rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1985 bis 1988
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebs in … mit einer Gesamtgröße von ca. … ha, eines landwirtschaftlichen Betriebs in … mit einer Gesamtgröße von … ha und eines landwirtschaftlichen Betriebs in … mit einer Gesamtgröße von ca. … ha.
Der forstwirtschaftliche Betrieb wird durch den Kl selbst bewirtschaftet. Die beiden landwirtschaftlichen Betriebe sind seit 1.7.1981 an den Sohn … verpachtet. Mitverpachtet sind Wirtschaftsgebäude, Ställe und Betriebsvorrichtungen. Die verpachteten Wirtschaftsgüter wurden aufgrund der Verpachtung vom Kl in das Privatvermögen überführt. Die Wirtschaftsgebäude der verpachteten landwirtschaftlichen Betriebe sowie das Pächterwohnhaus und das … haus des Verpächters bilden das Anwesen von ….
In der Zeit von 1987 bis 1989 wurde der vorhandene Viehstall durch einen neuen Viehstall ersetzt.
Die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Viehstall und die Betriebsvorrichtungen nebst Investitionskosten für eine Siloanlage betrugen bis Ende 1989 unstreitig mindestens … DM. Der Viehstall wurde im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs … an den Sohn … verpachtet.
Außerdem sind in dem Prüfungszeitraum Kosten für Restaurierungsarbeiten am … von mindestens … DM, nach dem späteren Vortrag des Kl im Klageverfahren in Höhe von … DM, und Anschaffungskosten für Grundstücke von … DM angefallen. Insgesamt hat der Kl dafür … DM an Fremdmitteln aufgenommen.
Anläßlich einer im August 1991 durchgeführten Außenprüfung (Ap) wurden folgende Feststellungen getroffen:
Einschlagübersicht laut Kl:
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1985/86 |
1986/87 |
1987/88 |
1988/89 |
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Efin o.R. |
Efin o.R. |
Efin o.R. |
Efin o.R. |
Gesamteinschlag |
… |
… |
… |
… |
Nutzungssatz |
… |
… |
… |
… |
Übernutzung |
… |
… |
… |
… |
davon entfallen auf: |
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anerk. Kalamität |
… |
… |
… |
… |
a.o. Nutzung |
… |
… |
… |
… |
Für die a.o. Holznutzung wurden vom Kl folgende Gründe genannt:
- Durch den Bau eines Viehstalles im ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb sei ein Kapitalbedarf entstanden. Die Mittel aus dem Überhieb seien zur Baufinanzierung verwandt worden.
- Außerdem sei der Überhieb zur Abdeckung der laufenden Betriebsausgaben wirtschaftlich geboten gewesen.
- Weiterhin seien aufgrund von waldbaulichen Gründen erhebliche Vornutzungen erforderlich gewesen. Dies habe zu den Übernutzungen in den Streitjahren geführt.
Die Ap meinte, die Schaffung von Privatvermögen sei nicht nach § 34 b Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbegünstigt. Es lägen insoweit keine privatwirtschaftlichen Gründe vor. In den Streitjahren sei nur ein Teil der Mittel zur Baufinanzierung verwandt worden (lt. Betriebsprüfung – Bp– ca. … DM). Außerdem habe in den Streitjahren ein betriebliches Festgeldkonto mit einem durchschnittlichen Kontostand von ca. … DM bestanden. Daneben habe im privaten Wertpapierdepot bei der … noch eine Anleihe über … DM gelegen. Ein Kapitalbedarf sei deshalb nicht ersichtlich (Tz. 1.36 des Bp-Berichts). Überhiebe aus forstlichen Gründen seien ebenfalls keine privatwirtschaftlichen Gründe im Sinne von § 34 b EStG, und zwar auch dann nicht, wenn der Nutzungssatz zu niedrig bemessen worden und deshalb ein Teil der Vornutzung bisher unterblieben sei.
Übernutzungen zur Abdeckung der laufenden Betriebsausgaben könnten auch nicht als privatwirtschaftliche Gründe anerkannt werden, da sie lediglich einer Verbesserung der Rentabilität des Forstbetriebes dienten.
Die Bp stellte zu den a.o. Holznutzungen fest:
a.o. Holznutzungen |
1985/86 |
1986/87 |
1987/88 |
1988/89 |
s.s. |
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DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
vor Bp |
… |
… |
… |
… |
… |
lt. Bp |
… |
… |
… |
… |
… |
Das Finanzamt (FA) erließ daher am 10.7.1992 entsprechende Änderungsbescheide für 1985, 1986, 1988 und am 7.7.1992 für 1987.
Im Einspruchsverfahren trug der KI vor, er habe mit Bestätigung des staatlichen Forstamts … vom 12.11.1991 nachgewiesen, daß der Überhieb aus forstwirtschaftlicher Sicht unbedingt geboten gewesen sei (vgl. Bundesfinanzhof – BFH– Urteil vom 30.4.1958 IV 234/57 U, BFHE 67, 58, BStBl III 1958, 295).
Darüber hinaus seien auch die Investitionen im verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift, da selbst bei Vermögensumschichtungen wirtschaftliche Gründe vorliegen könnten (Hermann/Heuer, § 34 b, Anm. 14 c–15).
Die vom Kl in den vergangenen Jahren durchschnittlich gehaltenen Geldreserven in Höhe von … DM seien bei einem forstwirtschaftlichen Betrieb von ca. … ha betriebswirtschaftlich notwendig, damit Einnahmen und Einbußen bedingt durch höhere Gewalt durch Eigenkapital finanziert werden könnten. Daß im Prüfungszeitraum ein betrieblicher Kapitalbedarf in beachtlicher Höhe vorgelegen habe, zeige sich daran, daß der Stand des betrieblichen Festgeldkontos zwischen dem 1.10.1986 und dem 30.9.1989 von … DM auf … DM abgebaut worden sei.
Den gesamten Kapitalbedarf über das betriebliche Festgeldkonto abzudecken, sei aus der Sicht einer verantwortungsbewußten, auf Nachhaltigkeit ausgerichtet...