rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Leistung bei Vercharterung einer Segelyacht. Umsatzsteuer 1993 bis 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vercharterung einer Segelyacht ist eine sonstige Leistung in Gestalt der Vermietung eines Beförderungsmittels. Der Ort der Leistung bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Ort, an dem die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vercharterung erfolgen.
2. Aus dem Umstand, dass verschiedene Vorschriften des BGB über Grundstücke entsprechend für Schiffe gelten, kann nicht gefolgert werden, dass im Schiffsregister eingetragene Schiffe grundstücksgleiche Berechtigungen im Sinne des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG darstellen. Das ergibt sich auch aus der Auslegung dieser Norm im Lichte der 6. EG-Richtlinie, die in den insoweit einschlägigen Artikeln 9 Abs. 2 Buchst. a und 13 Teil B Buchst. b ausschließlich den Begriff „Grundstück” verwendet.
Normenkette
UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 1, § 3a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Nr. 12 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Umsatzsteuer.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit drei Gesellschaftern, die zu gleichen Teilen beteiligt sind. Sie wurde zum 01. Januar 1993 gegründet. Zweck der Klägerin ist die Anschaffung einer gebrauchten Segelyacht und deren anschließende Vermietung. 1993 erwarb die Klägerin von der in Bormes les Mimosas ansässigen Charteragentur P die hochseegängige Segelyacht Gib Sea 392 mit 10 Kojen, die den Namen N trägt. Die Klägerin schloss im April 1993 mit der Charteragentur P einen Mietvertrag, der eine dauernde Überlassung der Segelyacht N beinhaltete. Der zunächst auf ein Jahr befristete Mietvertrag wurde jeweils mit wenigen Änderungen bis 1998 verlängert. Der Mietzins berechnete sich jährlich; Berechnungsgrundlage des Mietzinses waren die zwischen der Charteragentur und ihren Kunden vereinbarten Entgelte für die Untervermietung, je nach Jahreszeitraum nach Prozenthöhen gestaffelt.
Entsprechend der Prüfungsanordnung vom 11. Juni 1999 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die den Zeitraum 1994 bis 1996 umfasste. Die Betriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass umsatzsteuerpflichtige Umsätze im maßgebenden Prüfungszeitraum erzielt worden seien (Prüfungsbericht vom 18. Oktober 1999).
Der Beklagte erließ im Hinblick auf die Prüfungsfeststellungen Umsatzsteuerbescheide vom 23. Dezember 1999 für die Jahre 1994 bis 1996. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 setzte der Beklagte für das Jahr 1993 eine Umsatzsteuer in Höhe von 5.898,– DM fest. Im übrigen behandelt der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung der Segelyacht als solche nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 23. Dezember 1999 und vom 29. Dezember 1999 erhobenen Einsprüche der Klägerin vom 26. Januar 2000, die diese nicht begründet hatte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2000 zurück.
Am 19. Juni 2000 hat die Klägerin beim Finanzgericht Klage erhoben. Am 18. April 2001 erließ der Beklagte zugunsten der Klägerin geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995 und 1996.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. Mai 2000 und den Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom 29. Dezember 1999 sowie die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1994 bis 1996 vom 18. April 2001 ersatzlos aufzuheben.
Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei nicht Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Ihr wirtschaftliches Tätigwerden im Sinne der 6. EU-Richtlinie beschränke sich darauf, einen Mietvertrag mit einer Charteragentur zu schließen. Allein diese sei am Markt als Vercharterer und als Veranstalter von Segeltörns aufgetreten. Werbung, Verwaltung, Wartung und der Abschluss von Verträgen habe jeweils die Charteragentur P abgeschlossen. Sie (die Klägerin) habe sich nicht am Markt wie ein Händler beteiligt. Sie habe weder werbende Tätigkeit entfaltet, noch Charter- oder Törnverträge geschlossen. Ein Geschäfts- oder Ladenlokal unterhielte sie gleichfalls nicht. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Verwaltung im Sinne der Anfertigung der Buchhaltung. Eine private Nutzung der Segelyacht durch die Gesellschafter der Klägerin sei nicht erfolgt.
Die Vermietung der Segelyacht qualifiziere sich zwar als sonstige Leistung i. S. des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese sei indessen nicht im Inland, sondern bezüglich der streitbefangenen Jahre im Ausland, nämlich in Frankreich ausgeführt worden. Denn der Ort der sonstigen Leistung bestimme sich nach dem Ort, wo die N gelegen habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Segelyacht N als im Seeschiffregister eingetragenes Seeschiff eine Berechtigung darstelle, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § ...