Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug anteiliger Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohnhaus als Betriebsausgaben einer selbständigen Tagesmutter bei Fehlen objektivierbarer Aufteilungskriterien
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Abzug anteiliger Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohnhaus als Betriebsausgaben einer selbständigen Tagesmutter kommt nicht in Betracht, wenn nicht nach objektivierbaren Kriterien bestimmt werden kann, in welchem Umfang eine Nutzung der teils gemischt, teils ausschließlich genutzten Räumlichkeiten des Hauses im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagesmutter erfolgte.
2. Bei einer Gesamtschau kam im Streitfall wegen des Ineinandergreifens privater und beruflicher Nutzung eine Aufteilung nach Flächen- oder Zeitanteilen nicht in Betracht; ein anderer Aufteilungsmaßstab unter Zugrundelegung objektiv bestimmbarer Kriterien war nicht ersichtlich.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die von ihr berechneten anteiligen tatsächlichen Aufwendungen betreffend das eigengenutzte Haus als Betriebsausgaben im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter geltend machen kann.
Die Kläger bewohnten im Streitjahr 2011 gemeinsam ein Einfamilienhaus im A-Straße 11 in X. Der Kläger erzielte vor allem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin war im gemeinsamen Familienheim der Kläger als Tagesmutter tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin ein Verlust aus ihrer Tätigkeit als Tagesmutter i.H.v. … EUR geltend (Bl. 21 Einkommensteuerakte 2011). In der Anlage zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 (Bl. 12 ff. Einkommensteuerakte 2011), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, legten die Kläger eine Berechnung der Betriebsausgabenpauschale gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 17. Dezember 2007, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2008, 14 vor, welche unter Berücksichtigung der einzelnen Kinder und deren Anwesenheitszeiten im Hause der Klägerin im Streitfall… EUR betrug. Eine von den Klägern zusätzlich vorgelegte Kostenaufstellung auf der Grundlage konkret geltend gemachter Aufwendungen ergab hingegen einen Betriebsausgabenabzug in Höhe von insgesamt… EUR. Unter Zugrundelegung von Einnahmen i.H.v. … EUR errechneten die Kläger einen Verlust in Höhe von… EUR. Dieser setzte sich aus folgenden Beträgen zusammen (Bl. 16 Einkommensteuerakte 2011):
- „anteilige Renovierungskosten für die im Jahr 2011 renovierten Räume, die der Tagesmuttertätigkeit dienen: … EUR (davon neu angeschaffte Kücheneinrichtung
- i.H.v. EUR)
- anteilige AfA: … EUR
- anteilige Finanzierungskosten für Tagesmuttertätigkeit: … EUR
- Summe zusätzlicher Betriebsausgaben in 2011: … EUR”
Insgesamt wurden die Anteile der Renovierungskosten für die Räume, die der Tagesmuttertätigkeit dienten, mit 50% angesetzt. Der Berechnung lag im Übrigen eine Fläche von 91,29 m² (Gesamtfläche des Hauses: 163,70 m²) als für die Tagesmuttertätigkeit genutzt zugrunde. Dabei wurden – gemäß Baubeschreiben nach DIN 283 (Bl. 5f Betriebsprüfungsakte) folgende Räume berücksichtigt:
- im Obergeschoss: Raum „Kind II” als Schlafzimmer für Tageskinder (8,79 m²),
- im Erdgeschoss: alle Räume (56,60 m²)
- im Untergeschoss: der sog. Hobbyraum als Spielzimmer für Tageskinder (25,90 m²).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnungen der Kläger verwiesen.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 (Bl. 36 Einkommensteuerakte 2011) teilte der Beklagte den Klägern unter anderem folgendes mit:
„Bei den Einkünften als Tagesmutter können als Betriebsausgaben entweder die Pauschale oder die tatsächlich nachgewiesenen Betriebskosten geltend gemacht werden. Ein gemischter Ansatz ist nicht möglich! Mit Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschale sind somit alle Aufwendungen wie Mobiliar, Spiel und Bastelbedarf, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Telefonkosten, Miete und Betriebskosten, Renovierungskosten usw. abgegolten. Bei Einzelnachweis der Betriebsausgaben ist der zusätzliche Abzug der Betriebsausgabenpauschale nicht zulässig. In der eingereichten Anlage
„EÜR” können daher nur die Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt werden. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betragen somit… EUR”.
Hierzu nahmen die Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2012 (Bl. 8 und 30 Einkommensteuerakte 2011) Stellung. Der Beklagte erließ am 19. Oktober 2012 einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Ehefrau i.H.v. … EUR zugrunde legte und welcher gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. In den Erläuterungen zur Festsetzung heißt es dazu:
„Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit/Tagesmutter: Laut vorliegenden Unterlagen haben Sie für das Kind Y. im Jahr 2011 Einnahmen i.H.v. … EUR erhalten anstatt die angegeben… EUR. Die Einnahmen wurden entsprechend erhöh...