rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 5. Mai 1997 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 1997 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die seit dem … 1992 verheiratet sind. Sie wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt (StNr.: …. Auch für das Jahr 1993 (das Streitjahr) wurden die Eheleute zur ESt zusammen veranlagt. Die Klägerin (Klin) wurde bis einschließlich des Jahres 1991 unter der StNr.: … beim Beklagten (dem Finanzamt –FA –) geführt; der Kl unter der StNr.: … beim Finanzamt … Der am … 1964 geborene Kl hat ein leibliches Kind: den am … 1989 geborenen Sohn …, der in den Haushalt seiner leiblichen Mutter, … aufgenommen ist. Der Kl ist von Beruf …; die Klin …

Die Kl erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom … 1991 (Bl. 41 – 44 der FG-Akten) zu je 1/2 Anteil das Grundstück …, das bereits mit einem Zweifamilienhaus bebaut war. Der Kaufpreis betrug … DM (Anteil Gebäude: … DM – Anteil Grund und Boden: … DM; Hinweis auf Bl. 7/1992 der ESt-Akten, Bd. 1). Die Kl richteten das Zweifamilienhaus mit einem Aufwand von … DM für ihre (Wohn-) Bedürfnisse her (Bl. 7–9 der ESt-Akten, Bd. 1). Es wurde am 18. Juli 1992 fertiggestellt (Zeile 32 der Anlage FW zur ESt-Erklärung 1992, Bl. 6 der ESt-Akten, Bd. 1).

Am Ende der „Erläuterungen zur ESt-Erklärung 1992” findet sich folgender Hinweis (Bl. 10 der ESt-Akten):

„Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten wurde das Grundstück lt. Kaufvertrag vom 15. Dezember 1992 mit dem Schuldenstand zum 30. November 1992 in Höhe von … DM verkauft.”

Am 15. Dezember 1992 ging über die Vollstreckungsstelle beim FA der Kaufvertrag bei der Einheitswertstelle des FA ein (Bl. 82 f. der EW-Akten). Die Kl hatten danach das Zweifamilienhaus zu einem Kaufpreis von … DM an die Eltern der Klin verkauft (§ 2 a.a.O.), blieben jedoch weiterhin in dem Gebäude wohnen [Hinweis auf den am 30. November 1992 abgeschlossenen Mietvertrag (Bl. 93–98 der FG-Akten)]. Die Eltern des Kl werden im selben Veranlagungsbezirk veranlagt wie der Kl.

Die EW-Stelle fertigte am 20. Januar 1993 über den Verkauf eine Veräußerungsmitteilung, die am 26. Januar 1993 vom land- und forstwirtschaftlichen Teilbezirk (ohne steuerliche Auswirkung) geprüft wurde (Bl. 4 der Allgemeinen Akten). Die Veräußerungsmitteilung wurde vom für die Durchführung der ESt-Veranlagungen 1992 – 1996 zuständigen Veranlagungsteilbezirk zu den Akten genommen. Ein Eingangsstempel/Eingangsvermerk bzw. ein Vermerk über die Kenntnisnahme durch Bedienstete dieses Teilbezirks findet sich nicht auf der Veräußerungsmitteilung. Auf der Veräußerungsmitteilung wurde lediglich die Steuernummer … angebracht. Unter dieser Steuernummer wurden für den Veranlagungszeitraum 1991, in dem die Kl noch nicht verheiratet waren, die für diesen Zeitraum geltend gemachten Vorkosten (§ 10e Abs. 6 Satz 1 des EinkommensteuergesetzesEStG 1988/89 –) einheitlich und gesondert festgestellt (§ 10e Abs. 7 EStG 1988/89). Die entsprechenden Feststellungsakten sind beim FA nicht (mehr) aufzufinden. Von diesen Akten wurden die dem Finanzgericht (FG) vom FA vorgelegten „Allgemeinen Akten” entnommen und zu den ESt-Akten der Kl (StNr.: …) gelegt. Wann und wie dies im einzelnen geschah, ist nicht (mehr) nachvollziehbar.

Nach dem Verkauf des Zweifamilienhauses am 15. Dezember 1992 wurde durch die EW-Stelle eine Zurechnungsfortschreibung auf die Käufer (die Eltern der Klin) durchgeführt (vgl. Bescheid vom 29. April 1993, Bl. 87 der EW-Akten). Hierüber gingen dem Veranlagungsteilbezirk beim FA zwei Mitteilungen zu – betreffend jeden der Kl als Miteigentümer – (Bl. 5 und 6 der Allegemeinen Akten: Formulierung a.a.O.: bisheriger Eigentümer: die Klin bzw. der Kl). Die für den Kl bestimmte Mitteilung wurde dem Finanzamt … zugesandt, wo sie am 28. April 1993 einging und mit dem Vermerk „keine Steuernummer” zurückgesandt wurde. Beim FA ging sie dann wiederum am 30. Juni 1993 ein. Auf der Mitteilung wurde handschriftlich die Steuernummer der Kl … angebracht. Die Feststellungen für die Grundstücksgemeinschaft der Kl wurden im selben Veranlagungsteilbezirk durchgeführt, wie die ESt-Veranlagungen für 1993.

In der ESt-Erklärung 1992, bei deren Erstellung der Prozeßbevollmächtigte mitgewirkt hatte (Bl. 1 der ESt-Akten, Bd. 1), machten die Kl für das Zweifamilienhaus einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG [in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1991...

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