Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungswert einer eigengenutzten Wohnung bei Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschale
Leitsatz (redaktionell)
Nimmt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das er wie ein Einfamilienhaus bewohnt, die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Sätze 1 und 2 EStG in Anspruch und macht er die Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG geltend, sind zum Mietwert der Wohnungen fiktive umlagefähige Kosten hinzuzurechnen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 2, § 9a S. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 21
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, wie der Mietwert der eigengenutzten Wohnung zu ermitteln ist, wenn der Wohnungseigentümer die Werbungskostenpauschale nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend macht.
Die Kläger, Eheleute, bewohnten im Streitjahr 1996 – wie in den Jahren zuvor – das Zweifamilienhaus … mit einer gesamten Wohnfläche von 146 qm wie ein Einfamilienhaus. Sie nahmen hierfür die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 1 und 2 EStG in Anspruch. Wie in den Vorjahren setzten sie mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 einen Mietwert für das gesamte Haus in Höhe von 7.359 DM an und machten auf der Ausgabenseite keine Kosten für Heizung und Warmwasser geltend. Insgesamt erklärten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 9.915 DM. Dies legte das beklagte Finanzamt (FA) im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 23. Juni 1997 zugrunde.
Mit dem Einspruch hiergegen nahmen die Kläger anstelle der im einzelnen geltend gemachten Werbungskosten erstmals die Werbungskostenpauschale von 42 DM/qm nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG in Anspruch und erklärten nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 14.902 DM. Daraufhin rechnete das FA dem Mietwert geschätzte Einnahmen aus umlagefähigen Kosten in Höhe von 1,50 DM/qm = 2.628 DM hinzu und gelangte so zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 12.274 DM. Dementsprechend erließ es den Änderungsbescheid vom 7. Juli 1998, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde (§ 365 Abs. 3 der Abgabenordnung –AO–), und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte das FA aus, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Mai 1994 IX R 75/90 (BFH/NV 1995, 213) dürften Aufwendungen des Vermieters, die nach Mietrecht neben der Miete gesondert auf die Mieter umgelegt werden konnten, bei der Bestimmung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung nur als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie in der als Mietwert angesetzten Marktmiete enthalten seien. Da die Werbungskostenpauschale von 42 DM/qm gerade diese Kosten abgelten solle, müsse der anzusetzende Mietwert der selbstgenutzten Wohnung den Wert der umlagefähigen Kosten enthalten. Dieser Wert sei entgegen der Ansicht der Kläger nicht im angesetzten Mietwert von 7.359 DM (4,20 DM/qm) enthalten, da es sich hierbei (mangels einer vergleichbaren fremdvermieteten Wohnung im selben Gebäude) um den lt Mietwerttabelle ermittelten Wert handle. Auch die Tatsache, daß für 1996 derselbe Mietwert für 1995 erklärt worden sei und vor 1996 die umlagefähigen Kosten wie Heizung, Warmwasser, Wasser nicht als Werbungskosten geltend gemacht worden seien, belege, daß der erfaßte Mietwert diese umlagefähigen Kosten nicht enthalte. Es sei daher geboten, die fiktiven umlagefähigen Kosten noch als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Diese Kosten seien in nicht zu beanstandender Weise auf 1,50 DM/qm geschätzt worden.
Mit der Klage machen die Kläger wie schon im Vorverfahren geltend, die Werbungskostenpauschale enthalte rechnerisch auch die Ausgaben für Strom, Heizung und Wasser. Bei Einführung dieser Pauschale und Festlegung der Höhe sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen, daß in vielen Häusern, vor allem älteren Miethäusern, diese Ausgaben ganz oder zum Teil nicht vom Vermieter getragen würden, weil die Mieter eigene Strom-, Gas- und Wasserzähler hätten, die bei Elektroheizung und Gasetagenheizung auch die Kosten für die Heizung erfaßten. Rechtsbeziehungen bestünden nur zwischen den Mietern und den Energielieferanten, die daher auch direkt mit den Mietern abrechneten. Da in diesen Fällen keine oder nur teilweise Umlagen vereinnahmt würden, sei der Ansatz der Pauschale häufig günstiger als die Geltendmachung der tatsächlichen Werbungskosten. Solche Ungleichmäßigkeiten seien jeder Vereinfachung und Pauschalierung immanent und könnten nicht im Verwaltungswege beseitigt oder gemildert werden. Es wäre auch äußerst aufwendig, das Gesetz insoweit im Verwaltungswege nachbessern zu wollen. Die fiktiven Einnahmen aus Umlagen müßten für die verschiedensten Fällen anders berechnet werden, je nachdem für welche Energiearten Umlagen erhoben würden und für welche nicht, möglichst unter Berücksichtigung der örtlichen Preise für die einzelnen Energiearten. Das würde die gedachte Vereinfachung ins Gegenteil verkehren, wobei die Regelung des § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG schon so sehr beratungsi...