Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer innerhalb der Frist bedingt eingelegten Urteilsergänzungsklage. Ergänzung des Urteils vom 12.12.2002 Az.: 14 K 46/01 hinsichtlich der Kostenentscheidung u.a.
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Urteilsergänzungsklage nur hilfsweise für den Fall erhoben, dass über die Kosten des vermeintlich erledigten Teils des Rechtsstreits nicht entschieden worden sei, so dass die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig ist, ist die Klage als bedingt eingelegt anzusehen. Entfällt die Bedingung wegen der außerhalb der Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung erfolgten Rücknahme der sofortigen Beschwerde, wird die Unzulässigkeit der Klage nicht geheilt.
Normenkette
FGO § 109 Abs. 2, 1, §§ 145, 128 Abs. 4; ZPO § 91a Abs. 2
Tenor
I. Die Klage auf Ergänzung des Urteils vom 12. Dezember 2002 Az. 14 K 46/01 sowie die Anträge auf Protokollberichtigung und Tatbestandsberichtigung werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 12. Dezember 2002 14 K 46/01 ein von der Klägerin gestellter Antrag über die Kostenfolge ganz oder zum Teil übergangen worden ist (§ 109 Abs. 1 FGO).
In der mündlichen Verhandlung erklärte das Finanzamt die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim BFH und beim BVerfG (BFH X R 2/00 und BVerfG 2 BVR 289/01) in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer für vorläufig. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte der Vertreter der Klägerin daraufhin den zunächst gestellten Hauptantrag in der Hauptsache für erledigt. Er stellte nunmehr nur noch den im Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2002, Blatt 5, enthaltenen Antrag, der darauf hinzielte, die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide dergestalt abzuändern, dass die Dauerschuldzinsen für 1997 in Höhe von 24.500 DM und für 1998 in Höhe von 22.000 DM nicht hälftig dem Gewerbeertrag zugerechnet werden. Außerdem regte er an, die europarechtliche Frage der Vereinbarkeit des GewStG mit dem Gemeinschaftsrecht gem. Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Finanzamt „durch Abnicken” seinerseits den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt habe und diese Erklärung daher im Wege der Protokollberichtigung gem. § 94 FGO, § 164 Abs. 1 ZPO, wie folgt, einzufügen sei,
„Der Vertreter des Finanzamtes schließt sich der Erledigungserklärung der Klägerin an und beantragt im übrigen Klageabweisung.”
Sodann sei im Wege der Tatbestandsberichtigung gem. § 108 FGO auf Blatt 6 nach dem zweiten Absatz einzufügen,
„Die Klägerin beantragt,
- die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben.
- hilfsweise entsprechend dem Antrag laut Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2002 zu entscheiden,
- hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs bzw. des Bundesverfassungsgerichtes in den zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer anhängigen Verfahren auszusetzen,
- hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die europarechtliche Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gem. Art. 234 EG- Vertrag vorzulegen.”
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.”
In dem auf S. 6, 3. Abs. enthaltenen Satz, der mit den Worten „Nachdem der …” beginnt, sei nach dem 1. Halbsatz, der mit den Worten „erklärt hatte” ende, nach dem Komma einzufügen:
„erklärte der Vertreter der Klägerin den Hauptantrag für erledigt, dem sich der Vertreter des Finanzamts anschloss. Sodann …”
Ausgehend von der beantragten Protokoll- und Tatbestandsberichtigung legte die Klägerin am 24. Januar 2003 schließlich sofortige Beschwerde gem. § 91a Abs. 2 ZPO gegen die Kostenentscheidung ein. Hilfsweise beantragte sie, die Kostenentscheidung durch nachträgliche Entscheidung gem. § 109 FGO zu ergänzen. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. März 2003 nahm die Klägerin die sofortige Beschwerde zurück. Die Klägerin geht nunmehr davon aus, dass das Gericht hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache keine Kostenentscheidung getroffen, sondern diesen Punkt schlicht übergangen habe. Die Klägerin begehrt deshalb insoweit nur noch die Ergänzung des Urteils vom 12. Dezember 2002 hinsichtlich der nach ihrer Ansicht übergangen Kostenentscheidung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 24. Januar und 13. März 2003 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil vom 12. Dezember 2002 dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten, so weit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch die Vorläufigkeitserklärung des Finanzamtes teilweise in Höhe von 93,84 % erledigt hat, dem Finanzamt auferlegt werden.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage auf Ergänzung des Urteils vom 12. Dezember 2002 abzuweisen.
Das Finanzamt vertritt den Standpunkt, dass die isolierte Anfechtung der Kostenent...