeamten vom 23. Juni 2014 und die Aufstellung der (Steuer-) Mehr- und Minderbeträge Bezug.

Die Bezirksrevisorin hat den Streitwert und den Gebührenansatz überprüft und der Erinnerung nicht abgeholfen (s. FG-Akten 13 Ko 280/15, Bl. 7). Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 23. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass eine objektive Klagehäufung vorliegt und insoweit ein Gesamtstreitwert zu bilden sei. Die Streitjahre, bei denen die Klägerseite eine höhere Steuerfestsetzung begehrt habe, könnten nicht streitwertmindernd berücksichtigt werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Gesamtstreitwert beträgt 54.285,90 EUR.

1. a) Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

b) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Dies gilt nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 3. September 1998 I E 1, 2/98 (BFH/NV 1999, 483) nicht nur dann, wenn die Unterschiedsbeträge zugunsten des Klägers wirken, sondern gleichermaßen, wenn das Klage- und Rechtsmittelbegehren auf höhere St...

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