Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen keine Werbungskosten mangels Abfluss. steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen und Werbungskosten eines semi Leistungssportlers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die steuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungkosten genügt mangels Abflusses nach § 11 Abs. 2 EStG weder die Fälligkeit der Zinsverbindlichkeit noch ihr buchmäßiges Festhalten als Zinsforderung in den Büchern des Gläubigers.

2. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob der Gläubiger den Zinsertrag im Jahr der Fälligkeit zu versteuern hat, weil er seine Einkünfte nicht durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, sondern als Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

3. Verbucht der Gläubiger Zinsen als Forderung, ohne diese auf dem Kontokorrentkonto des Schuldners abzubuchen, liegt beim Schuldner mangels Verlustes der Verfügungsmacht kein Abfluss nach § 11 Abs. 2 EStG vor.

4. Das Entgelt für die erfolgreiche Wettkampfteilnahme eines Sportlers und seine Teilnahme an Veranstaltungen des Sponsors ist nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG steuerbar.

5. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bezieht sich nur auf nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter oder Ausbilder und auf vergleichbare andere Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung, nicht jedoch auf die Einnahmen eines Sportlers.

6. Aufwendungen eines Sportlers, die nicht mit Blick auf die Sicherung einer Erwerbsgrundlage für die Existenz, sondern aus persönlichen Gründen zur Gestaltung der Freizeit getätigt werden, sind weder vollständig noch teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als Werbungskosten zu berücksichtigen sind nur die Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der erhaltenen Vergütung stehend, wie etwa Kosten für die Anreise zu Sponsorenterminen und Autogrammstunden und der damit verbundene Sachaufwand.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3 S. 1, § 3 Nr. 26, § 12 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Abfluss von Zinsaufwendungen bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen einerseits sowie andererseits darum, wie Werbeeinnahmen eines Sportlers und die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer der Streitjahre (2005 und 2006) zusammenveranlagt werden. Sie erzielten neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch solche aus Vermietung und aus Kapitalvermögen. Der Kläger ist unter anderem als alleiniger Vorstand für die Unternehmen „X.” (X AG) und „Y. AG” (Y AG) tätig. Mit beiden Gesellschaften – an denen er jeweils zugleich als Aktionär beteiligt war – hatte der Kläger in den Vorjahren sogenannte „Kontokorrentdarlehensverträge” abgeschlossen, auf deren Wortlaut wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 13 und 16 der Akte). In diesen Verträgen war jeweils vereinbart worden, dass jede Partei grundsätzlich sowohl Darlehensnehmer als auch Darlehensgeber sein könne. Der jeweilige Darlehensgeber sollte dem Darlehensnehmer ein Kontokorrentdarlehen in wechselnder Höhe gewähren. Zu- und Abbuchungen auf den Darlehensbetrag sollten während des Jahres jederzeit erfolgen können. Sie sollten „über die Buchhaltung und den Jahresabschluss” erfasst werden. Das Darlehen sollte mit 5% zu verzinsen sein, wobei die Zinsen jeweils „zum Jahresende zu berechnen und zur Zahlung fällig” sein sollten. Der entsprechende Vertrag mit der Y AG datierte vom 25. März 2003, derjenige mit der X AG vom 6. August 2004. Wegen der Zahlungsbewegungen, dem jeweiligen Kontostand und den darauf entfallenden Zinsen in den Streitjahren wird auf die von den beiden Unternehmen erstellten Kontenblätter verwiesen (Bl. 14, 15,17 und 18 der Akte).

Der – im Jahre 19… geborene – Kläger betätigte sich zudem erfolgreich als …. Diesen Sport übte er bereits seit seiner Kindheit aus. In seiner Disziplin war er in der Vergangenheit mehrfach deutscher Meister und auch Vizeweltmeister geworden. Außerdem war er Mitglied einer Wettkampfmannschaft. Dafür hatte er einen erheblichen Trainingsaufwand und auch einen großen finanziellen Aufwand zu erbringen. So fand das Training in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt. Darüber hinaus nahm er innerhalb einer Saison im Regelfall zwischen drei und fünf Mal an auswärtigen Lehrgängen in Leistungszentren des Verbandes teil. Die Kosten hierfür wurden teilweise vom Verband übernommen und teilweise vom Kläger aus eigener Tasche bezahlt. Gleiches galt für die finanziell aufwendige Ausrüstung. Zur Unterstützung der in A – dem Wohnort des Klägers – und Umgebung ansässigen …sportler hatten verschiedene Gesellschafter, unter denen sich auch der Vater des Klägers – ein … und sein späterer Prozessbevollmächtigter – befand, die Firma Z. GmbH (Z GmbH) gegründet. Die Z GmbH befasste sich mit der Vermarktung des …sports, indem sie Sponsorengelder einwarb, öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen zur Werbung für den …sport unter Teilnah...

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