Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1988
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid 1988 vom … 1990 in der Form der Einspruchsentscheidung vom … 1991 wird abgeändert. Die Umsatzsteuer wird auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 87,5 v.H., der Beklagte 12,5 v.H.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Leistungen des Klägers (Kl) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der Kl ist ein Dachverband, dem als Mitglieder Einrichtungen angehören, die ihrerseits ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teils 3. Abschn. der Abgabenordnung –AO– (§§ 51 ff. AO) verfolgen. Gemäß § 3 der Satzung des Kl können ihm angehören:
- die … der … in Württemberg sowie die von … gebildeten Verbände als Träger … Arbeit,
- … Einrichtungen, deren Träger zur … gehören oder mit ihr … verbunden sind,
- … Landesverbände und deren Mitglieder, die in ihrer Satzung die Mitgliedschaft im … Werk festlegen und die gemeinnützig sind.
Der Kl wird ausschließlich gegenüber seinen Mitgliedern tätig. Er unterstützt sie durch Beratung und Übernahme einzelner, ausgewählter Arbeiten. Zu diesem Zwecke hat der Kl auf Beschluß seiner Mitglieder eine zentrale Gehaltsabrechnungsstelle eingerichtet, deren Aufgabe es nach dem Vorbringen des Kl im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren ist, die Gehaltsabrechnungen für die Mitarbeiter der Einrichtungen und die Lohnabrechnungen für betreute Behinderte zu erstellen. Diese zentrale Gehaltsabrechnungsstelle ist eine unselbständige Organisationseinheit des Geschäftsbereichs … der Landesgeschäftsstelle des Kl.
Mit Schreiben vom … 1979 hatte das Finanzministerium … an die damaligen steuerlichen Berater des Kl mitgeteilt, daß die Tätigkeit der zentralen Gehaltsabrechnungsstelle als steuerlich unschädliche Betätigung außerhalb eines wirtschaftliches Geschäftsbetriebs angesehen werden könne, so daß die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG vorliegen würden.
Im Schreiben vom … 1987 teilte dann das Finanzministerium … mit, daß an den Grundsätzen des Schreibens vom … 1979 nicht mehr festgehalten werden könne. Die Umsätze der zentralen Gehaltsabrechnungsstelle seien ab 1. April 1987 mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer (USt) zu unterwerfen. Da der Kl von diesem Schreiben des Finanzministeriums erst im Rahmen einer Betriebsprüfung im Februar 1988 Kenntnis erhalten hat, hat das Finanzministerium in einem weiteren Schreiben … 1988 mitgeteilt, daß keine Bedenken dagegen bestehen würden, wenn die im Schreiben vom …1987 genannten Umsätze erst ab dem 1. März 1988 mit dem Regelsteuersatz der USt unterworfen werden.
In der am 15. August 1989 beim Beklagten (Bekl) eingereichten USt-Erklärung für 1988 erklärt der Kl die Umsätze für die zentrale Gehaltsabrechnungsstelle ab 1. Mai 1988 in Höhe von … DM mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 v.H.. Im Bescheid für 1988 über USt vom … 1990 unterwarf der Bekl einen Umsatz in Höhe von … DM dem Regelsteuersatz von 14 v.H.. Den hiergegen eingelegten Einspruch hat der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom … 1991 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom … 1991, der am … 1991 bei Gericht einging, wurde Klage erhoben. Im wesentlichen wird folgendes vorgetragen: Die Tätigkeit der zentralen Gehaltsabrechnungsstelle gegenüber den dem Kl angeschlossenen Mitgliedern erfülle das Merkmal der Unmittelbarkeit im Sinne des § 57 Abs. 2 AO. Er wurde in Erfüllung des gemeinnützingen Zwecks für die Mitglieder tätig, indem er einen Teil der sonst vom Mitglied selbst zu erbringenden Verwaltungsarbeit übernehme. Dies geschehe in erster Linie, damit die in immer beschränkterem Umfange zur Verfügung stehenden Mittel für gemeinnützige Aufgaben so wirtschaftlich wie möglich eingesetzt werden könnten. Deutlich werde der möglichst wirtschaftliche Einsatz von Mitteln auch dadurch, daß die Leistungen der zentralen Gehaltsabrechnungsstelle nur zur Selbstkosten weiterberechnet würden. Im übrigen erfülle die zentrale Gehaltsabrechnungsstelle auch die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes im Sinne des § 65 AO. Dies ergebe sich u.a. daraus, daß bei der Lohnabrechnungsstelle spezielle, auf die Bedürfnisse der Mitglieder der Klin unter Berücksichtigung des besonderen Tarif-Vertrages entwickelten Auswertungsprogramme eingesetzt würden. Der Hinweis des Bekl, daß die Gehaltsabrechnung auch durch fremde dritte Lohnunternehmen vorgenommen werden könne, verkenne die besondere Situation und Struktur der zentralen Gehaltsabrechnungsstelle des Kl, die in besonderem Maße auf die gemeinnützige Satzung des Kl abgestellt sei.
Der Kl beantragt,
den USt-Bescheid 1988 vom … 1990 in der Form der Einspruchsentscheidung vom … 1991 dahingehend abzuändern, daß die USt auf … DM festgesetzt wird,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens Zulassung der Revision wegen grundsä...