Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellung wegen Patent- und Schutzrechtsverletzung. einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1989
Leitsatz (redaktionell)
Ein Unternehmen, das fremde Patent- und Schutzrechte verletzt hat, muss nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber rechnen, und darf deswegen noch keine Rückstellung bilden, wenn die geschädigte Firma noch in keiner Weise reagiert hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die den Anspruch begründenden Tatsachen nicht nur entdeckt, sondern der geschädigten Firma bekannt geworden sind oder dies unmittelbar bevorstand (zur Gleichbehandlung von Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten im Allgemeinen und von Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patentrechte im Besonderen durch den Gesetzgeber).
Normenkette
EStG 1983 § 5 Abs. 1, 3 S. 1 Nrn. 1-2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt Heimwerkerartikel her. Die Eheleute … und … sind Kommanditisten zu 70 bzw. 30 v.H.. Komplementärin ist die … GmbH.
In ihrer Bilanz 1989 hat die Klägerin Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patent- und Schutzrechte in Höhe von 236.956 DM ausgewiesen.
Im Rahmen einer für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass von keinem Rechtsinhaber Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht worden sind. In Tz. 1.14.1 des Außenprüfungsberichts vom 18. November 1998 ist dargelegt, dass hinsichtlich der Rechtsverletzungen nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen sei und deshalb die Rückstellungen i.H. von 236.956 DM zu Unrecht gebildet worden seien.
Der Beklagte schloss sich im geänderten Feststellungsbescheid für 1989 vom 4. Dezember 1999 der Auffassung des Außenprüfers an.
Im Einspruchsverfahren verwies die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 1981 I R 157/79 (BFHE 134, 432; Bundessteuerblatt – BStBl – II 1982, 748).
Am 17. Februar 2000 erließ der Beklagte einen geänderten Feststellungsbescheid für 1989, der zum Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens wurde.
Durch Einspruchsentscheidung vom 26. November 2001 wies der Beklagte den Einspruch mit der Begründung zurück, der BFH habe im Urteil vom 11. November 1981 R 157/79 (a.a.O.) Entschieden, dass bei einer Patentverletzung im Allgemeinen unter Kaufleuten davon ausgegangen werden könne, dass die Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger auch wahrscheinlich sei. Eine solche Inanspruchnahme des Schuldners sei auch dann noch wahrscheinlich, wenn seit der Patentverletzung bereits mehrere Jahre vergangen seien und der Patentinhaber von der Verletzung seiner Patentrechte möglicherweise noch keine Kenntnis erlangt habe. In Höhe der zu erwartenden Schadensersatzleistung sei eine Rückstellung zu bilden.
Der Gesetzgeber habe daraufhin die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung eines fremden Patent- und Schutzrechtes und dem Zeitpunkt der Auflösung dieser Rückstellung im Jahr 1983 durch § 5 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Dadurch habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass die Bildung von Rückstellungen wegen Schutzverletzungen nur in bestimmtem Umfang zulässig sei.
Im Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92 (BFHE 172, 456; BStBl II 1993, 891) habe der BFH die Grundsätze zusammengefasst, die erfüllt sein müssten, um eine Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Neben den beiden Voraussetzungen des Bestehens oder der Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach und der wirtschaftlichen Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag habe der BFH ausdrücklich betont, dass der Schuldner mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen müsse. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reiche zur Bildung einer Rückstellung nicht aus.
Jede Verbindlichkeit – auch eine Ungewisse – setze eine Verpflichtung gegenüber einem anderen, also einem Gläubiger aus dem Schuldverhältnis voraus. Es genüge aber für die Passivierbarkeit einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten nicht, dass es einen Gläubiger gebe. Dieser müsse auch wissen, dass er einen Anspruch gegenüber dem Schuldner habe. Deshalb sei bei Schadensersatzansprüchen eine Inanspruchnahme des Schuldners erst wahrscheinlich, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt seien oder dies doch unmittelbar bevorstehe. Erst von diesem Zeitpunkt an müsse der Schädiger trotz der bereits abstrakt bestehenden rechtlichen Verpflichtungen ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen. Erst von diesem Zeitpunkt an bestehe deshalb auch eine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last.
Mit dieser Beurteilung weiche der erkennende Senat nicht v...