Entscheidungsstichwort (Thema)
Versäumter Kostenantrag nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (redaktionell)
Hat das FG nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt, ist eine Anhörungsrüge des FA gegen die Kostenentscheidung, mit der es geltend macht, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, unbegründet, wenn das FA eine Erledigungserklärung abgegeben hat, ohne einen Kostenantrag zu stellen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert nicht, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit gibt, einen bei Abgabe der Erledigungserklärung versäumten Kostenantrag nachzureichen.
Normenkette
FGO §§ 133a, 138
Tenor
1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Beklagte (Bekl.) half der Klage mit Bescheiden vom 02. März 2005 ab. Mit Schriftsätzen vom 23. März 2003 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin (Kl.) beantragte zugleich, die Kosten des Rechtsstreits dem Bekl. aufzuerlegen.
Mit Beschluss des (damaligen) Berichterstatters vom 31. März 2005 wurden die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Bekl. auferlegt. Zur Begründung wird dort ausgeführt, dass den Sachanträgen der Kl. bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in vollem Umfang stattgegeben worden sei (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Der Bekl. beantragt nunmehr sinngemäß,
das Verfahren fortzuführen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.
Mit seinem am 14. April 2004 bei Gericht eingegangenen und als Gegenvorstellung bezeichneten Schreiben führt er aus, dass das Finanzgericht § 137 Satz 1 FGO nicht berücksichtigt habe, wonach die Kosten der Kl. aufzuerlegen gewesen wären. Das finanzgerichtliche Verfahren sei überhaupt erst erforderlich geworden, weil die Kl. ihren Mitwirkungspflichten im Einspruchsverfahren nicht nachgekommen sei. Aus der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2000 gehe hervor, dass trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung die Einsprüche nicht begründet worden seien. Auch die am 17. Oktober 2000 erhobene Klage sei zunächst unbegründet geblieben. Daraufhin habe das Finanzgericht am 24. August 2001 eine Ausschlussfrist gesetzt, welche dreimal verlängert worden sei. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2002 habe der Prozessvertreter der Kl. einen dem Bekl. bisher nicht bekannten Sachverhalt vorgetragen und weitere Ausführungen hierzu angekündigt. Da dieser Vortrag nicht schlüssig gewesen und auch nicht weiter ergänzt worden sei, habe der Bekl. die Vorlage beweiserheblicher Urkunden angeregt. Die Kl. habe Solche vorgelegt, die allerdings nicht ausreichend gewesen seien. Der Bekl. habe mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 darauf hingewiesen, dass er es für erläuterungsbedürftig halte, warum der Sachverhalt erst jetzt bekannt werde. Das Finanzgericht habe vermutlich telefonisch eine Abhilfe unter Hinweis auf ein BFH-Urteil angeregt, der der Bekl. unter dem Vorbehalt der Klärung der zugrunde liegenden Sachverhaltsfrage zugestimmt habe. Darauf habe das Gericht den Zeugen persönlich aufgefordert, hierzu eine Erklärung abzugeben. Des weiteren sei ein Beweisbeschluss auf Auskunft des Zeugen an Eides statt ergangen. Auch der darauffolgende Schriftverkehr beschäftige sich ausschließlich mit der Aufklärung des Sachverhalts. Es sei darum gegangen, ob ein Gesellschafter wirksam der Bauherrengemeinschaft beigetreten sei. Als dies geklärt gewesen sei, hätte der Prozessvertreter der Kl. mit der Sachbearbeiterin der Veranlagungsstelle über die durchzuführenden Änderungen im Einzelnen verhandelt. Der Schriftsatz des Prozessvertreters der Kl. vom 23. März 2005, in dem dieser die Erledigungserklärung abgegeben und beantragt habe, dem Bekl. die Kosten aufzuerlegen, sei dem Bekl. nicht zugestellt worden. Der Bekl. habe daher keine Möglichkeit gehabt, diesem Antrag zu widersprechen und einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Ergänzend führt der Bekl. mit Schriftsatz vom 06. Juli 2005 im Wesentlichen aus, dass das Institut der Gegenvorstellung durch die Anhörungsrüge nach § 133 a FGO nicht ausgeschlossen werden sollte. Dennoch präzisiere der Bekl. seinen Antrag dahingehend, dass die Anhörungsrüge gemäß § 133 a FGO erhoben werde, da dem Bekl. die Erledigungserklärung des Prozessvertreters der Kl. vom 23. März 2005 mit Kostenantrag nicht zugestellt worden sei, so dass der Bekl. keinen abweichenden Kostenantrag habe stellen können. Dies sei bereits mit Schreiben vom 14. April 2005 vorgetragen worden, so dass eine Umdeutung der Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge geboten erscheine. Zugleich sei damit die Darlegung i.S.d. § 133 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO erfolgt, so dass die Rüge zulässig sei, bei Fortführung des Verfahrens über die Kostentragung nach Erledigung des Hauptverfahrens sei seitens des Finanzgerichts zu berücksichtigen, dass die Klage bei Begründung der Einspruchs nicht erforderlich gewesen wäre.
Die Kl. beantragt mit Schriftsatz vom 21. April 2005 sinngemäß,
den Antrag als unzulässig zu verwe...