Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerjahresausgleich 1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) ist ausweislich ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1989 von Beruf …. Ausweislich der dem Finanzgericht vorliegenden Steuerakten wurde sie von der … im Jahre 1986 zur Seminarabschlußprüfung zum … für Steuern zugelassen.

Am 10.12.1991 hat die Klin betreffend Lohnsteuer-Jahresausgleich (LStJA) von 1987 bis 1990 dem Finanzamt – FA– mitgeteilt: „Nach meinen Unterlagen müssen die Erklärungen abgegeben worden sein. Ich fertige Fotokopien für meine Unterlagen von allen Steuerangelegenheiten. Wenn die Erklärungen bei Ihnen nicht eingegangen sind, müssen diese entweder bei Ihnen vor Ort oder bei mir abhanden gekommen sein.”

Am 31.12.1992 reichte die Klin eine ESt-Erklärung für 1989 beim FA ein.

Im Schreiben des FA vom 13.1.1993 an die Klin sah das FA die am 31.12.1992 eingereichte Steuererklärung als Antrag auf Durchführung des LStJA für 1989 an. Da die Frist nach § 42 Abs. 2 EStG bereits abgelaufen sei, müßte der Antrag abgelehnt werden, wenn keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen.

Am 10.2.1993 teilte die Klin dem FA mit, daß sie für das Streitjahr 1989 im März 1990 eine ESt-Erklärung abgegeben habe. Für 1987 bis 1988 – also nicht die Streitjahre betreffend – will sie ESt-Erklärungen noch im Jahr 1989 abgegeben haben; auch diese Erklärungen sind nicht auffindbar.

Die Klin führte an, daß sie die ESt-Erklärung für 1989 deshalb im März 1990 abgegeben habe, weil ihr seitens des FA im Hinblick auf ein Finanzgerichtsverfahren (Az.: IV K 2/87) wegen LStJA bis 1986 mitgeteilt worden sei, sie möge mit der Abgabe der Folgejahre das Urteil abwarten. Das Urteil sei ihr schließlich am 17.8.1989 zugestellt worden.

Mit ESt-Bescheid vom 6.7.1993 wurde die Klin zur ESt 1989 veranlagt. Zugrunde gelegt wurde ein zu versteuerndes Einkommen von … DM, das aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestand, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden war.

Am 19.7.1993 legte die Klin Einspruch ein, mit dem sie die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen begehrte.

Am 23.8. und am 28.8.1994 wies das FA die Klin darauf hin, daß sie für 1989 zu Unrecht zur ESt veranlagt worden sei. Da ihr zu versteuerndes Einkommen für 1989 nicht mehr als 24.000 DM, vielmehr … DM, betragen und ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestanden habe, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden sei, komme gemäß § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) keine Veranlagung zur ESt 1989 in Betracht. Das FA beabsichtige, den angefochtenen Bescheid für 1989 vom 6.7.1993 im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch im Wege der Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) aufzuheben, da der Antrag nicht innerhalb der nach § 42 Abs. 2 EStG geltenden Antragsfrist beim FA eingereicht worden sei.

Die Behauptung der Klin, bereits im März 1990 einen Antrag gestellt zu haben, sei weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht. Daß sowohl die angeblich im Dezember 1989 eingereichten Anträge für 1987 und 1988, als auch der angeblich im März 1990 eingereichte Antrag für 1989 beim FA verlorengegangen seien, sei nicht glaubhaft.

Bei Aufhebung des vorläufigen ESt-Bescheids 1989 sei der Erstattungsbetrag in Höhe von … DM wieder zurückzufordern.

Die Klin wurde um Mitteilung innerhalb eines Monats gebeten, ob sie den Einspruch auch im Hinblick auf die beabsichtigte Verböserung aufrecht erhalte.

Eine Antwort der Klin ging nicht beim FA ein.

Am 23.10.1995 hob das FA den ESt-Bescheid 1989 vom 6.7.1993 ankündigungsgemäß auf.

Am 27.11.1995 beantragte die Klin die Durchführung eines LStJA 1989 aufgrund der am 31.12.1992 eingereichten ESt-Erklärung. Da der rechtzeitig eingereichte LStJA 1989 beim FA abhanden gekommen sei, sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Gegen den ablehnenden Bescheid vom 15.12.1995 erhob sie am 18.1.1996 Einspruch.

Durch Einspruchsentscheidung vom 17.4.1996 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren trägt die Klin vor, die Erklärung für das Streitjahr 1989 (und für die Jahre 1987 und 1988) seien wegen der damals anhängigen Rechtsverfahren verspätet abgegeben worden. Sie habe das Urteil des Finanzgerichts abwarten sollen, damit nicht jeden Jahres wegen ein Einspruchsverfahren laufen solle. Die eingereichten Erklärungen seien als LStJA beim FA eingeworfen worden.

Am 1. Oktober 1996 teilte die Klin dem Berichterstatter telefonisch mit, Herr … vom FA habe sie unter Hinweis auf das ausstehende Verfahrensende im damaligen finanzgerichtlichen Verfahren davon abgehalten, den LStJA-Antrag für 1989, den sie im FA dabeigehabt habe, abzugeben.

Die Klin beantragt,

die Anerkennung „der Aufwendungen …, dazu die Doppelten-Haushaltskosten”.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 17.4.1996.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klage der Klin, die gegen die Able...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge