Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter Feststellung des Vortrags wegen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) hat ihren Sitz in … Gegenstand des Unternehmens ist der Import von Erzeugnissen der … sowie der Handel mit solchen Erzeugnissen. Daneben ist die Klin Obergesellschaft im Sinne des § 290 HGB; die Tochtergesellschaften betrieben …
Am 23.12.1991 erließ das FA den Bescheid über den Gewerbesteuer(GewSt)-Meßbetrag für 1990 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Veranlagung erfolgte antragsgemäß. Unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs aus den Jahren 1985 bis 1989 in Höhe von insgesamt … DM betrug der Gewerbeertrag … DM (Gewinn aus Gewerbebetrieb … DM – ab Verlustabzug aus 1985–1989 in dieser Höhe).
Da von der Klin bezahlter Erbbauzins bei dem Empfänger nicht zur GewSt herangezogen wurde, rechnete der Außenprüfer anläßlich einer im Jahr 1992 durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1986 bis 1990 die Erbbauzinsen 1986 bis 1990 von jährlich … DM dem jeweiligen Gewinn aus Gewerbeertrag hinzu (vgl. Bp-Bericht vom 12.11.1992, Tz. 3.06). Zusätzlich korrigierte er ebenfalls den Verlustvortrag aus dem Jahr 1985 von … DM auf … DM (vgl. Bp-Bericht, Tz. 3.07 a). (Gewinn aus Gewerbebetrieb … DM – ab Verlustabzug aus 1985–1989 in dieser Höhe).
Aufgrund dieser Änderung und anderer hier ebenfalls nicht streitiger Feststellungen verminderte sich der bisherige Gewerbeverlustvortrag in Höhe von … DM wie folgt:
Verlustvortrag aus 1985: |
… DM |
Verlustvortrag aus 1986: |
… DM |
Verlustvortrag aus 1987: |
… DM |
vortragsfähiger Verlust: |
… DM |
Am 18.3.1993 erließ das FA einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 1990 über den GewSt-Meßbetrag, dem die Feststellungen der Bp zugrundelagen. Das FA hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Zusammen mit diesem Bescheid wurde ein maschineller Bearbeitungshinweis erstellt, nach dem eine gesonderte Verlustfeststellung anzuweisen ist, da sich bei der Durchführung der Veranlagung ein Verlust ergeben habe. Die zuständige Sachbearbeiterin gab daraufhin am 15.3.1993 einen entsprechenden Eingabebogen zur maschinellen Bearbeitung. Für die erforderliche Verlustfeststellung trug sie unter der Rubrik „gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes” bei den variablen Angaben unter der Kennzahl 42 die Zahl „1” ein. Nach der Arbeitsanleitung zur GewSt ist diese Zahl „1” dann einzutragen, wenn die Daten der letzten Meßbetragsfestsetzung zur Verfügung gestellt werden sollen.
In dem erstmaligen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 vom 7.4.1993 wurden jedoch fälschlicherweise nicht die Daten der letzten, sondern die der ersten Meßbetragsfestsetzung berücksichtigt (Gewerbeverlust aus 1985 bis 1989: … DM anstatt … DM). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
In den Steuerakten findet sich eine Amtsverfügung des Bekl vom 27.5.1993, überschrieben mit „maschinelle Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags; gesonderte Verlustfeststellung – UFA 27”. Darin heißt es:
„Aufgrund eines Programmfehlers wurden Eintragungen zu Kz 37.42 vorübergehend nicht berücksichtigt. Der Programmfehler ist behoben. Ab sofort werden die Daten der letzten Meßbetragsfestsetzung wieder zur Verfügung gestellt, wenn die Kz 37.42 mit dem Wert „I” eingegeben wird.”
Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin Ende Mai den Fehler festgestellt hatte, berichtigte sie im geänderten Bescheid vom 22.6.1993 die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 nach § 129 AO, in dem sie anstatt der entsprechenden Kennzahleingabe sämtliche Daten der maßgebenden GewSt-Veranlagung in den entsprechenden Eingabewertbogen übertrug, also auch den Gewerbeverlust aus den Erhebungszeiträumen 1985–1989 in Höhe von … DM.
Die Berichtigung nach § 129 AO wurde wie folgt erläutert:
„Bisher konnte aufgrund der Arbeitsanleitung die gesonderte Verlustfeststellung durch die Eingabe einer entsprechenden Kennzahl gerechnet werden. Die entsprechenden Werte zur Verlustfeststellung wurden dann aus dem Festsetzungsspeicher übernommen. Obwohl die Ablieferung der Eingabewertbögen nacheinander erfolgte, wurden die Zahlen des Gewerbesteuermeßbescheids vom 23.12.91 und nicht die richtigen Zahlen des geänderten Gewerbesteuermeßbescheids vom 18.3.93 aus dem Festsetzungsspeicher übernommen. Diese vereinfachte Berechnung der gesonderten Verlustfeststellung ist seit geraumer Zeit nun nicht mehr möglich.”
Im Einspruchsverfahren brachte die Klin vor, daß eine Berichtigung nach § 129 AO nicht möglich sei, da weder ein offenbarer Schreib noch Rechenfehler vorliege.
Antragen des Sachbearbeiters des Finanzamts beim EDV-Hauptsachgebietsleiter des Finanzamts und von diesem bei der OFD … – EDV-Referat – führten zu der Auskunft, daß die Frage nur von der ED-Fin … geklärt werden könne. Diese teilte am 7.9.1993 mit:
„Der Fehler beruhte auf einer anderen Grundstellung eines Merkers (YSA) im Festsetzungsspeicher, verursacht...