Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Der Abzug anteiliger Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohnhaus als Betriebsausgaben einer selbständigen Tagesmutter ist ausgeschlossen, wenn nicht nach objektivierbaren Kriterien bestimmt werden kann, in welchem Umfang eine Nutzung der teils gemischt, teils ausschließlich genutzten Räumlichkeiten des Hauses im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagesmutter erfolgte.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, die zu Hause als selbstständig tätige Tagesmutter vier bis fünf Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7.30 Uhr betreut und verpflegt. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. Streitig war nun, ob Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betriebsausgabenpauschale im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit als Tagesmutter als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass nur die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Räume (Schlaf - und Spielzimmer) entfallenden Aufwendungen abzugsfähig wären, diese jedoch im Streitfall letztlich nicht berücksichtigt wurden, da sie betragsmäßig geringer waren als die bereits berücksichtigte Pauschale.
Entscheidung
Das FG bestätigte im Ergebnis die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes. Bei Aufwendungen, die sowohl die berufliche als auch die private Sphäre tangieren, kommt ein anteiliger steuermindernder Abzug grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Aufteilung anhand eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs vorgenommen werden kann. Daran fehlte es jedoch im Streitfall. Da das Gebäude abwechselnd betrieblich und privat genutzt wird, ist nach Auffassung des FG auch eine flächenmäßige Aufteilung unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabes nicht praktikabel. Aufgrund des Ineinandergreifens privater und beruflicher Nutzung kommt weder eine Aufteilung nach Flächen- noch nach Zeitanteilen in Betracht.
Hinweis
Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH, die zwar bei gemischten Aufwendungen einen anteiligen Betriebsausgaben - oder Werbungskostenabzug nicht ausschließt, hierfür jedoch einen an objektiven Kriterien orientierten Aufteilungsmaßstab fordert. Fehlt es hieran, kommt eine schätzweise Berücksichtigung anteiliger Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht in Betracht, mit der Folge, dass die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar sind (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/08, BStBl. 2010 II S. 762).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2019, 8 K 751/17