Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldrechtliche Einkünfte und Bezüge des Kindes bei Beendigung der Ausbildung und Beginn eines Arbeitsverhältnisses während eines Monats

 

Leitsatz (redaktionell)

Endet die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes während eines Monats und wird das Kind anschließend sofort ohne Unterbrechung in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, so ist ernstlich zweifelhaft, ob und ggf. wie die in diesem Monat erzielten Ausbildungsbezüge bzw. das anteilige Gehalt für das Arbeitsverhältnis bei der kindergeldrechtlichen Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

EStG 1999 § 32 Abs. 4 Sätze 6-7; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Gründe

Im Hauptsacheverfahren ist die Berechnung des kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens streitig, wenn das Kind die Ausbildung während des Monats beendet und ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis weiter beschäftigt wird.

Der Antragsteller bezog von dem im Hauptsacheverfahren beklagten Arbeitsamt, dem Antragsgegner, für seine am 21. Januar 1976 geborene Tochter Sandra bis Dezember 1998 laufend Kindergeld. Nach einer Ausbildungsbescheinigung vom 28. Juni 1996 wurde die Tochter ab 1. September 1996 in Konstanz zur Steuerfachangestellten ausgebildet. Die Berufsausbildung sollte voraussichtlich am 31. August 1999 enden. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 14. Juli 1999 wurde der Antragsteller dazu angehört, ob auf das für Sandra von Januar 1999 bis Mai 1999 bezahlte Kindergeld i.H.v. zusammen 1.215 DM möglicherweise kein Anspruch bestand, weil die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wurde und das Kindergeld deshalb zurückzuzahlen ist. Hierauf teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, seine Tochter habe die Ausbildung am 12. Juli 1999 beendet und sei ab 13. Juli 1999 in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden. In den Monaten Januar 1999 bis Juli 1999 habe Sandra Bruttobezüge i.H.v. insgesamt 10.014 DM erhalten. Durch Bescheid vom 29. Juli 1999 hob der Antragsgegner die Festsetzung des Kindergelds gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ab Januar 1999 auf und forderte das von Januar 1999 bis Mai 1999 i.H.v. zusammen 1.215 DM gewährte Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück.

Am 13. August 1999 legte der Antragsteller gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid Einspruch ein und beantragt zugleich, dessen Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung der Rechtsbehelfe ließ der Antragsteller vortragen, in dem angefochtenen Bescheid werde hinsichtlich der Einnahmen der Tochter von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Nach Neuberechnung der zu berücksichtigenden Einkünfte lägen diese unter der maßgeblichen Grenze, so daß für die Zeit von Januar 1999 bis Juni 1999 Kindergeld zu gewähren sei. Fraglich könne allenfalls der Monat Juli 1999 sein. Bei analoger Aufteilung ergebe sich, daß die Einkünfte bis 12. Juli 1999 unter der maßgeblichen Grenze lägen. Sollte einer Aufteilung des Juligehalts nicht gefolgt werden, dann müßte der gesamte Monat Juli aus der Betrachtung ausscheiden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 21. September 1999 Bezug genommen. Durch einheitliche Entscheidung vom 17. November 1999 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück und lehnte es ab. die Vollziehung des Bescheids auszusetzen, da die im Zeitraum von Januar 1999 bis Juli 1999 zu berücksichtigenden Einkünfte des Kindes den zu beachtenden Grenzbetrag überschritten hätten.

Mit beim Antragsgegner am 10. Dezember 1999 angebrachter Klage wendet sich der Antragsteller weiterhin gegen eine Rückforderung des Kindergelds. In der Klageschrift wird zudem die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Kindergeld sei nicht zu Unrecht gewährt worden. Die anteiligen Einkünfte, die die Tochter ab dem 13. Juli 1999 erzielt habe, seien nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet, da die Ausbildung am 12. Juli 1999 beendet worden sei. Folglich dürften die Einkünfte ab dem 13. Juli 1999 nicht mitgerechnet werden. Da die Einkünfte vom 1. Januar 1999 bis 12. Juli 1999 unter dem anteiligen Grenzbetrag von 7.595 DM lägen, sei für die Monate Januar 1999 bis Juli 1999 Kindergeld zu gewähren. Nach der Auffassung des Antragsgegners werde ein Kind, das nach Beendigung seiner Ausbildung ohne Unterbrechung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werde, benachteiligt. Diesem könne nur geraten werden, sich zumindest bis zum Ende des Monats arbeitslos zu melden.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 29. Juli 1999 bis zur Entscheidung über die Klage auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden weder ernstliche Zweifel noch bedeute dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte. Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a Einkommensteuerg...

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