Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung eines ausländischen Bankguthabens zum Gesamtvermögen; Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts zum Nachweis einer treuhänderischen Verwaltung ausländischer Guthaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zurechnung eines ausländischen Bankguthabens zum Gesamtvermögen i.S. des § 4 Abs. 1 VStG i.V.m. § 114 Abs. 1 BewG: Behauptet der Inhaber von Konten und Wertpapiergutschriftendepots in der Schweiz, ein Rechtsanwalt, diese nur treuhänderisch zu verwalten, kann er sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht i.S. des § 159 Abs. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO 1977 nur berufen, wenn feststeht, dass es sich tatsächlich um fremde Gelder handelt.

2. Ausführungen zur Schätzung der Höhe eines schweizerischen Bankguthabens unter Zugrundelegung der Zinsen des statistischen Teils der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank.

 

Normenkette

AO 1977 § 159 Abs. 2, § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 90 Abs. 2, § 162; BewG § 114 Abs. 1; VStG § 4 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl) ausländische Guthaben als Vermögen zuzurechnen sind.

Der Kl Geschäftsführer der Firma … … Außerdem ist er Kommanditist bei der Firma … … und Anteilseigner der Firma … Der Kl ist Rechtsanwalt. Ihm wurde vorübergehend – am 25. Juli 1984 rechtskräftig – die Anwaltszulassung entzogen, weil er Geschäftsführer der Firma … gewesen war. Am 28. September 1985 wurde ihm nach Übergabe der Geschäftsführung an seine Ehefrau die Anwaltszulassung wieder erteilt. Die Klägerin (Klin), seine Ehefrau, ist Kommanditistin bei der Firma … sowie Anteilseigentümerin bei den Firmen … und … Die Kl wurden in den Streitjahren zusammen zur Vermögensteuer (VSt) veranlagt. Dabei sind Vermögen zwischen DM 6,8 und DM 8,1 Mio. über diese Jahre unstreitig.

Der Kl wurde am 22. Juli 1987 bei der Einreise ins Inland vom Grenzzollamt … überprüft. Dabei fanden sich unter der Fußmatte des Beifahrersitzes seines Pkw Kontounterlagen über Bankkonten beim …, die auf seinen Namen geführt wurden.

Der Kl machte sofort geltend, er habe die Unterlagen vor seinen … … Kindern versteckt und die betreffenden Vermögenswerte nur als Treuhänder im Rahmen einer seit 1½ – 2 Jahren bestehenden Treuhand gehalten. Laut einer mit Schriftsatz vom 17. August 1992 vorgelegten Bescheinigung des … … vom 8. Juni 1990 bestand das Konto jedoch schon länger: „Bereits in unserem Schreiben vom 25. November 1987 haben wir Ihnen bestätigt: Aufgrund unserer Unterlagen geht hervor, dass Sie am 16. September 1982 ein Konto sowie ein Wertschriften-Depot lautend auf Ihren Namen mit der Nummer … eröffnet haben.”

Als dem Kl am 17. Oktober 1987 aufgrund dieses Sachverhaltes die Einleitung eines Strafverfahrens eröffnet wurde, machte er geltend, in der Schweiz sei banktechnisch die Unterhaltung von Konten auf fremde Namen nicht möglich. Bei dem Treugeber handele es sich um eine nicht im Inland ansässige Person. Die Gelder habe er bar zur Anlage in der Schweiz erhalten. Zweck der Treuhand sei es gewesen, dem – übrigens außereuropäischen – Treugeber eine Industriebeteiligung in der Schweiz zu verschaffen, um Möglichkeiten einer Kooperation, des Vertriebs und des Absatzes für den schweizerischen und den europäischen Markt zu erschließen. Hierfür sei eine gewisse Liquidität erforderlich gewesen, die er vom Treugeber nach und nach in bar erhalten und auf den Konten beim … angesammelt habe. Er habe als Rechtsanwalt die Beteiligungsangebote aus rechtlicher Sicht prüfen, die Beteiligungsgespräche führen und eventuell zustande kommende Beteiligungsverträge betreuen sollen. Er habe seinen Auftraggeber im Zusammenhang mit der beabsichtigten Kooperation und dem geplanten Vertrieb mit Hilfe einer neu zu erwerbenden Beteiligung beraten, Allerdings sei es während des Bestehen des Mandats nicht zum Abschluss einer Beteiligung gekommen. Sein Treugeber entbinde ihn nicht von seiner Amtsverschwiegenheitspflicht, weshalb er alles unterlassen müsse, was dessen hierdurch geschützten Bereich gefährde, ohne dass ihm hierdurch Nachteile entstehen dürften. Im Übrigen sei er selbstverständlich zu jeglicher Auskunft bereit, die er ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erfüllen könne. Einnahmen aus der Treuhandtätigkeit habe er bisher nicht erzielt.

Am 14. Juni 1988 wurde im Rahmen einer Durchsuchung im Schreibtisch des Kl eine Kostenrechnung ohne Anschrift und Datum „in Sachen Treuhand” über DM … erhoben. Er erklärte, ein Honorar habe er bisher nicht erhalten. Außerdem wurde ein Schreiben des Rechtsanwalts … vom 20. Mai 1988 mit folgendem Wortlaut erhoben: „Hierdurch bestätige ich den Erhalt des bisher von Ihnen verwalteten Treugutes in Höhe von SFr … sowie der von Ihnen überlassenen Abrechnungsunterlagen. Ihr außereuropäischer Treugeber hat mir die ursprüngliche Hingabe des Treugutes an Sie bestätigt und will trotz der ihm gemachten Zusicherungen auch weiterhin nach außen nicht in Erscheinung treten und ungenannt bleiben. Das Treugut werde ich zu den besprochenen Bedingungen nach den Weisungen Ihrer bisherigen...

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