Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtbesteuerung von verdeckter Gewinausschüttung aus dem steuerlichen Einlagkonto nach § 8b Abs. 1 KStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG erfolgt und ertragsteuerlich der Muttergesellschaft zuzurechnen ist, fällt nicht unter die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, da diese Bezüge nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2001 nicht zu den Kapitaleinkünften zählen.
2. Über die Frage, ob die Einlagenrückgewähr unter die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG fällt, ist mangels Anwendbarkeit der Regelung im Streitjahr 2001 nicht zu entscheiden.
Normenkette
KStG 2001 § 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 27; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sätze 1, 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Ausschüttungen, die als Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gelten, zu den Bezügen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören und somit die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG angewandt werden kann.
Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Klägerin, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften erstreckt, wurde mit notariellem Vertrag vom 1. August 1983 gegründet. Das Stammkapital betrug im Streitjahr 2001 DM 200.000 (102.258,37 EUR) und wurde je zur Hälfte von a A und b B gehalten. Geschäftsführer war c C.
Die Klägerin ist seit 1989 mit 100 % am Stammkapital der „Steuerberatungs- und Treuhand GmbH” (Steuerberatungs- und Treuhand GmbH GmbH) mit Sitz in X, Finanzamtsbezirk Y, beteiligt. Der Buchwert dieser Beteiligung betrug zum 1. Januar 2001 DM 0.
In der am 27. Februar 2003 beim beklagten Finanzamt (FA) eingegangenen Körperschaftsteuer-Erklärung für 2001 wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von DM 150.000 DM (76.693,78 EUR) erklärt. Laut Anlage zu dieser Erklärung wurden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Steuerberatungs- und Treuhand GmbH GmbH Zahlungen an deren Geschäftsführer A und B als vGA hinzugerechnet. Die ertragsteuerliche Zuordnung dieser vGA hat – laut Anlage – bei der Klägerin als deren Alleingesellschafterin zu erfolgen. Die Klägerin beantragte, die vGA gemäß § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht zu lassen. Die Ausschüttung dieser 150.000 DM (76.693,78 EUR) erfolgte in voller Höhe aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) der Steuerberatungs- und Treuhand GmbH GmbH.
Mit der schriftlichen Anhörung vom 2. Mai 2003 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass Ausschüttungen, die als Zahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG gelten, gemäß Tz. 6 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, nicht zu den Bezügen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören würden und somit die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG nicht gewährt werden könne. Eine solche Ausschüttung unterliege vielmehr – soweit sie den Buchwert der Beteiligung übersteigt – der Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 2 KStG. Da aber § 8b Abs. 2 KStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden sei (BMF-Schreiben a. a. O., Tz. 64), wurde der Klägerin die volle Versteuerung der vGA angekündigt.
Entsprechend der Ankündigung vom 2. Mai 2003 wurde im Rahmen der Veranlagung die Anwendung des § 8b KStG abgelehnt und das zu versteuernde Einkommen der GmbH um 150.000 DM erhöht.
Gegen die mittels einfachen Briefes am 18. Juli 2003 zur Post gegebenen Bescheide für 2001 (Körperschaftsteuerbescheid sowie Bescheid über den verrechenbaren Verlust auf 31. Dezember 2001) legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Im Wesentlichen wurde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 1999 VIII R 38/96, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1999, 647, verwiesen und dargelegt, dass einige namhafte Autoren (Prof. Dr. Herzig, Der Betrieb – DB – 2003, S. 1459, und Ewald Dötsch/Alexandra Pung, DB 2003, 1016) eine vom o. a. BMF-Schreiben abweichende Rechtsauffassung vertreten würden.
Die mit gleichem Schreiben beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Verfügung vom 21. August 2003 gewährt.
Im Rahmen der Bearbeitung des Einspruchs wurde festgestellt, dass es sich bei den vGA um nachfolgende Sachverhalte handelt:
Forderungsverzicht der Steuerberatungs- und Treuhand GmbH GmbH gegenüber Herrn A: 20.000 DM
Forderungsverzicht der Steuerberatungs- und Treuhand GmbH GmbH gegenüber Herrn B: 20.000 DM
Zahlung Leistungsprämie (ohne Vereinbarung) Herrn A |
55.000 DM |
Zahlung Leistungsprämie (ohne Vereinbarung) Herrn B |
55.000 DM |
Summe: |
150.000 DM |
Die ertragsteuerliche Zuordnung dieser vGA erfolgte beim Alleingesellschafter der Steuerberatungs- und Treuhand GmbH GmbH, d. h. bei der Klägerin. Da die vorgenannten Beträge jedoch tatsä...