Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

So lange noch Unklarheiten über irgendwelche Einzelheiten des Vermögens einer GmbH als Vollstreckungsschuldnerin vorhanden sind, bildet es keinen Ermessensfehler im Sinne der Ermessensausübung, wenn das FA auf der Abgabe eines besonderen Vermögensverzeichnisses nach § 284 Abs. 1 AO 1977 durch den Geschäftsführer und Liquidator der GmbH besteht.

 

Normenkette

AO 1977 § 284 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 34, 5; FGO § 102

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses für die Firma … (L.-GmbH) und zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit dieses Verzeichnisses (§ 284 Abgabenordnung –AO–).

Der Kläger war seit 1973 einziger Geschäftsführer der L.-GmbH. Als solcher beantragte er am 10. Dezember 1996, über das Vermögen der L.-GmbH den Konkurs zu eröffnen. Dabei legte er eine am 10. Dezember 1996 aufgestellte und unterzeichnete Zusammenstellung von Vermögen und Schulden vor. Das zuständige Konkursgericht holte gutachtliche Äußerungen eines Steuerberaters vom 07. April und 19. April 1997 ein und lehnte die Eröffnung des Konkursverfahrens durch Beschluss vom 22. April 1997 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab.

Bei einer am 18. März 1997 angeordneten Umsatzsteuer-Außenprüfung durch den Beklagten (das Finanzamt –FA–) lag dem Prüfer u.a. die vom Kläger dem Konkursgericht eingereichte Vermögensübersicht und einige andere Unterlagen bezüglich des Vermögens der L.-GmbH vor.

Aufgrund einer Lohnsteueranmeldung, die der Kläger am 10. Dezember 1996 unterzeichnet hatte und die am 17. Dezember 1996 beim FA einging, ergaben sich abzuführende Lohnsteuer für November 1996 und Nebenabgaben in Höhe von zusammen 8.409,63 DM.

Am 17. Dezember 1997 gingen beim FA 3.352,50 DM ein, die auf diese Lohnsteuerrückstände verbucht wurden. Gleichzeitig hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem FA mitgeteilt, eine von ihm genannte Schuldnerin der L.-GmbH werde dem FA einen Scheck zuleiten.

Wegen der zunächst vollständig und später teilweise rückständigen Lohnsteuer und Nebenabgaben November 1996 nahm das FA den Kläger mit Haftungsbescheid vom 07. Oktober 1997 und Teilwiderrufbescheid vom 20. April 1999 in Haftung. Über die dagegen nach durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Gericht mit rechtskräftigem Urteil (Gerichtsbescheid) vom 21. April 2001 3 K 240/97 entschieden.

Aufgrund der am 17. Dezember 1996 beim FA eingegangenen Umsatzsteuer-Voranmeldung wurde für die L.-GmbH eine Umsatzsteuervorauszahlung für November 1996 in Höhe von 7.994,97 DM festgesetzt (§ 168 AO). Aufgrund der Feststellungen der Umsatzsteuer-Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 11. August 1997) wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1996 auf 7.635 DM festgesetzt, die am 29. September 1997 fällig waren.

Aufgrund einer Kontenpfändung gingen am 26. November 1997 beim FA 492,48 DM für die L.-GmbH ein, von denen 242 DM auf Vollstreckungskosten und 250,48 DM auf Umsatzsteuer November 1996 verrechnet wurden. Aufgrund der Pfändung eines Genossenschaftsanteils gingen am 28. Juli 1998 542,50 DM beim FA ein, die auf Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 1996 verrechnet wurden.

Wegen der Steuerrückstände der L.-GmbH nach dem Stand vom 18. November 1997 im Gesamtbetrag von 26.925,60 DM forderte das FA zunächst mit Bescheid vom 26. November 1997 den Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses für die L.-GmbH auf und lud ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auf den Einspruch des Klägers wurde dieser Bescheid aus formalen Gründen aufgehoben.

Mit Bescheid vom 15. April 1998 forderte das FA den Kläger erneut zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses für die L.-GmbH wegen Gesamtrückständen aus Umsatzsteuer November und Dezember 1996 sowie Nebenabgaben auch zu früheren Lohnsteuerrückständen in der Gesamthöhe von 18.756,49 DM auf und lud ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 19. Mai 1998. Den am 09. Mai 1998 erhobenen Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 08. Juli 1998 zurück. Dagegen richtet sich die am 20. Juli 1998 bei Gericht eingegangene Klage.

Der Kläger macht geltend, die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung seien ermessensfehlerhaft. Das FA bestehe zu Unrecht auf der Ausfüllung des Fragebogens eines Vermögensverzeichnisses, obwohl ihm die tatsächlichen Verhältnisse der L.-GmbH bekannt seien. Sowohl aus dem Bericht des vom Konkursgericht beauftragten Steuerberaters vom 07. April 1997 als auch durch verschiedene Erklärungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten sei genau bekannt, dass kein Vermögen der L.-GmbH mehr vorhanden sei. Auch bei den durch das FA durchgeführten Außenprüfungen hätten sämtliche Buchhaltungsunterlagen und Belege dem FA zur Verfügung gestanden. Der Konkursverwalter der alleinigen Gesellschafterin der L.-G...

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