Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bindung des FA an die Feststellung der Straßenverkehrszulassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Befristete Zulassung eines Kfz mit einem Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 4 StVZO. Keine erstmalige Zulassung i.S. des § 3b Abs. 1 S. 3 KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Nicht zu den Besteuerungsgrundlagen technischer Art i.S. des § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG gehören die Angaben der Zulassungsbehörde zum Tag der Erstzulassung, so dass die diesbezüglichen Angaben der Zulassungsbehörden das FA nicht binden.
2. Ein erstmals im Dezember 1999 lediglich mit Kurzzeitkennzeichen zugelassenes Kfz ist –da das Kurzzeitkennzeichen keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht auslöst– nicht i.S. von § 3b Abs. 1 S. 3 KraftStG vor dem 1.1.2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden.
Normenkette
KraftStG § 3b Abs. 1 S. 3, Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 2, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVZO § 28 Abs. 4, § 18 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1; AO 1977 § 171 Abs. 10
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Karlsruhe –, Postfach 10 01 08, 76231 Karlsruhe
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Tatbestand
Die Klage betrifft die Fragen, ob das Finanzamt bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer an die Feststellung der Straßenverkehrszulassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erstzulassung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) gebunden ist und ob die befristete Zulassung eines Fahrzeugs mit einem Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 4 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) eine erstmalige Zulassung im Sinne des § 3 b Abs. 1 KraftStG darstellt.
Die Klägerin hatte Ende 1999 einen Personenkraftwagen (PKW), Antriebsart Diesel, Schadstoffschlüssel 30, gekauft, für den nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes vom 1. Dezember 1999 (BGBl I, 2382) eine befristete Steuerbefreiung zu gewähren wäre, wenn der PKW vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden ist (§ 3 b Abs. 1 Satz 3 KraftStG). Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 12. Januar 2000 Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … fest, weil nach den von der Zulassungsstelle übermittelten Daten die Erstzulassung mit dem 3. Januar 2000 angegeben ist. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und machte zuletzt unter Vorlage eines Kraftfahrzeugscheins für Kurzzeitkennzeichen und einer Versicherungsbestätigung geltend, ihr Fahrzeug sei erstmals am 7. Dezember 1999 mit Kurzzeitkennzeichen zugelassen gewesen, hierfür habe eine Deckungszusage der gesetzlichen Haftpflichtversicherung vorgelegt werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung, Erteilung der Betriebserlaubnis, Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Aushändigung eines Fahrzeugscheins zum Nachweis der Zulassung, seien erfüllt gewesen.
Auf Antrage des Beklagten teilte das Landratsamt Karlsruhe – Straßenverkehrs- und Ordnungsamt – unter dem 12. Februar 2001 mit, die Zuteilung der amtlichen Kennzeichen … und die Ausfertigung des Fahrzeugscheins seien am 3. Januar 2000 erfolgt. Da das Fahrzeug laut Kraftfahrzeugbrief bisher noch nicht mit einem amtlichen Kennzeichen nach § 23 in Verbindung mit § 60 StVZO zugelassen gewesen sei, sei es als „Neufahrzeug” mit dem Tag der ersten Zulassung 3. Januar 2000 erfasst worden. Eine Änderung dieser Eintragung sei nicht möglich, da die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs zu dem genannten Zeitpunkt erfolgt sei. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens nach § 28 Abs. 4 StVZO bleibe hiervon unberücksichtigt. Dies teilte der Beklagte der Klägerin mit und führte weiter aus, auf eine telefonische Nachfrage bei dem zuständigen Referatsleiter beim Kraftfahrtbundesamt Flensburg habe dieser bestätigt, dass die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens keinen Einfluss auf das Datum der „ersten Zulassung” habe. Die Klägerin machte dazu geltend, eine Regelung, wonach eine Zulassung mit einem amtlichen Kurzzeitkennzeichen keine erstmalige Zulassung im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sei, sei ihr nicht bekannt. Wie bei der unbefristeten Zulassung seien folgenden Voraussetzungen zu erfüllen gewesen: Gültige Betriebserlaubnis (diese sei laut Brief am 2. Juli 1999 in Flensburg erteilt worden), Versicherungsdeckungskarte, amtliche schwarze Kennzeichen und Fahrzeugschein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9. April 2002 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für schadstoffarme PKW setzten entsprechende Feststellungen der Zulassungsbehörden voraus. Diese Feststellungen ...