Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Aufwendungen eines Zahnarztes für einen Ferrari handelt es sich um unangemessenen Repräsentationsaufwand, so dass ein Vorsteuerabzug nicht gegeben ist.
2. Die geringe Laufleistung des Ferraris spricht für einen unangemessenen betrieblichen Aufwand.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1a; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari nach § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, die überwiegend –dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende– zahnärztliche Laborleistungen erbringt. Gesellschafter der Klägerin sind die Eltern des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer und seine Ehefrau betreiben eine Zahnarztpraxis.
Die Klägerin ist fast ausschließlich für die Zahnarztpraxis tätig. Bis zur Gründung der Klägerin im November 2003 wurden die Laborleistungen für die Zahnarztpraxis von einem angestellten Zahntechniker erbracht. Die Klägerin beschäftigte in den Streitjahren acht Arbeitnehmer. Sie erzielte xxx.xxx bis xxx.xxx EUR Umsatz im Jahr, die Zahnarztpraxis x,x bis x,x Mio. EUR. Der Jahresüberschuss der Käl gerin betrug nach den zuletzt ergangenen Körperschaftsteuerbescheiden –ohne Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen und außerbilanziellen Hinzurechnungen– rd. xx.xxx EUR (2009) und rd. xx.xxx EUR (2011); im Jahr 2010 ergab sich ein Verlust von xx.xxx EUR.
Die Klägerin mietete ab Februar 2008 einen Pkw Porsche xxx für x.xxx EUR zzgl. Umsatzsteuer monatlich. Zudem leaste sie ab August 2008 einen Pkw Ferrari xxx (Listenpreis: xxx.xxx,xx EUR netto) für monatlich x.xxx,xx EUR zzgl. Umsatzsteuer. Die Klägerin erwarb den Ferrari im August 2011 für xxx.xxx,xx EUR zzgl. Umsaztsteuer. Im Betriebsvermögen der Zahnarztpraxis befand sich ein Mercedes A xxx. Im Privatvermögen des Geschäftsführers und seiner Ehefrau wurden keinen Pkw gehalten.
Die jährliche Fahrleistung des Ferrari betrug –ausweislich des für die Jahre 2010 bis 2012 geführten Fahrtenbuchs– 598 km (im Jahr 2010), 1.158 km (2011) und 1.008 km (2012). Fahrer war ausschließlich der Geschäftsführer. Ziele der Fahrten waren im Wesentlichen die damaligen Steuerberater der Klägerin in X (einfache Entfernung rd. 19 km), die Bank I ebenfalls in X (einfache Entfernung rd. 20 km) und Fortbildungsveranstaltungen (u.a. in F, G, H, J). Vom xx. bis xx.xx.xxxx nahm der Geschäftsführer der Klägerin an den Renntagen xxx in Y teil.
Die Klägerin zog in ihren Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 die Vorsteuern aus den Aufwendungen für den Ferrari von x.xxx,xx EUR (im Jahr 2009), von x.xxx,xx EUR (2010) und von xx.xxx,xx EUR (2011) ab. Die Vorsteuern beruhten größtenteils auf den Leasingraten und dem Kaufpreis, im geringen Umfang auf Wartung und Reparaturen.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung setzte die Prüferin für die private Nutzung des Porsche eine unentgeltliche Wertabgabe an (Bericht vom 17. November 2014). Außerdem versagte sie den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Ferrari, da es sich um unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand handele. Sie zog lediglich Vorsteuern von 304 EUR pro Jahr aus den für angemessen erachteten Aufwendungen ab. Diese schätzte sie bei einer jährlichen Fahrleistung von 1.000 km und Kosten von 2 EUR / km auf 2.000 EUR,ovn denen 80 % vorsteuerbelastet seien (also: 1.000 km × 2 EUR / km = 2.000 EUR × 80 % 1=.600 EUR × 19 % = 304 EUR).
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgte den Feststellungen der Prüferin in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2009 bis 2011 vom 11. März 2015. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2015 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 2. Dezember 2015 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Ferrari. Zur Begründung führt sie aus, der Ferrari sei für ein möglichst kostensparendes Werbekonzept erworben worden. Sie habe Kunden für sich und die Zahnarztpraxis werben sollen. Zielgruppe seien Personen gewesen, die bereit waren, für die Leistungen selbst zu zahlen. Es seien Veranstaltungen wie die Renntage in Y besucht worden, um potentielle Patienten anzusprechen. Die Kosten dieser Marketingstrategie gingen gegen Null, da der Ferrari mit Gewinn veräußert werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Wert des Ferrari zumindest unverändert bleibe. Er sei in einer limitierten Auflage hergestellt worden. In Deutschland seien nur rd. xxx Exemplare verkauft worden. Der Ferrari befinde sich noch heute im Unternehmensvermögen der Klägerin. Die Laufleistung betrage 7.500 km, was ebenfalls gegen ein unangemessenes Repräsentationsbedürfnis spreche. Man habe bereits bei den Renntagen in Y erkannt, dass das Wer...