Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Versand- und Handlingkosten in die Bewertung der Sachbezüge, wenn ein vom Arbeitgeber beauftragtes Unternehmen diese an die Arbeitnehmer versendet. Prüfungshandlungen i. S. d. Ablaufhemmung. Prüfungsunterbrechung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
2. Gestattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, Sachbezüge aus dem Sortiment einer Fremdfirma auszuwählen und beauftragt er diese, die ausgewählten Sachbezüge direkt an die Arbeitnehmer zu versenden, wofür die Fremdfirma dem Arbeitgeber Versand- und Handlingkosten in Rechnung stellt, so sind diese Kosten in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR mit einzubeziehen.
3. Unter dem Begriff der Außenprüfung i. S. v. § 171 Abs. 4 S. 1 AO kann nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittlungshandlung des FA verstanden werden, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet ist, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen. Es muss sich um Maßnahmen handeln, die für den Steuerpflichtigen i. S. d. §§ 193 ff. AO als Prüfungshandlungen erkennbar sind und geeignet erscheinen, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.
4. Auch ergebnislose Prüfungshandlungen hemmen den Ablauf der Festsetzungsfrist.
5. Eine Außenprüfung ist nur dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, 2 Sätze 1, 9, § 19 Abs. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 193
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines gegen die Klägerin ergangenen Lohnsteuernachforderungsbescheides, mit dem Lohnsteuer wegen Überschreitung der Freibetragsgrenze des § 8 Abs. 2 EStG von 44 EUR nachgefordert wurde, ferner macht die Klägerin Festsetzungsverjährung geltend.
Die Klägerin ist eine GmbH, an der mit 52 % der Anteile die Fa. A. X. G… GmbH beteiligt ist, 24 % der Anteile halten jeweils B. und C. X., dies sind die Kinder des A. X.. Alleiniger Gesellschafter der A. X. G… GmbH ist A. X..
Die Firma Y GmbH wurde mit notarieller Urkunde Nr. 1…/2004 am xx.11.2004 mit einem Stammkapital von 50.000 EUR von Dritten erworben.Die Y GmbH lieferte u.a. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer der Klägerin.
Der Ablauf im Einzelnen wird im Schriftsatz vom 19.5.2015 wie folgt geschildert:
Der Arbeitgeber beauftragt die Firma Y GmbH, die für jeden Mitarbeiter einen Zugang mit persönlichen Zugangsdaten anlegt. Die Arbeitnehmer erhalten diese Zugangsdaten für den firmeneigenen Job von der Fa. Y GmbH per Mail oder per Brief. Es handelt sich hierbei um einen individualisierten Zugangsnamen und ein frei wählbares Passwort. Der Arbeitnehmer kann sich nun innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Frist einen individuellen Sachbezug auswählen. Nach Ablauf der Frist hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Sachbezüge der einzelnen Arbeitnehmer zu überprüfen und ggf. auch den Sachbezug bei einzelnen Personen zu streichen. Der Arbeitgeber erteilt dann seine Freigabe für die Bestellung. Die Firma Y GmbH stellt die Sachbezüge in Rechnung, nach dem Ausgleich dieser Rechnung werden die Sachbezüge bei den Lieferanten bestellt und an die Y GmbH geliefert. Die Sachbezüge werden durch die Y GmbH direkt an die jeweiligen Arbeitnehmer versandt oder dem Arbeitgeber zur Verteilung ausgehändigt.
Bevor dieses Modell durchgeführt wurde, begehrte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2005 eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG an das Finanzamt. Darin heißt es u.a. „Der Arbeitgeber (unser Mandant) vereinbart mit der Y GmbH, dass seine Arbeitnehmer Sachgüter auswählen dürfen”. Es wird dann das obige Verfahren geschildert. Es heißt dann weiter: „Im Zeitpunkt der Bestellung durch den Arbeitgeber tritt dieser aufgrund bestehender Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer seinen kaufvertraglichen Eigentumsverschaffungsanspruch gegen die Fa. Y GmbH an den Arbeitnehmer ab. Die Firma Y GmbH stellt die gelieferten Sachgüter dem Arbeitgeber insgesamt (einschließlich Transport- und Verpackungskosten) in Rechnung. Der Wert der Sachgüter (ohne Transport- und Verpackungskosten) beträgt im Einzelfall (pro Arbeitnehmer) höchstens 44 EUR pro Monat. Weitere Sachbezüge werdennicht gewährt. Im Gegenzug vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern einen Gehaltsverzicht in monatlich gleichbleibender Höhe.”
Durch Schreiben vom 1.3.2005 teilte das Finanzamt S mit: „Gegen den beabsichtigten Gehaltsverzicht (U...