rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Gymnasiallehrers für Englisch für die Teilnahme an einer Lehrerfortbildungsreise in die USA als Werbungskosten. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen eines Gymnasiallehrers für Englisch für eine Lehrerfortbildungsreise in die USA können als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung kann vorliegen, wenn das Programm der Lehrerfortbildung auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten zugeschnitten ist, Zweck der Reise die eigene Fortbildung des Lehrers ist, der Teilnehmerkreis homogen ist, die Reise nicht von einem Reiseveranstalter, sondern von einem deutsch-amerikanischen Institut veranstaltet wird, der Lehrer von seiner Unterrichtsverpflichtung für die Zeit, die nicht unterrichtsfrei ist, freigestellt ist und er weder vor noch nach der Lehrerfortbildung privat veranlasste Urlaubs- oder Reiseaufenthalte anschließt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000 vom 30. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von DM 5.337 für die Teilnahme an einer Lehrerfortbildungsreise nach – X – (USA) anerkannt werden und der Beklagte die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen hat. Der Beklagte hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Übersteigen die Kosten den Betrag von EUR 1.500, hat der Gläubiger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags stets Sicherheit zu leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für eine Lehrerfortbildungsreiste nach – X – (USA) als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Veranlagungszeitraum 2000 (Streitjahr) gemeinsam zu Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Gymnasiallehrer. Er ist als Fachlehrer für Englisch, Geschichte und Gemeinschaftskunde tätig und unterrichtet in der Oberstufe im Grund- und Leistungskurs.
Vom 22. Juli 2000 bis 12. August 2000 hatte der Kläger an einer Auslandsgruppenreise nach – X – (USA) teilgenommen. Diese vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg als Fortbildungsmaßnahme anerkannte Lehrerfortbildung wurde vom deutsch-amerikanischen Institut in – Y – (–Z–) angeboten und veranstaltet. Der Kläger erhielt von seinem Dienstherrn für die Zeit der Auslandsreise, die teilweise nicht in die unterrichtsfreie Zeit fiel, vom 24. Juli 2000 bis 26. Juli 2000 Dienstbefreiung. Eine Dienstreise wurde nicht genehmigt. Nach der Bestätigung des deutsch-amerikanischen Instituts (– Z –) vom 8. Mai 2001 wurde das straff organisierte Studienprogramm auch auf die deutschen Lehrplanerfordernisse zugeschnitten und die Themenschwerpunkte entsprechend ausgewählt. Die Unterbringung erfolgte in Gastfamilien, der Teilnehmerkreis der Auslandsgruppenreise war homogen und Partner der Teilnehmer waren bei dem Programm, das drei Wochen umfasste, nicht zugelassen.
Die Lehrerfortbildungsreise des Klägers gestaltete sich im Einzelnen nach Programm und tatsächlichem Ablauf wie folgt: Samstag, 22. Juli 2000, Anreise; Sonntag 23. Juli 2000, vormittags Besuch eines Gottesdienstes mit der Gastfamilie, nachmittags Erkundung der näheren Umgebung; Montag, 24. Juli 2000, vormittags offizielle Begrüßung und Vorstellung der Teilnehmer, Aufklärung über Rechte und Pflichten als zahlender Gast und über das amerikanische Familienleben, Orientierungsgang durch das Universitätsgelände, nachmittags Führung durch – X – mit Einweisung in die lokale Verkehrsinfrastruktur; Dienstag, 25. Juli 2000, vormittags Einführung in die neuen Unterrichtsmethoden der amerikanischen Pädagogik, nachmittags Informationsveranstaltung über kommunale Selbstverwaltung in – X – und Besuch einer Ausschusssitzung; Mittwoch, 26. Juli 2000, Informationsveranstaltung über Indianer, Geschichte, Landnahme, Kultur und Tradition der Indianer und indianische Literatur; Donnerstag, 27. Juli 2000, vormittags Feldstudie zum vorherigen Tag mit Erörterungen über Landnahme und die Probleme aus der Sicht der weißen Siedler im Pioniermuseum; Freitag, 28. Juli 2000, eigene Studien im Hinblick auf eine nachfolgende eigene Präsentation (Thema des Klägers: Konsumverhalte...