rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweispflichten bei einer im Verhältnis zu den Branchenwerten höheren Pauschalrückstellung eines Gipser- und Stukkateurunternehmens. Körperschaftsteuer 1997. gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG. einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag. Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Gipser- und Stukkateur kann entweder aufgrund betriebsbezogener oder aufgrund branchenbezogener Erfahrungen eine Pauschalrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen bilden (hier: Anerkennung einer Pauschalrückstellung nach Branchenerfahrungen auf der Basis von Erhebungen der OFD Münster in Höhe von 1,5 % des garantieverpflichteten Sollumsatzes eines Jahres).
2. Der Nachweis einer auf eigene betriebliche Erfahrungen gestützten Pauschalrückstellung setzt voraus, dass zusammenhängend über mehrere Jahre hinweg Aufzeichnungen über die ausgeführten Nachbesserungsarbeiten geführt werden, aus denen insbesondere hervorgeht, wann die zugrunde liegende Leistung ausgeführt worden ist und zu welchem Zeitpunkt die Garantiearbeiten ausgeführt worden sind.
3. Zur Ermittlung des garantiebehafteten Umsatzes, wenn gleichzeitig Einzel- und Pauschalrückstellungen gebildet werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 249; EStG § 5 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Gipser- und Stukkateurgeschäft betreibt. Wegen der Gewährleistungsverpflichtungen bildet die Klägerin Pauschalrückstellungen. Zwischen dem Beklagten (dem Finanzamt –FA–) und der Klägerin ist streitig, welche Pauschalrückstellungen die Klägerin der Höhe nach ansetzen darf.
Streitjahr ist das Jahr 1997. Die Auseinandersetzung über die zulässige Höhe der Pauschalrückstellungen besteht indes schon länger. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 hatte der Prüfer beabsichtigt, statt einer Pauschalrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen in Höhe von 0,8 v.H. des Umsatzes der letzten vier Jahre nur eine Pauschalrückstellung in Höhe von 0,5 v.H. der Umsätze der letzten beiden Jahre 1990 und 1989 anzuerkennen. Die Klägerin hatte darauf eine Einzelaufstellung vorgelegt mit der Überschrift „1990 Nacharbeiten bezw. Rekl.”, die einen Nettobetrag von 22.088,60 DM ergab. Die Aufstellung schloss mit dem vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Zusatz: „Ab sofort werden die Nacharbeiten bezw. Reklamationen gleich aufgestellt u. vermerkt, bezw. vom Kunden oder Arch. bestätigt.” Entsprechend vermerkte der Prüfer, der zunächst nur eine Pauschalrückstellung in Höhe von 10.770 DM anerkennen wollte, in den Handakten: „Höhere Gewährleistungen wurden nachgewiesen. Lt. Sgl … bisherigen Betrag anerkennen. Künftig werden Einzelaufstellungen geführt.”
In den Jahren 1993 bis 1995 hatte die Klägerin wieder Pauschalrückstellungen in Höhe von 0,8 v.H. des Nettoumsatzes der jeweils letzten vier Jahre gebildet, die vom FA nicht beanstandet wurden. Im Jahr 1996 setzte die Klägerin eine Pauschalrückstellung in Höhe von 1 v.H. des Nettoumsatzes der letzten vier Jahre an. Das FA forderte die Klägerin daraufhin mit Schriftsatz vom 2. Februar 1998 auf, eine Kopie der Aufzeichnungen über Gewährleistungsansprüche einzureichen. Eine Pauschalrückstellung von 1 v.H. der Umsätze der letzten vier Jahre sei nicht möglich. Ohne Nachweis der Aufzeichnungen könnten 0,5 v.H. der Umsätze der letzten beiden Jahre als Rückstellung anerkannt werden. Die Klägerin teilte dem FA daraufhin mit, dass eigentlich eine Rückstellung in Höhe von 2 v.H. richtig sei, weil die Klägerin auch Subunternehmer beschäftige, für die sie hafte. Die angeforderten Aufzeichnungen wurden nicht vorgelegt. Das FA berücksichtigte in der Folge mit dem Körperschaftsteuerbescheid 1996 vom 30. März 1998 (zwar) die angesetzte Gewährleistungsrückstellung. In der Anlage zu dem Bescheid teilte das FA der Klägerin indes mit: „Pauschale Rückstellungen für Gewährleistungen werden ohne Nachweis eines höheren Erfahrungssatzes für Veranlagungszeiträume ab 1997 nur noch für maximal 2 % des Sollumsatzes eines Jahres anerkannt. Höhere pauschale Rückstellungen werden nur dann anerkannt, wenn der Erfahrungssatz aus Inanspruchnahmen der Vorjahre anhand aussagekräftiger Aufzeichnungen nachgewiesen wird.”
Im Streitjahr 1997 setzte die Klägerin in der am 24. Juni 1998 aufgestellten Bilanz –wie im Vorjahr 1996– Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen in Höhe von 1 v.H. der Umsätze der letzten vier Jahre an (Rückstellungsbetrag 49.079 DM). Die Körperschaftsteuererklärung ging am 31. Juli 1998 beim FA ein. Aufzeichnungen über die Inanspruchnahmen der Vorjahre wurden nicht vorgelegt. Das FA ließ darauf für das Streitjahr mit Bescheiden vom 8. Oktober 1998 bei der Körperschaftsteuerveranlagung, der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG, der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuerm...