Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektverbrauch bei Tod der Ehefrau und erneuter Heirat während des Förderzeitraums für das 2. Objekt eines Ehepaars. Einkommensteuer 1995
Leitsatz (amtlich)
1. Ist in der Person des Ehemanns bereits Objektverbrauch eingetreten, kann er zusammen mit der Ehefrau -sofern in deren Person noch kein Objektverbrauch eingetreten ist- noch für ein zweites Objekt die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG in Anspruch nehmen.
2. Stirbt die Ehefrau vor Ablauf des Förderzeitraums des 2. Objekts, kann der Ehemann § 10e EStG nicht mehr weiter, etwa als Gesamtrechtsnachfolger, in Anspruch nehmen.
3. Heiratet der Witwer vor Ablauf des Förderzeitraums für das 2. Objekt erneut eine Frau, in deren Person noch kein Objektverbrauch eingetreten ist, kann er zusammen mit der neuen Ehefrau die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG für die restlichen Jahre des Förderzeitraums in Anspruch nehmen. Dadurch tritt aber auch bei der neuen Ehefrau Objektverbrauch ein, mit der Folge, dass die Steuerbegünstigung bei der Anschaffung eines weiteren eigengenutzten Objekts nicht mehr in Betracht kommt (Ausführungen zur Frage, ob in diesem Fall die Steuerbegünstigung für das aus Sicht des Mannes 3. Objekt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu gewähren ist).
Normenkette
EStG § 10e Abs. 4 Sätze 2, 1; BGB § 242
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger (Kl) Abzugsbeträge nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) für das Streitjahr in Anspruch nehmen können.
Der Kl erwarb 1975 ein Objekt in … für er die erhöhten Abschreibungen nach § 7 b EStG in Anspruch nahm. Das Objekt wurde 1988 vom Kl veräußert. Mit Vertrag vom 7. April 1987 erwarben er und seine damalige Ehefrau … ein Objekt in … . Dafür nahmen die Eheleute Abzugsbeträge nach § 10 e EStG ab 1987 in Anspruch. 1988 verstarb die Ehefrau. Das damals zuständige Finanzamt (FA) … gewährte dem Kl auch für die Jahre 1989 und die folgenden Jahre bis 1994 den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG für dieses Objekt.
1992 heiratete der Kl wieder. Die Kl beantragten für die Jahre 1992 bis 1994 in ihren gemeinsamen Steuererklärungen in Anlage FW weiterhin den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG für das Objekt in …
Mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 1994 erwarben die Eheleute je zur Hälfte das Einfamilienhaus in … das sie ab 1. Februar 1995 selbst nutzten. Das Grundstück in … veräußerte der Kl mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 1995.
Mit der Steuererklärung für 1995 beantragten die Kl Zusammenveranlagung und in der Anlage FW aus einer Bemessungsgrundlage in Höhe von DM … den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von DM … für das Objekt in … und die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 und 3 EStG für drei Kinder in Höhe von DM 12.000. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 über Einkommensteuer (ESt) für 1995 lehnte der Beklagte (Bekl) die Gewährung eines Abzugsbetrags nach § 10 e EStG und das Baukindergeld nach § 34 f EStG ab, da Objektverbrauch eingetreten sei. Der Einspruch vom 15. November 1996 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 2. September 1997 zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Kl am 1. Oktober 1997 Klage.
Die Kl tragen vor, mit dem Tod der ersten Ehefrau sei der Kl als Gesamtrechtsnachfolger berechtigt gewesen, in seiner Person den Abzugsbetrag, der seiner damaligen Ehefrau zustand, weiterhin geltend zu machen. Er sei in dieser Annahme dadurch bestärkt worden, daß das FA … seinem weiteren Antrag auf Abzugsbeträge nach § 10 e EStG gefolgt sei. Dadurch sei in den Jahren bis 1994 kein Objektverbrauch für seine zweite Ehefrau eingetreten. Diese könne daher den Abzugsbetrag für das Objekt in … ab Bezugsfertigkeit und Selbstnutzung im Jahr 1995 geltend machen.
Selbst wenn nach dem Tod der ersten Ehefrau ab 1989 vom FA … kein Abzugsbetrag mehr hätte gewährt werden dürfen, weil in seiner Person Objektverbrauch eingetreten gewesen sei, könne man nach der Wiederheirat im Jahr 1992 seiner Ehefrau nicht den Abzugsbetrag für das neue Objekt ab 1995 verwehren. In keiner Weise sei vom FA … zum Ausdruck gebracht worden, daß der Abzugsbetrag für das Objekt in … nur auf Antrag der zweiten Ehefrau gewährt worden sei. Hätte die Verwaltung zum Ausdruck gebracht, daß der zweiten Ehefrau für die letzten Jahre Abzugsbeträge für das Objekt in … gewährt würden, hätte die Ehefrau zur Vermeidung des Objektsverbrauchs auf den Abzugsbetrag verzichtet, zumal damals bereits abzusehen gewesen sei, daß der Wohnsitz verlegt werde. Zumindest nach dem Vertrauensschutzprinzip dürfte der Klin der Abzugsbetrag nicht verwehrt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30. September, 6. Dezember. 15. Dezember 1997, 19. März, 6. Juni 1998 und 24. Juni 1999 verwiesen.
Die Kl beantragen.
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. September 1997 den Bescheid vom 17. Oktober 1996 über ESt für 1995 abzuändern und die ESt um DM … auf DM … herabzusetzen.
Der Bekl beantragt.
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, bei...