rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1987

 

Tenor

1. Die Einheitswertfeststellung vom 2. Februar 1996 wird geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, den für den Stichtag 1.1.1987 zu ändernden Wert nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) ist eine Bausparkasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG). Sie hat in den Jahren 1986 und 1987 verschiedene Tarife angeboten, die von ihr als Teilfinanzierungstarife … und … (künftig … usw.) bezeichnet worden sind. Gemeinsames Merkmal aller Tarife war, daß der Bausparer aufgrund eines Bausparvertrags nach Leistung einer bestimmten Bauspareinlage einen Rechtsanspruch auf ein Baudarlehen erhielt. Wegen der unterschiedlich hohen Abschlußgebühren und der – teilweisen – Berücksichtigung von Disagio-Beträgen bei Gewährung der Bauspardarlehen, die zwischen … und … lagen, sowie der jeweiligen Zinsen in der Spar- und Darlehensphase und dergleichen wird insbesondere auf die §§… und … der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB für …) hingewiesen (Anlage 2 zum Schriftsatz der Klin vom 11. Dezember 1998 – Bl. 188 ff der Finanzgerichts(FG)-Akten 5 K 79/88). Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 1986 hat die Klin diese Merkmale sowie weitere unterschiedliche Kriterien der angebotenen Bausparverträge in einer Übersicht auf der S. 2 ihres Schriftsatzes vom 17. Oktober 1988 (Bl. 11 der FG-Akten 5 K 79/88) zusammengestellt.

Einige der Bausparer, welche die o.g. Bauspardarlehen in Anspruch genommen hatten, konnten nach Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse (z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit und dergleichen) die vereinbarten Tilgungsbeiträge nicht mehr entrichten. Wenn bei diesen insolvent gewordenen Bausparern die bei Darlehensaufnahme eingeräumten Sicherheiten nicht ausreichten und die belasteten Grundstücke verkauft/versteigert werden mußten, hat die Klin versucht, die Erlöse für diese Immobilien dadurch zu steigern, daß sie den Erwerbern/Ersteigerem zinsgünstige Darlehen zur Verfügung stellte. Durch diese „Verkaufshilfe” ist es der Klin gelungen, bei gefährdeten, grundpfandrechtlich nicht ausreichend gesicherten – und zum Teil bereits teilweise abgeschriebenen – Forderungen einen (teilweisen) Ausfall zu verhindern. Ohne die Einräumung der zinsgünstigen Darlehen an Dritte (laut Klin: …) wären die Verkaufspreise bzw. Meistgebote entsprechend geringer ausgefallen, was wahrscheinlich zum (Teil-)Verlust der Forderungen gegen die insolvent gewordenen Bausparer geführt hätte. Soweit die Ansprüche gegen diese Personen schon (teilweise) abgeschrieben waren, hat die Klin die Teilwert-Abschreibung wieder rückgängig gemacht (vgl. Seite 7 der Niederschrift vom 29. Oktober 1998, Bl. 160 der FG-Akten 5 K 79/88).

Der Zinssatz für die als „Verkaufshilfe” gewährten … an Dritte, mit denen die Klin keine Bausparverträge abgeschlossen hatte, lag bei Einräumung des durch Eigenkapital finanzierten Kredits jeweils unter dem marktüblichen Wert und wurde langfristig (länger als 5 Jahre) eingeräumt (vgl. hierzu u.a. die Seiten 4 und 6 der Niederschrift vom 28. Oktober 1999 sowie Seite 2 des Protokolls vom 1. Dezember 1999). Die Klin hat diese unterverzinslichen … und deren Abzinsung wertmäßig in der Tabelle vom 10. Dezember 1998 (Anlage zum Schriftsatz vom 11. Dezember 1998 – Bl. 187 der FG-Akten 5 K 79/88) in den Spalten 3, 11, 19 und 27 zusammengestellt. Als Grenzzinsfuß (oberer Zinssatz für die Bemessung des Zinsverlustes) hat die Klin … (31.12.1986) angesetzt, während der Bekl unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz – BewG– nur einen Wert von … anerkannt und im angefochtenen Einheitswertbescheid insoweit schon berücksichtigt hat. Der Durchschnittszinssatz für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke lag über dem von der Klin der Abzinsung zugrundegelegten Wert (vgl. die Spalten 7 und 8 der Tabelle vom 10. Dezember 1998).

Der Bekl hatte für den 1.1.1987 den Einheitswert des Betriebsvermögens (EW des BV) im Bescheid vom 6. Juli 1989 auf … DM festgesetzt und gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) die Bewertungsansätze für Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer 1978 bis 1986 vorläufig ermittelt.

Hiergegen erhob die Klin mit Schriftsatz vom 8. August 1989 beim FG Baden-Württemberg Klage, deren Behandlung als Sprungklage der Bekl binnen Monatsfrist zustimmte.

Der Bekl akzeptierte den Vorschlag der Klin, das Verfahren ruhen zu lassen, was zum Senatsbeschluß vom 22. September 1989 führte, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird.

Am 2. Oktober 1989, 17. Mai 1993 und 2. Februar 1996 ergingen Änderungsbescheide, welche die Klin jeweils g...

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