Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagtem (dem Finanzamt –FA–) für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die erstmalige, im maschinellen Verfahren durchgeführte Veranlagung zur Einkommensteuer 1991 erfolgte im Rechentermin vom 5. August 1992. Aufgrund eines Prüfhinweises stornierte das Finanzamt diese Veranlagung vor Bekanntgabe des Einkommensteuer-Bescheids. Die gleichzeitig mit der Einkommensteuerveranlagung 1991 von der EDV durchgeführte gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gem. § 10d EStG zum 31.12.1991 führte zu einem Hinweisfall und damit zu keiner Erstellung eines Bescheides. Als mögliche Ursache wurde darauf hingewiesen, daß die gesonderte Verlustfeststellung des Vorjahres noch nicht durchgeführt worden sei. Aufgrund dieses Hinweisfalles führte das Finanzamt zunächst mit Rechentermin vom 17. August 1992 eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1990 durch. Mit Bescheid vom 27. August 1992 wurde der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1990 auf 119.729 DM festgestellt.
Im erstmaligen Einkommensteuer-Bescheid 1991 (Rechentermin 17. September 1992) vom 29. September 1992 hat das Finanzamt einen Verlustabzug nach § 10d EStG aus den Jahren 1986 bis 1990 in Höhe von 60.460 DM vorgenommen. Ebenfalls mit Datum vom 29. September 1992 (Rechentermin 17. September 1992) erließ das Finanzamt einen automatisch von der EDV-Stelle erstellten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1991 zum 31.12.1991. Der verbleibende Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG wurde darin auf 119.729 DM festgestellt.
Im auf § 129 AO gestützten Berichtigungsbescheid vom 8. Dezember 1993 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1991 zum 31.12.1991 ist der verbleibende Verlust auf 59.269 DM festgestellt. Im Einspruchsverfahren teilte die EDV-Stelle dem Finanzamt folgendes mit:
„Im üblichen Verfahrensablauf wird eine Einkommensteuerveranlagung ganzheitlich bearbeitet. Sofern ein Verlustfeststellungsbescheid zu erstellen ist, geschieht dies idR. programmgesteuert. In beiden Verarbeitungsvorgängen (Einkommensteuer und Verlustfeststellung) wird ein Programmteil durchlaufen, mit dem Daten aus gespeicherten Werten eingelesen werden und für weitere Berechnungen dem Programm zur Verfügung stehen. Dieser Programmteil griff in Fällen der Berichtigung vor Bekanntgabe nicht auf die zuletzt gespeicherte Ausgabe zurück, sondern auf die davor liegende Veranlagung. Im Berechnungslauf für die Einkommensteuer war und ist dieser Zugriff richtig. Der letzte gespeicherte Datensatz ist derjenige für den Einkommensteuer-Bescheid, der noch vor Bekanntgabe berichtigt werden soll. Folglich muß das Programm auf den vorletzten gespeicherten Datensatz zurückgreifen, der den Daten des letzten, wirksam bekanntgegebenen Einkommensteuer-Bescheids entspricht.
Im Rahmen der gesonderten Verlustfeststellung wurde bis zum 15. September 1992 ebenfalls auf den jeweils vorletzten gespeicherten Datensatz der Einkommensteuerfestssetzung zurückgegriffen. Dieser Zugriff führte aber zu einem unzutreffenden Ergebnis. Da lediglich die gesonderte Verlustfeststellung berichtigt werden soll, die Einkommensteuer aber richtig festgesetzt worden ist, müßte in diesem Fall ein Zugriff auf den letzten im Rahmen der Einkommensteuer gespeicherten Datensatz erfolgen. Dieser fehlerhafte Datenzugriff wurde am 14. September 1992 erkannt. Das Programm wurde geändert. Wird im Rechenprogramm nunmehr erkannt, daß es sich um einen Fall der gesonderten Verlustfeststellung handelt, so erfolgt in der geänderten Programmversion lediglich ein Zugriff auf den letzten gespeicherten Datensatz.”
Der Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1996 wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen ausgeführt: Eine Berichtigung des Feststellungsbescheids vom 29. September 1992 sei nach § 129 AO nicht zulässig gewesen. Es könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, daß ein Fehler in der Rechtsanwendung liege, da der fehlerhafte Bescheid auf einem Fehler beruhe, der sich in der komplexen Materie der Programmentwicklung ereignet habe. Im übrigen sei der Fehler nicht offenbar gewesen.
Nach der Rechtsprechung sei bei Programmierfehlern nur in Ausnahme fällen von einer offenbaren Unrichtigkeit auszugehen. Nur bei Übertragungsfehlern und offensichtlichen Tippfehlern bestehe die Möglichkeit einer Berichtigung auf der Grundlage des § 129 AO. Typisch für derartige Fälle sei, daß der Programmierer zweifelsfrei keine wertende Entscheidung zu treffen gehabt hätte, da die maßgeblichen Vorgaben festgestanden hätten und keiner weiteren Überlegung zugänglich gewesen seien. In der BFH E...