Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für umsatzsteuerrechtliche Organschaft bei mittelbarer hälftiger Beteiligung des Steuerpflichtigen über eine GbR an einer GmbH und Minderheitsbeteiligung an einer ebenfalls an der GmbH beteiligten Erbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine finanzielle Eingliederung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG setzt voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. Erforderlich ist die Stimmenmehrheit, also mehr als 50% der Stimmen an der Organgesellschaft, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der Organgesellschaft erforderlich ist.
2. Werden 50 % der Anteile einer GmbH vom Steuerpflichtigen mittelbar über eine GbR und die übrigen 50% der Anteile an der GmbH von einer Erbengemeinschaft gehalten, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, so ist die GmbH nur dann finanziell in das Unternehmen des Steuerpflichtigen eingegliedert, wenn er die Erbengemeinschaft finanziell beherrscht. Das ist bei Beteiligung von nur einem Drittel an der Erbengemeinschaft und Stimmrechtsausübung bei der Erbengemeinschaft nur durch Mehrheitsbeschluss auch dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Testament der Erblasserin nicht nur zu 1/3 als Erbe eingesetzt worden ist, sondern wenn zu seinen Gunsten ein Vorausvermächtnis verfügt worden ist, wonach er u.a. die Beteiligung der Erblasserin an der GmbH allein erhalten soll, und wenn die Erbengemeinschaft später tatsächlich durch eine notarielle Abtretung mit schuldrechtlicher Wirkung rückwirkend die 50-%ige Beteiligung an der GmbH auf den Steuerpflichtigen übertragen hat und dieser dadurch Alleingesellschafter der GmbH geworden ist.
3. Da die Voraussetzungen der Organschaft einfach und rechtssicher bestimmbar sein müssen und es auf die rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung und nicht auf das wirtschaftliche Eigentum und damit nicht auf die wirtschaftliche Durchsetzungsmöglichkeit ankommt, kann die GmbH in diesem Fall (s. Tz. 2.) erst ab dem Zeitpunkt der notariellen Abtretung der GmbH-Anteile durch die Erbengemeinschaft auf den Steuerpflichtigen in das Unternehmen des Steuerpflichtigen eingegliedert sein. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Beteiligung an der GbR rechtlich in der Lage gewesen wäre, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Beteiligung der Erbengemeinschaft den Geschäftsanteil der Erbengemeinschaft an der GmbH in Vollzug seines Vorausvermächtnisanspruchs formwirksam an sich selbst abtreten zu können.
4. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass dann, wenn die Eingliederung einer GmbH in eine Einzelfirma auf wirtschaftlichem und organisatorischem Gebiet völlig eindeutig ist, die Annahme einer Organschaft nicht daran scheitert, dass die finanzielle Eingliederung nicht vollkommen ist (gegen BFH, Urteil v. 23.7.1964, V 180/61). Die Voraussetzungen einer Organschaft müssen stets vollständig gegeben sein (vgl. FG Münster, Urteil v. 23.8.2007, 5 K 5835/03 U).
Normenkette
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 11; GmbHG § 15 Abs. 1; BGB § 2038 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 746 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2012 vom 8. Januar 2014 und für 2013 vom 18. Dezember 2015 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2016 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2012 i.H. von 3.804,26 Euro und für 2013 i.H. von 20.786,40 Euro festgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 Euro festgesetzt, hat der Kläger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob in den Kalenderjahren 2012 und 2013 (Streitjahre) eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Kläger als Organträger und einer A GmbH (nachfolgend: A GmbH) als Organgesellschaft bestand.
1. Der Kläger war mit seiner Mutter, einer B (nachfolgend: B), an der „Grundstücksgesellschaft B und Kl” (nachfolgend: G-GbR) jeweils zu 50% beteiligt (Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 1982, Gerichtsakte, Bl. 23 ff.). Die G-GbR verpachtete der A GmbH das Grundstück … straße xx in X (Flurstück xxxx/xx, Blatt xxxx Gemarkung X, Gerichtsakte, Bl. 69 ff.; nachfolgend: Betriebsgelände).
Nach dem Gesellschaftsvertrag der G-GbR übte jeder persönlich haftende Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung unter Befreiung von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus (Ziffer 5, Ge...