rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines Kaufvertrags als rückwirkendes Ereignis bezüglich der für Anzahlungen in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen nach § 4 FördG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Käufer einer erst noch zu errichtenden Eigentumswohnung im Fördergebiet auf Anzahlungen Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen und wird der Kaufvertrag wegen ständiger Bauverzögerungen später, vor der Abnahme der Wohnung, aufgehoben sowie dem Käufer durch ein amtsgerichtliches Versäumnisurteil Schadensersatz zugesprochen, so ist darin ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu sehen, das dem FA die Änderung der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide und die nachträgliche Versagung der Sonderabschreibungen ermöglicht.

2. Die Sonderabschreibung nach § 4 FördG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das angeschaffte Wirtschaftsgut zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Förderzeitraums auch zur Einkünfteerzielung einsetzt. Der Steuerpflichtige kann die von ihm getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bebauten Grundstücks im Wege der AfA, verteilt auf die Nutzungsdauer, nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er dieses Grundstück tatsächlich zur Erzielung von Vermietungseinkünften n utzt.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FördG § 4 Abs. 1 S. 5, Abs. 2 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger in den Streitjahren Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (FördG) für Anzahlungen auf Anschaffungskosten zu gewähren sind.

Der Kläger, ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt und Steuerberater, hatte am 11. November 1994 einen Kaufvertrag über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in … abgeschlossen. Die betreffende Wohnung sollte spätestens zum 31. März 1996 … bezugsfertig sein. Zu diesem Zeitpunkt sollten auch Nutzen und Lasten übergehen. In Erfüllung der vorgenannten kaufvertraglichen Verpflichtungen sind dem Kläger im Jahre 1994 Aufwendungen in Höhe von DM 140.110, hiervon Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von DM 140.000, im Jahre 1995 DM 4.559 und im Jahre 1996 DM 14.150, hiervon Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von DM 10.000, entstanden.

Mit den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 1994, 1995 und 1996 hatte der Kläger für diese Aufwendungen jeweils Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 FördG in Höhe von jeweils 50 vom Hundert beantragt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 erklärte der Kläger darüber hinaus eine Mietausfallentschädigung in Höhe von DM 4.150 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts in … Zunächst wurde die Sonderabschreibung vom Beklagten wie vom Kläger beantragt gewährt. Auch anlässlich einer im Jahre 1997 durchgeführten Betriebsprüfung beim Kläger für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 wurden diese Sonderabschreibungen nicht beanstandet.

Dem Beklagten wurde bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des Veranlagungszeitraumes 1997 im Jahre 1999 bekannt, dass der Kläger wegen ständiger Bauverzögerungen die Abnahme des Objekts in … mit Schreiben vom 19. August 1997 … verweigerte und Schadensersatz vom Bauträger verlangte. Der Bauträger bestand jedoch auf Erfüllung des Kaufvertrages. Der Kläger erhob sodann am 7. Oktober 1997 beim Amtsgericht … eine Teilklage gegen den Bauträger und machte geltend, dass ihm ein Festhalten an dem Kaufvertrag nicht weiter zuzumuten sei und er deshalb Anspruch auf Schadensersatz habe. Diesem Antrag wurde durch Versäumnisurteil vom 19. Februar 1998 entsprochen. Im Anschluss hieran wurde im Mai 1998 an den Kläger aus einer Bankbürgschaft die erste Kaufpreisrate in Höhe von DM 140.000 zurückerstattet. Die verbleibenden zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Bauträger konnte der Kläger dagegen nicht realisieren.

Der Beklagte änderte hierauf am 14. April 2000 die bestandskräftigen Steuerbescheide der Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und versagte die bisher gewährten Sonderabschreibungen. Im Veranlagungszeitraum 1994 berücksichtigte der Beklagte DM 11.467 als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Einkommensteuerakten, Veranlagungszeitraum 1994, Anlage zur Änderung des Einkommensteuerbescheids 1994). Der Kläger legte gegen diese Änderungsbescheide am 3. Mai 2000 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. November 2001 wurden die Einsprüche des Klägers vom Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte sah auch in der Einspruchsentscheidung die formellen Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide im Streitfall als gegeben an, änderte jedoch seine rechtliche Begründung und stütze die Korrektur der Steuerbescheide auf eine andere Re...

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