Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Wechseldiskontgeschäft der Geschäftsbanken zwei Bilanzierungsmöglichkeiten bestehen, ob nämlich entweder dem Rechtscharakter des Wechsels entsprechend nach der überwiegend im Zivilrecht vertretenen Auffassung von einem Kaufvertrag oder dem wirtschaftlichen Gehalt des Wechsels entsprechend von einer Kreditgewährung ausgegangen werden kann und inwieweit sich hieraus Aktivierungswahlrechte oder – geböte für den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung ergeben.
Die Klägerin ist eine Geschäftsbank, die u.a. das Wechseldiskontgeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 1 Nr. 2 KWG betreibt.
Vor dem Ankauf von Wechseln stellt der Bankkunde und Kreditnehmer regelmäßig einen Kreditantrag bei der Klägerin. Diese prüft anschließend die Kreditwürdigkeit und erteilt eine Kredit-(Diskont)-Zusage, nach der sie einen Warenwechsel-Diskontkredit für den Ankauf bundesbankfähiger Wechsel in Höhe eines bestimmten Betrages zusagt. Dieser Kredit wird teilweise neben den aus den Wechselhaftungen sich ergebenden Sicherheiten durch zusätzliche Sicherheiten abgesichert. Die Bearbeitung des Kreditantrages erfolgt in ähnlicher Weise wie bei einem Kontokorrentkredit, da die Kreditinstitute auch beim Diskontkredit dessen Einräumung von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditbewerbers abhängig machen. In der Diskontzusage wird festgelegt, bis zu welchem Gesamtbetrag die Bank bereit ist, vom Kreditnehmer eingereichte Wechsel zu diskontieren, d.h. bis zu welchem Gesamtbetrag das Wechselobligo des Kreditnehmers ansteigen darf. Teilweise werden auch die Diskontkonditionen festgelegt. Bezüglich der Abwicklung im einzelnen wird auf die vorgelegten Muster des Kreditantrages, der Warenwechsel-Diskontkreditzusage, des Wechseleinreichungsformulars und der Einzeldarstellung (FG-Akten Bl. 87–92, 76–81) verwiesen. Der Einhaltung der Kreditobergrenze dient das Einreicherobligo, das – nach den Namen der Wechseleinreicher geordnet – alle diskontierten, aber noch nicht fälligen Wechsel enthält. Außerdem werden Bezogenenobligos geführt, in denen, nach den Namen der Bezogenen geordnet, alle diskontierten, aber noch nicht fälligen Wechsel verzeichnet werden. Nach Abschnitt IV, Nr. 40 ff, insbesondere Nr. 42 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung zum 1.1.1988 (Bl. 34–37 FG-Akte), auf deren Inhalt verwiesen wird, darf die Bank die ihr zum Einzug eingereichten oder von ihr diskontierten Wechsel bereits vor Verfall ohne Rücksicht auf das bestehende Rechnungsverhältnis dem Konto, zurückbelasten, wenn von der Bank, eingeholte Auskünfte über einen Wechselverpflichteten nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfallen, wenn Akzepte eines Wechselverpflichteten protestiert werden oder wenn in den Verhältnissen eines Wechselverpflichteten eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Das gleiche gilt, wenn die Deutsche Bundesbank der Bank rediskontierte Wechsel zurückgibt, weil sich nachträglich herausstellt, daß diese zum Rediskont nicht geeignet sind. Die Zurückbelastung ist auch dann zulässig, wenn Wechsel oder Schecks nicht zurückgegeben werden können. In allen Fällen der Zurückbelastung von Wechseln verbleiben der Bank die wechselrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrags der Wechsel mit Nebenforderungen gegen den Kunden und jedem aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos. Erhält die Bank Wechsel, so gehen zugleich die dem Wechsel oder seinem Erwerb durch den Kunden zugrundeliegenden Forderungen sowie alle bestehenden und künftigen Rechte aus den betreffenden Geschäften auf die Bank über. Der Kunde ist verpflichtet, der Bank auf Verlangen eine Übertragungsurkunde zu erteilen. Soweit die danach für die Forderungen und Rechte bestehenden Sicherheiten auf die Bank übergehen, kann die Bank deren Übertragung auf sich verlangen.
Die Bank schreibt ihren Kunden im Rahmen der Diskontzusage den jeweils eingereichten Nennbetrag des Wechsels abzüglich Zinsen (Diskont), eventueller Provisionen und Spesen auf seinem Konto gut und erhält von ihm den ordnungsgemäß an das Kreditinstitut indossierten Wechsel. Der Diskont wird zuzüglich sonstiger Nebenkosten somit vom Nominalbetrag des Wechsels abgezogen, so daß dem Kunden nur der Nettobetrag zur Verfügung steht. Bei Rückzahlung der Wechselsumme durch den Bezogenen erhält der Wechselinhaber den Nennbetrag. Die Banken können die hereingenommenen, nach § 19 Bundesbankgesetz zentralbankfähigen Wechsel im Rahmen ihrer jeweiligen Rediskontkredite bei der Deutschen Bundesbank zum Rediskont einreichen und damit ihrerseits zur kurzfristigen Beschaffung liquider Mittel verwenden. Bis zur Fälligkeit oder Rediskontierung werden die Besitzwechsel im Wechselportefeuille nach Fälligkeitsdaten geordnet aufbewahrt. Solange sich die Wechsel im Bestand der diskontierenden Bank befinden, erscheinen sie unt...