Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuer 1994
Nachgehend
Tenor
Die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 1994 vom 14. Mai 1996 wird bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache in Höhe von 35.109,90 DM ausgesetzt und in Höhe von 285.884,10 DM Aufhebung der Vollziehung ab Fälligkeit angeordnet
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert wird festgesetzt bis 29. Mai 1996 auf DM 32.752 und ab 30. Mai 1996 auf DM 32.099.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller (Ast) wurden als Eheleute für das Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. U.a. waren sie an der … (im folgenden: GmbH) beteiligt. Am Stammkapital der GmbH in Höhe von DM 50.000 war der Ast mit Anteilen in Höhe von DM 40.000 und die Antragstellerin (Astin) mit Anteilen am Stammkapital in Höhe von DM 10.000 beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war der Ast. Wegen der Einzelheiten wird auf die notariell beglaubigte Abschrift der Satzung der GmbH vom … und den Geschäftsführervertrag des Ast vom … Bezug genommen.
Die GmbH war alleinige Komplementärin der … (im folgenden: KG), deren alleinige Kommanditistin die Astin mit einer Einlage von zunächst DM 100.000 (Vertrag vom …) und später mit einer Einlage in Höhe von DM 400.000 war. Die Komplementärin, die keine Kapitaleinlage zu leisten hatte und kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung besaß, erhielt nach § 8 des Gesellschaftsvertrags vom … eine Tätigkeitsvergütung in Höhe der Ansprüche des für sie tätigen Geschäftsführers und eine Haftungsentschädigung in Höhe von 10 v.H. ihres Haftungskapitals. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der KG vom … verwiesen. Die KG betrieb einen Hotelbetrieb in mehreren Hotels, die von der GmbH angemietet waren.
Nachdem die KG 1993 in Zahlungsschwierigkeiten geriet, ging der Ast gegenüber der … eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne zeitliche und betragsmäßige Beschränkung ein für alle bestehenden und künftigen Forderungen der … gegenüber der KG. Darüber hinaus verpflichtete sich der Äst am … gegenüber der KG, diese von ihren gegenwärtigen und künftigen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der … in Höhe von DM 700.000 und gegenüber der … bis zu einer Höhe von DM 1.100.000 freizustellen. Zudem verpflichtete er sich am … gegenüber der … zur Schuldübernahme in Höhe von DM 700.000. Wegen der Einzelheiten wird auf die gegenüber der KG schriftlichen Freistellungserklärungen des Ast, den Bürgschaftsvertrag mit der … vom … vom … und die Kreditverträge mit der … vom … Bezug genommen.
Der gleichzeitig mit dem Konkursantrag der KG gestellte Antrag vom … über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren zu eröffnen, wurde vom Amtsgericht … mit Beschluß vom … gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 der Konkursordnung (KO) mangels Konkursmasse abgewiesen. Aufgrund der eingegangenen Bürschafts-, Freistellungs- und Schuldbeitrittsverpflichtungen wurde der Ast von den Kreditinstituten in Höhe von insgesamt DM 1.928.043,82 in Anspruch genommen, wobei er diese Beträge mit darlehensweise aufgenommenen Mitteln tilgte. In Zusammenhang mit den Darlehensaufnahmen entstand dem Ast ein Aufwand für Zinsen und Gebühren in der Gesamthöhe von DM 122.405,80 (… DM 79.105,55; … DM 43.300,25).
In ihrer gemeinsamen ESt-Erklärung 1994 beantragten die Ast im Hinblick auf den Konkurs der GmbH einen Auflösungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von DM 1.928.043,82, wovon DM 40.000 auf den Verlust der Stammeinlage des Ast entfielen und darüber hinaus der Aufwand des Ast aus den Bürgschaftsleistungen gegenüber der … und dem Schuldbeitritt gegenüber der … in Höhe von insgesamt DM 1.888.043,82 als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung des Ast geltend gemacht wurden.
Der Antragsgegner (Ag) berücksichtigte die geltend gemachten nachträglichen Anschaffungskosten in dem vorläufigen ESt-Bescheid für 1994 vom 5. September 1995 nicht und glich darin lediglich den Verlust aus den Anteilen des Ast am Stammkapital der GmbH in Höhe von DM 40.000 als Liquidationsverlust im Sinne des § 17 EStG aus.
Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch bliebt erfolglos. Gegen den im Einspruchsverfahren geänderten ESt-Bescheid mit einer ESt-Festsetzung in Höhe von DM 327.520 und die Einspruchsentscheidung vom … auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erhoben die Ast form- und fristgerecht Klage (Az.: 12 K 53/96).
Der bereits mit der Einspruchsschrift gestellte Antrag, den umstrittenen ESt-Bescheid 1994 ohne Sicherheitsleistung gemäß § 361 AO von der Vollziehung auszusetzen, wurde vom Ag mit Verfügung vom … abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablehnungsverfügung vom … die Beschwerdeschrift vom … und die Einspruchsentscheidung vom … Bezug genommen.
Zusammen mit der Klage wegen ESt 1994 im Hauptsacheverfahren (Az.: 12 K 5...