Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen II R 43/97)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 25. Oktober 1995 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 1996 wird die Erbschaftsteuer auf … DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Am … 1970 verstarb der am … 882 geborene Vater der Klägerin –Klin – (im folgenden: der Erblasser). Aufgrund des Testaments vom 18. November 1960 wurde dessen Tochter … (die Schwester der Klin) Vorerbin seines Nachlasses und u. a. die Klin zu ¼ Anteil als Nacherbin eingesetzt.

Zum Vermögen, das beim Tod des Erblassers auf die Vorerbin (bzw. zu deren Vermögen) überging, ergaben die Ermittlungen des Finanzgerichts (FG) folgendes:

Der Erblasser war zu 5/8 Anteil an dem Zweifamilienhausgrundstück … in … beteiligt gewesen. Die am … 920 geborene Vorerbin hatte etwa seit dem Jahr 1955 bis zum Tod des Erblassers dessen Haushalt ohne Entgelt geführt. Vor diesem Zeitraum war die Vorerbin für ca. 2 bis 3 Jahre als Arbeiterin in … beschäftigt gewesen. Eine Berufsausbildung hat die Vorerbin nicht abgeschlossen. In der Mitteilung vom 27. September 1994 des Standesamts … wird der Beruf der Vorerbin mit „Arbeiterin” angegeben (Bl. 10 der ErbSt-Akten).

Die Klin war zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin am … 1994 und bereits zum Todestag des Erblassers am … 1970 zu 3/40 am Zweifamilienhausgrundstück … in … beteiligt. Die Vorerbin war bis zum Tode des Erblassers ebenfalls bereits zu 3/40, danach – unter Berücksichtigung des ererbten Anteils des Erblassers von 5/8 – zu 7/10 am vorgenannten Grundstück beteiligt gewesen (vgl. Bl. 55 und 56 der Einheitswertakten; Hinweis im übrigen auf den Einheitswertbescheid vom 26. November 1992 und das Schreiben vom 5. Januar 1993, jeweils des Finanzamts … Bl. 74 f, 81 und 82 der Einheitswertakten).

Während der Zeit, in der sie für ihren Vater den Haushalt führte, lebte die Vorerbin von dessen Einkünften und Ersparnissen. In dieser Zeit ging sie keiner anderen Beschäftigung nach. Ihr Vater war bis zu seiner Pensionierung bei der … als Arbeiter beschäftigt gewesen (Hinweis auf den Erbschein vom 19. Dezember 1966 über die Beteiligung am Nachlaß der am … 1954 verstorbenen Mutter der Klin – Bl. 55 der Einheitswertakten). Unterlagen über das Kapitalvermögen des Erblassers (zu seinem Todestag) sind nicht mehr vorhanden. In der Sterbfalls-Anzeige vom 16. Januar 1970 der Gemeinde … wird das Kapitalvermögen des Erblassers mit insgesamt … DM [= … DM (Forderungen) + … DM (Sparguthaben bei der)] angegeben (Bl. 6 der Erbschaftsteuerakten).

Nach dem Tod des Erblassers war die Vorerbin, die ursprünglich in dem Zweifamilienhaus (in … gewohnt hatte, in einem Altersheim in … beschäftigt gewesen. Dort hatte die Vorerbin zu ihrem Todestag am … 1994 auch ihren Wohnsitz …. Die Beschäftigung endete mit Eintritt in den Ruhestand im Jahr … Die Vorerbin bezog anschließend zwei Altersrenten, die eine von der Bundesanstalt für Angestellte (BfA), die andere von der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg. Die erstgenannte Rente betrug monatlich im Jahr 1993 … DM, die zweitgenannte … DM. Die Vorerbin lebte sehr sparsam und bescheiden. Die für ihren Lebensunterhalt benötigten Lebensmittel erzeugte sie im wesentlichen in ihrem häuslichen Garten.

Ab dem Jahr 1986 gab die Vorerbin bei dem für sie örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt … ESt-Erklärungen ab. Notwendig geworden war die Abgabe dieser Steuererklärung wegen der Kapitaleinkünfte der Vorerbin. Letztlich veranlaßt wurde die Abgabe der ESt-Erklärungen durch die – gemäß Artikel 17 des Steuerreformgesetzes 1990 eröffnete – Möglichkeit der strafbefreienden Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen durch das sog. Steueramnestiegesetz vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, 1128). Die Kapitaleinnahmen (Zinsen) der Vorerbin betrugen

1986:

… DM

1987:

… DM

1988:

… DM

1989:

… DM

1990:

… DM

1991:

… DM

1992:

… DM

1993:

… DM

1994:

… DM

Unterlagen zu diesem Kapitalvermögen (Kontoauszüge, Sparbücher u. a.) liegen der Klin nicht (mehr) vor. Das Kapitalvermögen der Vorerbin betrug nach den Angaben des Prozeßbevollmächtigten im Schreiben vom 6. Juli 1991 zum 31. Dezember 1988 insgesamt … DM.

Alleinerbin des eigenen Vermögens der Vorerbin ist die Klin (Hinweis auf das Testament vom 9. August 1993 und den Erbschein des Notariats – Nachlaßgerichts – … vom 5. Mai 1995). Infolge des Todes der Vorerbin am … 1994 trat auch der Nacherbfall nach dem am … 1970 verstorbenen Erblasser ein. Laut dem Erbschein des Notariats – Nachlaßgerichts … vom 17. M...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?