rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrnachweis bei Ausfuhr von Gegenständen in gewöhnlichen Briefen. Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1996 – 1998)

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Versendung von Gegenständen in gewöhnlichen Briefen kommen als Ausfuhrnachweis leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen (insbesondere Auftragsschreiben, Durchschriften der Auftragsbestätigungen, der Rechnungen oder der Lieferscheine und sonstiger Schriftwechsel) i.V.m. den Aufzeichnungen in der Finanzbuchhaltung in Betracht. Zwischen den Versendungsunterlagen und der Finanzbuchhaltung müssen wechselseitige Hinweise vorliegen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 4, 1 Nrn. 2-3, Abs. 2; UStDV § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2; UStR Abschn. 135 Abs. 6

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1998, ob der Antragsteller Lieferungen oder sonstige Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne bzw. – im Falle einer Lieferung – den Ausfuhrnachweis erbracht hat.

Der Antragsteller meldete zum 1. Januar 1993 unter der Bezeichnung „Dienstleistungen aller Art, insbesondere Fotoverkauf” einen Gewerbebetrieb bei der Gemeinde Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre erklärte er u.a. sonstige nicht steuerbare Umsätze in folgendem Umfang:

1996:

166.839 DM

1997:

198.324 DM

1998:

164.976 DM.

Die Umsatzsteuerfestsetzung dieser Jahre erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO).

Im Jahre 2001 unterlagen die steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers einer Betriebsprüfung, wobei bzgl. der o.g. Umsätze im Wesentlichen folgendes festgestellt wurde: Der Antragsteller veräußerte erotische Bilder von Frauen an Personen, deren Interesse an persönlichen Kontakten mit diesen von ihm durch Inserate in einschlägigen schweizerischen Sexzeitschriften geweckt wurde bzw. deren Interesse bereits aus deren eigenen (Such-) Anzeigen hervor ging. Die Antwortschreiben auf entsprechende Anfragen verfasste der Antragsteller unter den Namen von Frauen, die ihm hierzu die Erlaubnis erteilt haben. Mit den auf den Fotos abgebildeten Frauen hat der Antragsteller Verträge über die Überlassung des Urheberrechts an den Fotos abgeschlossen. In diesen persönlich gehaltenen Briefen wird den Interessenten Kontaktwilligkeit- und bereitschaft vorgetäuscht; zu einem persönlichen Kontakt ist es in keinem Fall gekommen.

Der Ablauf dieses Briefwechsels stellt sich im Wesentlichen so dar, dass der Interessent einen Brief mit der Bitte um Übersendung eines Geldbetrages zur Deckung der entstandenen Unkosten, wie z. B. die Fotoherstellung oder Ausgaben für das Inserat oder auch für die Unkosten eines eventuellen Treffens, erhält. Die Höhe des Geldbetrages wird hierbei nicht verbindlich festgelegt. Als Antwortanschrift gibt der Antragsteller in der Regel eine Chiffrenummer der Zeitschrift oder ein Postfach an. Zahlt der Interessent einen Geldbetrag, erhält er einen zweiten Brief mit Fotos und dem Hinweis, dass er bei Zusendung eines weiteren Geldbetrages noch erotischere Fotos und auch ein entsprechendes Kleidungsstück (z. B. Slip) erhält. Die Inserate bzw. die Antwortschreiben des Antragstellers auf entsprechende Anfragen stellen den Interessenten in erster Linie intime persönliche Kontakte mit diesen Frauen in Aussicht, wobei der diesbezügliche Wunsch dieser Männer mit Hilfe der erotischen Fotos gefördert werden soll und gefördert wird. Sobald vom Interessenten kein Geld mehr geschickt wird, wird die Verbindung abgebrochen. Der Briefwechsel wird anschließend vernichtet.

Der Prüfer sah in der Leistung des Antragstellers eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG). Da nach § 3 a Abs. 1 UStG als Leistungsort der Leistungsgebersitz anzusehen ist, hatte dies zur Folge, dass steuerbare und steuerpflichtige Leistungen des Antragstellers vorlagen. Dem schloss sich der Antragsgegner an und erließ am 8. Juni 2001 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide, mit denen die Umsatzsteuern auf 16.823 DM (1996), auf 11.889 DM (1997) und auf 2.979 DM (1998) festgesetzt worden sind.

Gegen diese Änderungsbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein, über den das FA bislang noch nicht entschieden hat.

Über die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung hat das FA mit Schreiben vom 12. September 2001 ablehnend entschieden, worauf der Antragsteller den Antrag nach § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht gestellt hat, den er im Wesentlichen wie folgt begründen lässt: Die aus der Schweiz stammenden Einnahmen beruhten auf der Lieferung von Fotos nach § 3 UStG. Ort der Lieferung sei nach § 3 Abs. 6 UStG Deutschland, so dass die Umsätze steuerbar seien. Sie seien jedoch nach § 4 Abs. 1 UStG steuerfrei.

Der Antragsteller führe über die von ihm versandten Briefe mit den Bildern Listen mit den Adressen der Briefempfänger. Aus den ebenfalls von ...

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