Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit 1992
Nachgehend
Tenor
I. Der Feststellungsbescheid vom 28. September 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 01. April 1996 wird abgeändert. Die Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis werden auf 832.138 DM herabgesetzt. Hiervon entfallen auf den Kläger 391.947 DM.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Schuldzinsen auf Betriebsschulden als (Sonder-)Betriebsausgaben eines Arztes abziehbar sind, obwohl er die Zuzahlung eines als Gesellschafter in seine Einzelpraxis Eintretenden nicht zur Tilgung der Betriebsschulden verwandt hat.
Der Kläger (Kl.) betrieb eine Einzelpraxis für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in gemieteten Praxisräumen. Zur Finanzierung des erforderlichen Umbaus der Praxisräume und der Praxisausstattung nahm er ein Darlehen bei der Apotheker- und Ärztebank in Höhe von 730.000 DM auf.
Mit Vertrag vom 11. Juni 1991 gründeten der Kl. und ein anderer Arzt (im folgenden B.) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit je hälftiger Vermögens- und Gewinnbeteiligung zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis ab 01. Juli 1991. Zu diesem Zweck brachte der Kl. seine Einzelpraxis unter Ansatz des Inventars zu Buchwerten in die GbR ein. Zum Ausgleich zahlte B. zum 01. Juli 1991 370.000 DM an den Kl. durch Zahlung auf das bisherige betriebliche laufende Konto des Kl. bei der Apotheker- und Ärztebank. (Wegen aller Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde hingewiesen). Diesen Betrag legte der Kl. als (nichtbetriebliches) Festgeld an und verwendete ihn später zur Begleichung persönlicher Steuerschulden und zum Bau seines Einfamilienhauses.
Zur Zeit der Betriebsaufnahme der GbR belief sich das Darlehen bei der Apotheker- und Ärztebank noch auf 730.000 DM. Es wurde aus den Mitteln eines vom Kl. bei der Sparkasse … im September 1991 aufgenommenen Kredits von 788.400 DM umgeschuldet.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis 1991 behandelte die GbR das Darlehen der Sparkasse als Sonderbetriebsvermögen des Kl. Sie erklärte dementsprechend Aufwendungen für das Darlehen (Disagio) entsprechend den Kontoauszügen der Sparkasse zum 31. Dezember 1991 in Höhe von insgesamt 63.072 DM als Sonderbetriebsausgaben des Kl. Im Feststellungsbescheid 1991 vom 22. Oktober 1993 erkannte das beklagte Finanzamt (FA) nach Durchführung einer abgekürzten Außenprüfung die Aufwendungen nur zur Hälfte als Sonderbetriebsausgaben des Kl. an. Der Kl. habe zum 01. Juli 1991 die Hälfte seiner Arztpraxis an B. veräußert. Das ursprüngliche Darlehen bei der Apotheker- und Ärztebank in Höhe von 730.000 DM entfalle seit 01. Juli 1991 zu 50 % auf B. Der von B. gezahlte Kaufpreis von 370.000 DM habe vom Kl. zur Tilgung der ihm verbleibenden Darlehensschuld verwandt werden können und sollen. Deshalb sei die Hälfte des Disagios nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 19. Januar 1982 VIII R 150/79, Bundessteuerblatt – BStBl-II 1982, 321) (vgl. Anlage zum Feststellungsbescheid 1991).
In ihrer Gewinnfeststellungserklärung 1992 machte die GbR bezüglich des Darlehens der Sparkasse Schuldzinsen in Höhe von 51.266 DM als Sonderbetriebsausgaben des Kl. geltend. Im Feststellungsbescheid 1992 vom 28. September 1994 ließ das FA die Schuldzinsen entsprechend der Behandlung des Disagios im Feststellungsbescheid 1991 nur zur Hälfte zum Abzug als Sonderbetriebsausgaben zu.
Der Einspruch des Kl. gegen den Feststellungsbescheid 1992 hatte in vorliegend nicht streitbetroffenen Punkten Erfolg. Im übrigen wurde er mit Einspruchsentscheidung vom 01. April 1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage macht der Kl. im wesentlichen geltend, die vom FA zur Versagung des (hälftigen) Abzugs der Schuldzinsen als Betriebsausgaben herangezogene BFH-Rechtsprechung sei vorliegend nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung gehe davon aus, daß die betrieblichen Verbindlichkeiten mit dem Erlös aus der Veräußerung von betrieblichem Anlagevermögen abgedeckt werden müßten, weil der Betrieb nicht mehr weitergehe. Dies sei vorliegend anders. Die Aufnahme des B. habe den Fortbestand der bisherigen Betriebskredite nicht beeinflußt. Nach dem BFH-Beschluß vom 04. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BStBl II 1990, 817) komme es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die mit einem Darlehen finanzierten Betriebsausgaben durch eigene Mittel hätte bestreiten können. Der Steuerpflichtige sei in der Verwendung seiner Mittel absolut frei; er allein bestimme, welche Aufwendungen fremd- und we...