rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1987 bis 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Golf-Vereins.
Der Kläger, ein 1981 gegründeter und eingetragener Verein, verfolgt nach seiner Satzung vom 2. Mai 1979 die Pflege des Golfsports. Die Mitglieder des Klägers übten ihren Sport zunächst auf einer Anlage aus, die von einer vereinsfremden Gesellschaft gemietet war, 1985 wurden Clubräume erstellt und 1988 wurde beschlossen, den Golfplatz zu erweitern. Zu dem Zweck beteiligte sich der Kläger ab 1991 an eine Golfplatz-Besitzgesellschaft, 1992/93 wurde ein Übungsgelände gebaut und in Betrieb genommen, 1994 wurde mit dem Bau einer Golfplatzerweiterung begonnen.
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist nach der Satzung schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der vom Vorstand benannte Aufnahmeausschuß (§ 5 der Satzung). Neu eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu entrichten (§ 4 der Satzung), deren Höhe vom Vorstand – nach Anhörung der Mitgliederversammlung – festgesetzt wird (§§ 6 und 11 der Satzung).
In den Streitjahren betrugen für ordentliche Mitglieder (ab vollendetem 31. Lebensjahr):
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bis zum |
vom 1.1.1988 |
ab dem |
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31.12.1987 |
bis 31.12.1991 |
1.1.1992 |
die Aufnahmegebühr |
1.500 DM |
1.500 DM |
3.000 DM |
der Jahresbeitrag |
1.200 DM |
1.350 DM |
2.000 DM |
Für weitergehende finanzielle Verpflichtungen enthält die Satzung keine Regelungen.
Das Finanzamt (FA) hatte den Kläger bezüglich der Vorauszahlungen für 1980 bis 1985 und für 1988 von der Körperschaftsteuer freigestellt. Für das Kalenderjahr 1991 setzte es mit Bescheid vom 16. Februar 1993 eine Körperschaftsteuer von 384 DM und für das Kalenderjahr 1992 (Bescheid vom 1. Juni 1993) eine solche von 0 DM fest; beide Bescheide ergingen gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Anläßlich einer Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 1987 bis 1992 (Bp-Bericht vom 17. September 1993) stellte der Prüfer fest, daß die in diesen Jahren neu in den Verein aufgenommenen ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 31. Lebensjahr im zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Eintritt zusätzlich zu der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag eine sog. Aufbauspende an den Kläger entrichtet hatten. Diese habe zu Beginn des Jahres 1987 bei Einzelmitgliedern in der Regel 6.000 DM und bei Ehepaaren 10.000 DM betragen. Im Laufe des Jahres 1987 seien diese Beträge auf 8.000 DM bzw. 14.000 DM erhöht worden und ab dem Kalenderjahr 1989 habe die übliche Aufbauspende bei Einzelmitgliedern 10.000 DM und bei Ehepaaren 18.000 DM betragen.
Der Vorstand der Klägers hätte zwar darauf geachtet, daß die Aufnahme neuer Mitglieder nicht formal von der Zahlung der erwarteten Aufbauspende abhängig gemacht worden sei, tatsächlich sei aber – wie der Prüfer feststellte – durch entsprechende Maßnahmen erreicht worden, daß so gut wie alle Neumitglieder die von ihnen erwartete Aufbauspende – ggf. in Raten – bezahlt hätten. Zu dem Zweck sei den an dem Eintritt in den Verein interessierten Personen stets ein „Merkblatt zur Aufbauspende” ausgehändigt worden. In diesem sei darauf hingewiesen worden, daß der Kläger dringend auf Aufbauspenden angewiesen sei, da es ihm andernfalls nicht möglich wäre, sich an den erheblichen Investitionen für Grundstücksaufwendungen zu beteiligen. Die Höhe der erwarteten „Spende” sei den Beitrittswilligen in einem persönlichen Gespräch vom Vorstand mitgeteilt worden. Mit dem Aufnahmeantrag hätten die Neumitglieder eine schriftliche Erklärung abgeben müssen, in der sie ihre Bereitschaft erklärten, für den Fall der ordentlichen Mitgliedschaft neben den Gebühren und Beiträgen „dem Golfclub … e.V. eine Aufbauspende in Höhe von … zukommen zu lassen.”
Soweit an der Mitgliedschaft interessierte Personen nicht bereit gewesen seien, die vom Vorstand erwartete Aufbauspende zu entrichten, sei versucht worden, die betreffenden Personen umzustimmen. Dazu habe der Prüfer festgestellt, daß der damalige Vizepräsident des Klägers einem beitrittswilligen Ehepaar, das nur 7.000 DM als Aufbauspende hätte zahlen wollen, mit Schreiben vom 12. Juli 1989 nahegelegt habe, ein persönliches Gespräch mit ihm zu führen, „da Ihre Bereitschaftserklärung weder der Erwartungshaltung des Vorstandes, noch den Usancen” entspreche. Dieses Ehepaar habe sich sodann mit Schreiben vom 15. Oktober 1989 unter Bezugnahme auf ein am 3. Oktober 1989 geführtes Telefonat bereit erklärt, „Ihre Bedingungen für die Aufnahme zu akzeptieren” und einen Betrag von 18.000 Sfr zu entrichten. Erst danach, nämlich am 2. November 1989, seien die Eheleute als Mitglieder aufgenommen worden. In einem anderen vom Betriebsprüfer ermittelten Fall sei einer an der Aufnahme in den Verein interessierten Person, die nur zu einer Zahlung von 8.000 DM bereit gewesen sei, ausweislich eines Aktenvermerks durch den Vorstand am 19. Mai 1988 mitgeteilt wo...