Entscheidungsstichwort (Thema)
Vom Arbeitgeber bezahlte Massagen der an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmern als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Können sich die ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitsgebers massieren lassen, so stellt die Tragung der Kosten für den Masseur durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (hier: durchschnittlich 8 bis 9 Massagen je Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten; vgl. auch BFH-Rechtsprechung zur Übernahme von Kosten der medizinischen Vorsorgeuntersuchung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber, z.B. Urteil vom 5.11.1993 VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313).
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin in ihrer Funktion als Arbeitgeber übernommenen Kosten für eine Massage ihrer Arbeitnehmer als geldwerte Zuwendung der Lohnbesteuerung unterliegen.
Im Juli 1995 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt...;. Im Rahmen dieser Prüfung wurde u. a. festgestellt, dass seit dem 01.01.1995 einmal wöchentlich ein Masseur in den Betrieb der Klägerin kam, von dem sich jeder Arbeitnehmer massieren lassen konnte. Die Kosten für den Masseur wurden von der Klägerin übernommen.
Im einzelnen hat der Außenprüfers festgestellt:
- • Der Masseur besuchte i. d. R. 1 × wöchentlich den Betrieb der Klägerin für 4,5 Stunden. Für jeden Besuch berechnete er 130 DM. Lt. Aussage der Klägerin dauerte eine Massage ca. 15 Min. Pro Besuch konnten somit ca. 18 Personen massiert werden.
- • Im fraglichen Zeitraum (01.01.-30.06.1995) hat der Masseur insgesamt 376 Massagen erteilt. Von den 63 Arbeitnehmern der Klägerin nahmen 46 Personen die Massagen in Anspruch. Auf jede der 46 Personen entfallen somit durchschnittlich 8-9 Massagen, wobei einzelne Arbeitnehmer in den sechs Monaten teilweise nur eine, teilweise aber auch bis zu 18 Massagen erhielten.
- • Jeder Arbeitnehmer konnte selbst entscheiden, ob er sich massieren lassen wollte oder nicht. Im Sekretariat hing ein Plan aus, in den sich jeder Mitarbeiter eintragen konnte.
Der durch die Übernahme der Kosten bei den Arbeitnehmern entstandene geldwerte Vorteil wurde mittels Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid ...; nachversteuert. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde vorgetragen, dass die Massagen im ausschließlich betrieblichen Interesse des Arbeitgebers verabreicht worden seien. Ein geldwerter Vorteil bei den Arbeitnehmern liege nicht vor. Hierfür wurden folgende Argumente angeführt:
- • Alle Mitarbeiter seien ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen tätig. Hierdurch würden typische Berufskrankheiten wie Rücken- und Nackenschmerzen entstehen. Die Massagen würden der Herstellung und der Erhaltung der Arbeitskraft der Mitarbeiter sowie der Vermeidung von Krankheitstagen dienen. Es handele sich um medizinische Massagen, die von einem approbierten Masseur verabreicht würden.
- • Den Arbeitnehmern würden keine eigenen Aufwendungen oder eigene Zeit erspart, da vom Hausarzt verschriebene Massagen von der Krankenkasse bezahlt würden. Den Arbeitnehmern entstünden somit keine eigenen Aufwendungen.
- • In der Regel würden Arbeitnehmer mit Bildschirmarbeitsplatz bei den o. g. Krankheiten für mehrere Tage krankgeschrieben, um die Schmerzen auszukurieren. Der Arbeitgeber sei zur Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen verpflichtet. Ein eventueller Arbeitszeitausfall gehe somit voll zu Lasten des Arbeitgebers.
- • Massagen würden der gesamten Belegschaft angeboten und auch wechselweise in Anspruch genommen werden. Es werde somit die Gesamtheit der Belegschaft miteinbezogen; es gebe keine Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer. Auch bei Betriebsveranstaltungen könnten die Mitarbeiter selbst entscheiden, ob sie an der Veranstaltung teilnehmen, ohne dass seitens der Finanzverwaltung das eigenbetriebliche Interesse verneint worden sei.
- • Es werde darauf geachtet, dass alle Mitarbeiter entsprechend der Dringlichkeit Massagen in Anspruch nehmen könnten. Unterschiede bei der Inanspruchnahme der Massagen würden ausschließlich auf der Dringlichkeit bei einzelnen Personen beruhen.
- • Fehlzeiten aufgrund Massagen würden wie Arztbesuche in den Bereich des Lohnfortzahlungsgesetzes und damit zu Lasten der Klägerin fallen.
Mit Einspruchsentscheidung ...; wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die ...; erhobene Klage, die ...;bei Gericht eingegangen ist. Die Klägerin verfolgt im gerichtlichen Verfahren ihr Begehren weiter und nimmt vollinhaltlich auf die im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Argumente Bezug.
Weiter wird von der Klägerin vorgetragen, dass es Zweck der Massage sei, krankheitsbedingten Arbeitsausfällen bei ihren Mitarbeitern vorzubeugen, die erhebliche Kosten für sie und Umsatzeinbussen nach sich ziehen würden. Das belege das ausschließlich eigenbetriebliche Interesse der Klägerin a...