Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung der Einkünfte und des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15 a Abs. 4 EStG für 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen VIII R 29/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die … (Klägerin Ziffer 1, im folgenden: Klin Ziff. 1) war am 1. Juli 1976 durch Einbringung der ursprünglichen Einzelfirma durch … (Klin Ziff. 2) gegründet worden. Nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oblag der Klin Ziff. 2 als persönlich haftender Komplementärin (Kapitalbeteiligung …- DM) die Geschäftsführung, wofür ihr eine angemessene Vergütung zustand. Als Kommandisten waren … (Kl Ziff. 2) mit einer Einlage von … DM und die Kinder … und … mit je … DM beteiligt.

Seit 1976 ist … GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin der Klin Ziff. 1. An dieser sind beteiligt:

…- DM

…- DM

…- DM

…- DM

Stammkapital

…- DM

Die … GmbH ist am Vermögen der Klin Ziff. 1 nicht beteiligt. Sie erhält lediglich eine Haftungsvergütung. Die Kl Ziff. 2 und die Kinder … und … sind Kommanditisten. Für ihre Tätigkeit erhielten die Kl Ziff. 2 von der Klin Ziff. 1 folgende Vergütungen:

Jahr

1992

… DM

… DM

1993

… DM

… DM

1994

… DM

… DM

1995

… DM

… DM

Aufgrund der Einstellung des Produktionsbetriebes üben die Kl Ziff. 2 ihre Geschäftsführertätigkeit seit dem 1. April 1996 unentgeltlich aus.

In ihrer am 30. Mai 1996 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung erklärte die Klin Ziff. 1 für den Veranlagungszeitraum 1995 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe … DM. Diesen verteilte sie in ihrer Erklärung wie folgt:

Beteiligter

Anteil an laufenden Einkünften DM

Sonderbetriebseinnahmen DM/Sonderbetriebsausgaben

zuzurechnende Einkünfte DM

Korrekturbetrag nach § 15 a EStG DM

bei der Veranlagung anzusetzender Gewinn DM

… GmbH

In den Anteilen aus laufenden Einkünften waren bei den Kl Ziff. 2 auch Vergütungen für die Tätigkeit für die Gesellschaft in Höhe von jeweils … – DM enthalten. Weder bezüglich der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit noch bezüglich der Höhe der Tätigkeitsvergütungen gibt es schriftlichen Vereinbarungen.

In seinem Feststellungsbescheid 1995 vom 19. August 1996 übernahm der Bekl zwar den festgestellten Verlust von insgesamt: … DM. Er ordnete jedoch die Tätigkeitsvergütungen der Kl Ziff. 2 den Sonderbetriebseinnahmen zu mit der Folge, daß sich der bei der Veranlagung der Beteiligten … und … anzusetzende Gewinn auf … DM bzw. … DM erhöhte.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren hiergegen erhobenen Klage tragen die Kl vor, der Bekl statuiere zu Unrecht ein Saldierungsverbot zwischen Gewinnen aus dem Sonderbetriebsvermögen und Verlusten der KG. Selbst der BFH äußere an dieser von der Verwaltung vertretenen Rechtsauffassung ernstliche Zweifel. Auch bei Gewinnen im Bereich des Sonderbetriebsvermögens nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 2 Einkommensteuergesetz (EStG) handele es sich um Gewinne aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft im Sinne von § 15 a Abs. 1 EStG. Demnach bildeten Gesellschafts- und Sonderbetriebsvermögen eine wirtschaftliche Einheit, der Begriff der Beteiligung umfasse somit den gesamten Mitunternehmeranteil eines Gesellschafters einschließlich des dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnenden Sonderbetriebsvermögens. Diese Auffassung ergebe sich auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip, nach dem Gewinne und Verluste derselben Einkunftsart zu saldieren seien.

Wenn es richtig sei, daß ein verrechenbarer Verlust nach § 15 a Abs. 2 EStG durch in späteren Jahren eintretende Gewinne ausgeglichen werden könne, sei es nicht verständlich, daß ein Ausgleich dann nicht zulässig sein solle, wenn der Sonderbetriebsgewinn im selben Jahr entstehe wie der Verlust aus dem Gesellschaftsanteil.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 14. Mai 1991 (VIII R 31/88, BStBl II 1992, 17). Diese Entscheidung habe sich nur mit dem Begriff des Kapitalkontos im Sinne von § 15 a EStG befaßt, nicht jedoch ein Verrechnungsverbot von KG-Verlusten mit Sonderbilanzgewinnen postuliert.

Wegen der weiteren Begründung im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 31. Juli 1997 (AS. 7 ff. FG-Akte) und vom 15. Oktober 1997 (AS. 20ff. FG-Akte) verwiesen.

Die Kl beantragen,

1. den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der Einkünfte und des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15 a Abs. 4 EStG für 1995 vom 19. August 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1997 dahingehend zu ändern, daß der Korrekturbetrag nach § 15 a EStG für … auf … DM und für … auf … DM und der festgestellte Gewinn auf …– DM … und … DM … herabgesetzt wird,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie

3. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl beantragt,

di...

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