rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung der Nachzahlung zur Einkommensteuer 1995. Aussetzung der Vollziehung der Zinsen zur Einkommensteuer-Nachzahlung für 1995
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller (Ast) sind verheiratet und wurden für das Jahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Ast erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom … von der Fa. … die Eigentumswohnung SE Nr. 6, … in … zum Kaufpreis von … DM (einschließlich Erwerbsnebenkosten). Als Übergabezeitpunkt wurde der 30.12.1995 vereinbart.
In ihrer ESt-Erklärung für 1995 beantragten die Ast für die Eigentumswohnung 7 % degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von … DM. In der Anlage zu ihrer ESt-Erklärung für 1995 gaben die Ast als Fertigstellung den 30.12.1995 an. Mit ihrer ESt-Erklärung reichten sie eine Bescheinigung der … vom 30.12.1995 zur Vorlage beim Finanzamt (FA) ein, nach der die Bezugsfertigstellung am 30.12.1995 erfolgte.
Ausweislich eines Aktenvermerks des FA vom 5.7.1996 ergab die Antrage beim FA … Bewertungsstelle, ob die Bezugsfertigkeit 1995 eingetreten sei, daß die Schlußabnahme ohne wesentliche Mängel bereits am 13.12.1994 erfolgt sei und daß dem Bauträger … der Einheitswert auf 1.1.1995 zugerechnet worden sei.
In den Steuerakten befindet sich eine entsprechende Schlußabnahmeerklärung der Stadt … vom 14.12.1994, wonach die Schlußabnahme der alten Wohnanlage am 13.12.1994 stattgefunden hat und keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. Die bauliche Anlage könne nunmehr genutzt werden.
Das FA gewährte im ESt-Bescheid für 1995 vom 29.7.1996 lediglich eine zeitanteilige AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von … DM. Das FA meinte, die Eigentumswohnung sei bereits im Kalenderjahr 1994 bezugsfertig gewesen.
Im Einspruchsverfahren trugen die Ast vor, die Wohnung sei erst 1995 bezugsfertig geworden. Zwar sei die baurechtliche Schlußabnahme Ende 1994 erfolgt. Anfang des Jahres 1995 seien jedoch noch Handwerksarbeiten ausgeführt worden. Die Ast legten ein Bestätigungsschreiben der … vom 6.8.1996 vor, in dem ausgeführt wird, daß in der Wohnung SE Nr. 6 der PVC-Bodenbelag von der Fa. … erst im Januar 1995 eingebracht worden sei. Nach dieser Bescheinigung hat die Fa. … noch im Februar/März 1995 in der stufenlosen, altengerechten Dusche einen Bodenbelag mit ausreichendem Gefälle zum Bodenablauf verlegt. Das Objekt sei somit erst im Jahre 1995 bezugsfertig gewesen.
Das FA wies am 16.8.1996 die Ast darauf hin, daß das Baujahr für die Eigentumswohnung nach den Angaben der Bewertungsstelle des FA Leonberg auf 1994 festgestellt worden sei und damit die Bezugsfertigkeit im Jahre 1994 gegeben gewesen sei.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 31.10.1996 über das Telefongespräch zwischen dem FA und dem Baurechtsamt der Stadt … erklärte der zuständige Bausachverständige, daß die Schlußabnahme ohne Mängelbericht erfolgt sei.
Nachdem die Ast angekündigte geeignete Nachweise darüber, daß die Wohnung erst Anfang des Jahres 1995 bezugsfertig gewesen sei, nicht vorlegten, wies das FA den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 26.11.1996 als unbegründet zurück.
Das FA meinte unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 EStG, daß unter Fertigstellung eines Gebäudes der Zeitpunkt zu verstehen sei, in dem das Gebäude seiner Zweckbestimmung entsprechend in Benutzung genommen werden könne. Dies setze das Erreichen eines Bebauungszustandes voraus, der die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes zulasse. Ein Wohngebäude sei daher fertiggestellt, sobald es nach Abschluß der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar sei (vgl. BFH-Urteile vom 11.3.1975 VIII R 23/70, BFHE 115, 449, BStBl II 1975, 659 und vom 23.1.1980 I R 27/77, BFHE 130, 24, BStBl II 1980, 365).
Nach der vorliegenden Bescheinigung des Baurechtsamts der Stadt … vom 14.12.1994 sei die Schlußabnahme am 13.12.1994 erfolgt. Die bauliche Anlage habe danach entsprechend der baurechtlichen Genehmigung benutzt werden können. Laut telefonischer Mitteilung des zuständigen Bausachverständigen beim Baurechtsamt … sei die Schlußabnahme ohne Mängelberichte erfolgt.
Die im Streitfall vorgebrachten Mängel (fehlender PVC-Bodenbelag) seien nicht ausreichend, um eine Nichtbewohnbarkeit der Eigentumswohnung annehmen zu können. Hierbei handele es sich lediglich um geringe Restarbeiten, durch die die Benutzbarkeit der Eigentumswohnung nicht wesentlich eingeschränkt werde. Es bestehe vielmehr die Vermutung, daß dem Erwerber hierdurch habe die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, den Bodenbelag nach seinem individuellen Geschmack auswählen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 25.7.1980 III R 46/78, BFHE 132, 99, BStBl. II 1981, 152). Weitere Mängel, die eine Unbewohnbarkeit der Eigentumswohnung begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Ferner sei im Streitfall keinerlei Beweismaterial über die Unbewohnbarkeit der Wohnung erbracht worden.
Die Wohnung sei zudem der … zum 1.1.1995 bewertungsrechtlich als bezugsf...