Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung eines Zeitsoldaten im Spitzenamt der Mannschaftsdienstgrade als in Ausbildung befindliches Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Zeitsoldat, der das Spitzenamt der Laufbahn der Mannschaftsdienstgrade hat, bedarf keiner Ausbildung und keines Abschlusses mehr, um den Beruf eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad auszuüben. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG scheidet danach aus.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2021; Aktenzeichen III R 24/19)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am […] 1989 geborene Sohn S der Klägerin (im Folgenden auch: das Kind oder der Zeuge) schloss im Sommer 2006 die Realschule mit der Mittleren Reife ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Betrieben als Aushilfe. Im Juli 2007 trat der Zeuge in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich als Soldat auf Zeit (zuletzt SaZ 12). In diesem Rahmen wurde er bei verschiedenen Einheiten eingesetzt, wobei er vollzeitig tätig war. Der Sohn der Klägerin nahm außerdem an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teil. Ab Ende Oktober 2009 hatte er den Rang eines Stabsgefreiten.

Die Klägerin beantragte im November 2013 Kindergeld für ihren Sohn. Sie gab dabei an, dass dieser sich seit dem 1. Juli 2007 bei der Bundeswehr in „Berufsausbildung als Berufssoldat” befinde. Bis 30. September 2007 habe […] Kindergeld gezahlt.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 3. April 2014 ab und begründete dies damit, dass eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich sei. Die Kindergeldansprüche der Klägerin vor Januar 2009 seien verjährt.

Mit am 5. Mai 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 1. Mai 2014 bat die Klägerin darum, ihren Antrag nochmals zu überprüfen. Sie erklärte zugleich, dass sie Ansprüche auf Kindergeld erst ab 1. Januar 2012 geltend mache. Dem Schreiben beigefügt war u.a. eine vom Kompaniefeldwebel […], unterschriebene Bestätigung, wonach die Berufsausbildung des Kindes als Berufssoldat am 1. Juli 2007 begonnen habe und bis 30. Juni 2019 andauern werde.

Die Beklagte erließ daraufhin am 22. Dezember 2014 einen weiteren Bescheid, wonach der „Antrag auf Kindergeld vom 01.05.2014 … ab dem Monat Januar 2012 abgelehnt” wurde. Dies begründete sie damit, dass sich das Kind nicht in einer Ausbildung befinde.

Die Klägerin legte am 20. Januar 2015 auch hiergegen Einspruch ein, der ausdrücklich auf den Zeitraum ab Januar 2012 beschränkt war. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin einen auf den 12. November 2014 datierten „Ausbildungsplan für den Oberstabsgefreiten S” vor, der den Zeitraum Januar 2012 bis 29. September 2014 betrifft und von Oberstabsfeldwebel […] abgezeichnet wurde. Hieraus geht hervor, dass der Zeuge im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl Ausbildungen für Kampfeinsätze als […] (z.B. 1. Juni bis 18. Juni 2013 Grundlagenausbildung Orts- und Häuserkampf) als auch solche Lehrgänge absolvierte, die offensichtlich der Qualifizierung des Zeugen für eine Tätigkeit im Nachschubbereich dienten (z.B. 1. September bis 29. September 2014 „Ausbildung in der […]”). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung Bezug genommen.

Die Beklagte wies den zuletzt genannten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2015, die sich ausdrücklich (nur) auf den Zeitraum ab Januar 2012 bezieht, als unbegründet zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Kind ausweislich des Ausbildungsplans bereits im Januar 2012 den obersten Mannschaftsdienstgrad „Oberstabsgefreiter” erreicht habe. Das Ausbildungsziel sei deshalb bereits erreicht gewesen. Eine weitere berücksichtigungsfähige Berufsausbildung für die Zeit danach liege nicht vor bzw. sei nicht nachgewiesen.

Die Klägerin hat hiergegen am 24. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Kind befinde sich in Ausbildung. Andere Familienkassen sähen vergleichbare Tätigkeiten bei der Bundeswehr als Ausbildung an. Der Umstand, dass das Kind den Mannschaftsdienstgrad eines Oberstabsgefreiten erreicht habe, ändere nichts am Vorliegen einer Ausbildung. Die Klägerseite hat außerdem eine wiederum von Oberstabsfeldwebel […] ausgefüllte Ausbildungsbescheinigung vom 30. September 2015 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Anschluss an die entsprechende Aussage des Zeugen erstmals sinngemäß vortragen lassen, dass der Zeuge infolge einer im Jahre 2011 erlittenen Verletzung in die Versorgungsgruppe seiner Einheit versetzt worden und hierfür durch entsprechende Lehrgänge qualifiziert worden sei.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2015 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind S ab ...

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