Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei Aufnahme der Kinder im Haushalt der Großeltern

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder im Haushalt der Großeltern aufgenommen sind.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 64 Abs. 2 S. 1; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2016; Aktenzeichen III R 57/12)

BFH (Urteil vom 15.06.2016; Aktenzeichen III R 57/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld deshalb nicht an den Vater der Kinder zu zahlen ist, weil diese bei ihren Großeltern, den Eltern des Klägers, in Griechenland leben.

Der im Oktober 1961 geborene Kläger besitzt die griechische Staatsangehörigkeit. Er war seit 1990 als Arbeitnehmer im Inland bei einer X – GmbH beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde zum 30. November 2010 „aus gesundheitlichen Gründen” aufgehoben.

Der Kläger ist der Vater dreier im Januar 1995, im Februar 1997 und im Oktober 2000 jeweils in A geborener Kinder. Die Kinder leben seit dem Jahre 2005 in Griechenland, und zwar im Haus der Eltern des Klägers. Der Kläger war mit der Mutter seiner Kinder verheiratet. Die Mutter leidet seit der Geburt des jüngsten Kindes an einer seelischen Erkrankung. Inzwischen, seit September 2010, leben die Eheleute dauernd getrennt.

Die Beklagte hatte dem Kläger Kindergeld seit der Geburt der Kinder gewährt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung auf.

Am 13. September 2011 beantragte der Kläger erneut, ihm Kindergeld für seine drei Kinder zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 7. Oktober 2011 ab. Den Einspruch hiergegen wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012 als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Eltern – anders als von der Beklagten angenommen – gerade nicht als Anspruchsberechtigte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie stützt sich insbesondere auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 10. November 2011, 3 K 26/11 ([1], Entscheidungen der FG [EFG] 2012, 143).

Dem Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist der Kläger nicht gefolgt.

Am 7. November 2012 hat der Berichterstatter einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unbegründet.

Dabei geht das Gericht – im Anschluss an den Schriftsatz vom 21. Februar 2010 – davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf gerichtet ist, den Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 8. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Kindergeld vom 13. September 2011 erneut zu entscheiden.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt – im Streitfall: den Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012 – nur dann auf, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ferner spricht das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO, soweit die Ablehnung eines Verwaltungsakts – im Streitfall: die Ablehnung der Abzweigung des Kindergelds an den Kläger – rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Behörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO).

Der Bescheid vom 7. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012 hierzu sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden:

a) Der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld, weil seine Kinder – wie er angibt – im Haushalt seiner Eltern, den Großeltern der Kinder, aufgenommen sind.

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder jedoch grundsätzlich nur, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Kinder werden auch berücksichtigt vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Zu den Berechtigten rechnen im Streitfall entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Urteil des FG Bremen vom 10. November 2011, 3 K 26/11 [1], EFG 2012, 143) allerdings auch die ...

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