rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufheben durfte.
Für den am 10. November 1955 geborenen Sohn C. (Kind) des Klägers hat das Versorgungsamt K. eine MdE von 100 % mit dem Zusatzvermerk „B.” ausgestellt. Das Kind ist stationär im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W. untergebracht. Die monatlichen Heimkosten von, 68 DM und ein Taschengeld von DM werden, soweit sie nicht von der Pflegekasse getragen werden, im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom Landratsamt R. ohne Beteiligung des Klägers bezahlt. Das Kind hat keine Bezüge und kein Vermögen.
Durch Bescheid vom 23. Dezember 1996 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers ab dem 1. Januar 1997 aufgehoben. Der eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 1997 abgewiesen.
Der Kläger macht in der Klage geltend, sein Sohn sei wegen seiner geistigen Behinderung und Unterbringung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Deshalb stehe ihm nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 EStG ein Anspruch auf Kindergeld zu. Sich selbst unterhalten bedeute, daß das Kind eigene darauf gerichtete Aktivitäten entfalten müsse. Dazu sei sein Sohn nicht in der Lage. Selbst den Antrag auf Sozialhilfe habe sein Betreuer stellen müssen.
Im übrigen könnten die vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten der stätionären Unterbringung seines Sohnes nicht als dessen eigenes Einkommen gewertet werden, aus dem er sich unterhalten könne. Denn durch diese Zahlungen werde er nicht von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn befreit. Die übernommenen Kosten deckten vielmehr nur den Mehrbedarf ab. Beispielsweise würden die Kosten eines Zimmers für das Kind im Haushalt der Eltern, Fahrtkosten, Geschenke und sonstige Zuwendungen immer noch von den Eltern getragen. Außerdem leiteten die Sozialhilfeträger die Unterhaltsansprüche des Kindes regelmäßig auf sich über. Dadurch seien die Eltern nach wie vor belastet, entweder sofort oder zukünftig, wenn dafür verwertbares Vermögen anfalle. Die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger sei deshalb als eine Art. Darlehen zu betrachten. Eine Vermögensvermehrung trete nicht ein.
Die Haushaltsersparnis, welche er durch die Unterbringung und Verpflegung seines Sohnes habe, gehöre ebenfalls nicht zum Einkommen des Kindes.
Wollte man die Übernahme der Unterbringungskosten als Einkommen ansehen, so gelte dafür jedenfalls nicht § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, weil die Berücksichtigung als Kind auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 EStG beruhe.
Nicht zuletzt seien vom eventuellen Einkommen Werbungskosten abzusetzen. Zu ihnen gehörten die gesamten Kosten der stationären Unterbringung abzüglich der Haushaltsersparnis, die Mehrkosten einer auswärtigen Unterbringung, die Familienheimfahrten und Besuchsfahrten der Familienangehörigen und alle anderen durch die Behinderung anfallenden Kosten.
Die Klage wurde vom Betreuer des Kindes, dem die Betreuung seit 1982 durch das Vormundschaftsgericht übertragen ist, im Namen des Klägers erhoben, der dazu Vollmacht erteilt hat.
Der Kläger beantragt,
den Änderungsbescheid vom 23. Dezember 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, weiterhin Kindergeld für seinen Sohn C. festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er begründet dies damit, daß ein Kind nur dann außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, also keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, es auch sonst keine Einkünfte und Bezüge habe sowie weder eigenes Vermögen noch Leistungen Dritter zur Entlastung von der Unterhaltspflicht einzusetzen in der Lage sei. Der Sohn des Klägers, der Eingliederungshilfe gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit §§ 39,40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von weit über 12.000 DM im Jahr erhalte, welche die Unterbringungs-, Verpflegungs- und weitere Kosten umfasse, könne sich damit selbst unterhalten. Dies gelte auch, wenn er Feiertage, Urlaub und sonstige Zeiten gelegentlich im Haushalt der Eltern verbringe. Ob die Eltern in diesem Falle ebenfalls Unterhalt leisteten, sei ohne Bedeutung, da das Gesetz nur auf die Fähigkeit des Kindes abstelle, sich selbst zu unterhalten. Im Falle einer solchen Gestaltung könne ein im Heim lebendes Kind nur berücksichtigt werden, wenn der Sozialhilfeträger die Eltern gemäß § 91 BSHG in Anspruch nehme. Bei über 21 Jahre alten Kindern sei eine solche Inanspruchnahme nach § 91 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen.
Eine Berücksichtigung von Werbungskosten komme nicht in Frage. Bei den Sozialhilfeleistungen handele es sich um steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen könnten nicht abgezogen werden.
Die Voraussetzungen für eine Änderung des Kindergeldes zum 1. Januar 1997 lägen deshalb vor, weil dem Kläger nach der ...