rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Zusammenveranlagungsbescheids von Eheleuten und gegebenenfalls ob dieser Bescheid nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigt werden kann.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Im Jahr der Eheschließung 1993 waren sie nichtselbständig erwerbstätig. In der von ihm allein unterzeichneten, beim Finanzamt … am 27. Mai 1994 eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1993 gab der Kl. an, seit 4. Juni 1993 verheiratet zu sein. In den Erklärungsvordruck trug er Name. Geburtsdatum, Religion sowie Beruf seiner Ehefrau ein und beantragte die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung. Weitere Angaben wie Einkünfte, Sonderausgaben und anderes der Ehefrau enthielt die Steuererklärung nicht. Um im automatisierten Verfahren eine Veranlagung zu erreichen, trug der Sachbearbeiter im sogenannten Eingabewertbogen bei den allgemeinen Angaben entsprechende Kennzahlen für Alter, Religion sowie Kinderfreibeträge auch der Ehefrau ein. Weitere Angaben zum Ehegatten enthielt der Eingabewertbogen nicht. Nach den zum Zeitpunkt der Veranlagung gespeicherten Personen-Stammdaten wurden die Kl. als verheiratet geführt (vgl. Neuaufnahme – Änderungsnachweis – vom 3. Januar 1994). In dem an die Kl. unter deren gemeinsamer Anschrift (Ehewohnung) gerichteten Bescheid vom 23. August 1994 wurde die ESt aufgrund der Besteuerungsgrundlagen des Kl. nach der Splittingtabelle festgesetzt. In der am 14. Oktober 1994 beim Finanzamt … eingereichten nur von ihr unterschriebenen ESt-Erklärung 1993 beantragte die Klägerin (Klin.) ebenfalls die besondere Veranlagung. Die Erklärung enthält die Besteuerungsgrundlagen der Klin, sowie Name, Geburtsdatum, Religion und Beruf des Kl. In an die Klin, gerichtetem Bescheid vom 2. März 1995 wurde die ESt antragsgemäß nach der Grundtabelle festgesetzt. Am gleichen Tag erging auch ein Bescheid an den Kl., in welchem die ESt 1993 nunmehr antragsgemäß unter Anwendung der Grundtabelle festgesetzt wurde. Durch Bescheid vom 8. März 1995 hob das Finanzamt … den ESt-Bescheid 1993 des Kl. vom 23. August 1994 nach § 129 AO auf, da entgegen dem eindeutigen Antrag eine Zusammenveranlagung durchgeführt worden sei.

Am 30. März 1995 legten die steuerlichen Berater und Prozeßbevollmächtigten der Kl. gegen die ESt-Bescheide 1993 vom 2. März 1995 sowie den Aufhebungsbescheid vom 8. März 1995 mit der Begründung Einspruch ein, § 129 AO sei nicht anwendbar, da sich ein Rechtsanwendungsfehler nicht ausschließen lasse. Die angefochtenen Bescheide seien demnach aufzuheben. Das zwischenzeitlich für die Kl. zuständig gewordene beklagte Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, einer Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheids habe es nicht bedurft, da dieser den Kl. nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Der sich aus dem Bescheid ergebende Rechtsschein sei lediglich aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben gewesen, ohne daß die Voraussetzungen der Berichtigungsvorschrift zu prüfen gewesen wären.

Durch getrennte Entscheidungen vom 1. Februar 1996 wies das FA die Einsprüche gegen die ESt-Bescheide vom 2. März 1995 sowie den Aufhebungsbescheid vom 8. März 1995 als unbegründet zurück.

Die am 29. Februar 1996 erhobene Klage lassen die Kl. wie folgt begründen: Die angefochtenen Bescheide sowie die diese bestätigenden Einspruchsentscheidungen seien rechtswidrig, denn der Bescheid vom 23. August 1994 sei wirksam bekanntgegeben worden. Das FA berufe sich zur Begründung der Unwirksamkeit des Bescheids auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die sich sämtlich auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 1986 beziehe, mithin einen Zeitraum, für welchen § 155 Abs. 5 AO nicht gegolten habe. Diese hier anwendbare Vorschrift ermögliche gerade die Bekanntgabe eines zusammengefaßten Bescheids an Ehegatten unter ihrer gemeinsamen Anschrift. Dies sei mit dem Bescheid vom 23. August 1994 geschehen, wenn auch mit unzutreffender Veranlagungsart. Eine Aufhebung dieses Bescheids wegen Unwirksamkeit sei deshalb nicht möglich. In der Abgabe zweier getrennter Steuererklärungen könne kein (konkludenter) Antrag dafür gesehen werden, jedem Ehegatten einzeln seinen Steuerbescheid bekanntzugeben. Das FA könne sich auch nicht darauf berufen, daß keine von beiden Ehegatten unterschriebene Steuererklärung vorliege. Dies betreffe die Zusammenveranlagung und stehe mit der Bekanntgabe in keinem Zusammenhang. Auch ohne Unterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung könne nach der Rechtsprechung eine solche Veranlagung durchgeführt werden. Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des § 129 AO erübrigten sich, da sich das FA auf diese Vorschrift nicht mehr berufe.

Die Kl. beantragen,

die ESt-Bescheide 1993 vom 2. März 1995 sowie den Aufhebungsbescheid vom 8. März 1995 aufzuheben.

Das FA beantragt.

die Klage abzuweisen.

Es nimmt auf die Einspruchsents...

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